VPB 56.14

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 1990)

Fernsehen. Tagesschau-Information über die schriftliche Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Freispruchs von alt Bundesrätin Kopp.

Art. 15 Abs. 1 BB UBI. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Vielfalt der Ansichten in einem angemessenen Zeitraum.

- Voraussetzungen, unter welchen die UBI bei der Prüfung der formell gegen eine einzige Sendung erhobene Rüge der Unausgewogenheit auch weitere, in der Beschwerde als gleichsam tendenziöse Beispiele erwähnten Sendungen einbezieht.

- Ausgewogenheit eines kurzen Beitrags, welcher die Argumentation des BGer und die Kritik eines namhaften Experten darstellt, der sich bereits mehrmals in den Medien des Veranstalters kritisch zum Thema geäussert hatte.

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Sachgerechtigkeit.

Die Berichterstattung in einer Einzelsendung ist dann umfassend, wenn sie alle wesentlichen Elemente des Ereignisses in einer sachlich vertretbaren Gewichtung beinhaltet.

Télévision. Information du téléjournal concernant l'acquittement de l'ancienne Conseillère fédérale Kopp par le TF.

Art. 15 al. 1er AF AIEP. Art. 4 al. 2 Concession SSR. Diversité des opinions dans la durée.

- Conditions auxquelles I'AIEP, en examinant le grief d'unilatéralité soulevé formellement à l'encontre d'une seule émission, prend en compte d'autres émissions mentionnées dans la plainte à titre d'exemples témoignant du même caractère tendancieux.

- Pondération d'une brève chronique consacrée à l'argumentation du TF et à la critique d'un expert renommé qui, à plusieurs reprises déjà sur l'antenne du diffuseur, s'était exprimé sur le même sujet de manière critique.

Art. 4 al. 2 Concession SSR. Présentation fidèle.

Un compte-rendu dans une émission isolée est complet lorsqu'il présente tous les éléments essentiels d'un événement pondérés d'une manière objectivement défendable.

Televisione. Informazione del telegiornale in merito alla motivazione scritta della sentenza del proscioglimento da parte del Tribunale federale dell'ex consigliere federale signora Kopp.

Art. 15 cpv. 1 AIER. Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR. Pluralità delle opinioni in un intervallo di tempo adeguato.

- Condizioni per cui l'AIER, esaminando la censura d'unilateralità sollevata formalmente contro un'unica trasmissione, prende in considerazione anche altre trasmissioni menzionate nel ricorso quali esempi di un medesimo carattere tendenzioso.

- Ponderazione di una breve cronaca dedicata all'argomentazione del TF e alla critica di un perito famoso che già ripetutamente nelle trasmissioni dell'emittente si era espresso in modo critico sul tema.

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR. Presentazione corretta.

Un rendiconto in una singola emissione è completo se contiene tutti gli elementi importanti dell'avvenimento ponderati in modo oggettivamente sostenibile.

I

A. Im Rahmen der Tagesschau vom Fernsehen der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) vom 3. April 1990 orientierte ein Beitrag über die schriftliche Begründung des bundesgerichtlichen Freispruchs von Frau alt Bundesrätin Kopp. Der Beitrag beinhaltete drei Teile: 1. eine kurze Einleitung der Moderatorin, 2. den Bericht des Journalisten und 3. das Gespräch der Moderatorin mit Prof. Rehberg.

zu 1.: Die Moderatorin erwähnte, dass das Urteil des BGer von manchen nicht verstanden worden sei. Von der schriftlichen Urteilsbegründung sei nun Klärung erhofft worden.

zu 2.: Der Bericht des Journalisten griff Urteil, Kontroverse und Urteilsbegründung auf und zitierte Passagen aus dem schriftlich vorliegenden Bundesgerichtsurteil, wobei die betreffenden Seiten bildlich unterlegt wurden.

zu 3.: Prof. Rehberg hatte das Bundesgerichtsurteil in anderen Sendungen als Fehlurteil bezeichnet. Auf die Frage der Moderatorin, ob er diese Meinung auch in Kenntnis der schriftlichen Begründung aufrechterhalte, antwortete er, das Urteil sei ihm nicht verständlicher geworden. Er kritisierte, dass es sich um eine rein formelle Begründung handle. Die Auffassung, das BGer dürfe nur im Rahmen der Formulierungen der Anklage das Verhalten eines Angeschuldigten prüfen, scheine ihm falsch zu sein. Prof. Rehberg äusserte sich namentlich auch zu den bundesgerichtlichen Ausführungen zur Frage der Herkunft (intern/extern) der Informationen, die für die strafrechtliche Würdigung massgeblich war und brachte kurz die Kontroverse unter den Fachexperten zur Darstellung. Er nahm abschliessend an, dass diese Urteilsbegründung in Rechtskreisen noch einiges zu reden geben werde.

B. Gegen diesen Beitrag reichte X zusammen mit 21 Mitunterzeichnern bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz am 3. Mai 1990 Beschwerde ein. Sie rügt, dass der Beitrag dem Zuschauer nicht ermöglichte, sich ein zuverlässiges und unabhängiges Bild über den Inhalt der Begründung des Freispruchs zu machen. Das Urteil sei unsachgerecht dargestellt worden, da nicht zum Ausdruck kam, dass das Gericht «klar und einstimmig» Frau Kopp in allen Punkten freigesprochen habe; die Hauptaussage habe vielmehr darin bestanden, dass Frau Kopp lediglich freigesprochen wurde, weil das BGer die Vorwürfe nicht zweifelsfrei habe nachweisen können, «wobei die Betonung auf der ersten Silbe des Wortes lag». Auch habe die Moderatorin ausgeführt, das Urteil sei von den meisten nicht verstanden worden und für manche gar ein Fehlurteil gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt, dass solche Behauptungen nur hätten erhoben werden dürfen, wenn entsprechende Grundlagen, zum Beispiel das Ergebnis einer Umfrage, vorgelegen hätten. Ausserdem sei durch die erneute Einladung von Prof. Rehberg, der sich immer betont kritisch zum Freispruch geäussert habe, das Gebot der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt worden. Da es auch Strafrechtsexperten
gebe, die dem Urteil gegenüber in rechtlicher Hinsicht positiv eingestellt gewesen waren (z. B. Prof. Trechsel), wäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin unerlässlich gewesen, auch einen Befürworter des Freispruchs zu Worte kommen zu lassen. Es habe nicht genügt, dass die Moderatorin es bei einem kurzen Hinweis bewenden liess, dass es auch Strafrechtler gebe, die die Meinung Rehbergs nicht teilten. Wenn auch die Vielfalt der Ansichten nicht in jeder Einzelsendung erfüllt werden müsse, sei gerade auch unter Berücksichtigung der Sendungen im Fernsehen DRS vom 21. und 23. Februar und von Radio DRS vom 23. Februar festzustellen, dass ausschliesslich Kritiker des Bundesgerichtsentscheides zu Worte gekommen seien.

...

II

1. (Formelles)

2. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) fordert unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen.

2.1. (Tragweite der Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten, vgl. VPB 53.51, S. 358 mit Hinweisen)

2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem unmissverständlichen Antrag allein gegen den einen Beitrag in der Sendung «Tagesschau» vom 3. April 1990. Gegenstand dieses Beitrages war die Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Freispruchs von Frau Kopp. Andere Sendungen werden im Antrag der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Es liegt somit schon deshalb keine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) vor.

Sinngemäss wird in der vorliegenden Beschwerde jedoch gerügt, die Sendung vom 3. April 1990 zeige eine Tendenz der Unausgewogenheit, wie sie auch in andern Sendungen - so derjenigen vom 21. und 23. Februar 1990 - zum Ausdruck gekommen sei.

Wird im Rahmen der Beanstandung einer bestimmten Sendung gerügt, diese habe das Vielfaltsgebot verletzt, und wird zur Begründung dieser Rüge - wie im vorliegenden Fall - auf weitere, nicht formell gerügte Sendungen hingewiesen, gilt folgendes: Die Prüfung weiterer Sendungen drängt sich nur dann auf, wenn die formell gerügte Sendung für sich betrachtet der Beschwerdeinstanz als unausgewogen erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, worauf im folgenden näher eingegangen wird (nachfolgend Ziff. 3).

Im übrigen wäre es auch bei gebotener Überprüfung zusätzlicher Sendungen Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Kreis der relevanten Sendungen zu bezeichnen; es kann nicht ausschliesslich Sache des Beschwerdeführers sein, eine Reihe von Sendungen herauszugreifen, die für sich betrachtet eine Einseitigkeit belegen.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt vor allem die Einladung des Veranstalters an Strafrechtsprofessor Rehberg. Er habe sich bereits mehrmals in den Medien des Veranstalters betont kritisch zum freisprechenden Urteil geäussert.

Prof. Rehberg ist Strafrechtsexperte. Er ist Lehrstuhlinhaber für Strafrecht an der Universität Zürich. Als Strafrechtsprofessor hat er sich vor allem aus wissenschaftlich-theoretischer Sicht mit den strafrechtlichen Aspekten der Amtsgeheimnisverletzung auseinandergesetzt. Durch seine Kenntnisse der Theorie und der konkreten sich in diesem Verfahren stellenden Prozessfragen war er speziell prädestiniert, sich auch zur gleichentags veröffentlichten schriftlichen Begründung des Bundesgerichtsurteils sachkundig zu äussern. Der Veranstalter durfte davon ausgehen, dass dieser Experte in kompetenter Weise die schriftliche Begründung analysieren, interpretieren und mediengerecht umsetzen konnte, wenn auch in der Tat abzusehen war, dass seine Haltung kritisch bleiben würde. Die allgemein bekannte Haltung einer Person schliesst ihre Einladung in die Sendungen eines Veranstalters nicht aus, solange dem Gebot der angemessenen Vielfalt der Ansichten in der Sendung entsprochen wird. Überdies darf von einem Professor erwartet werden, dass er sich sachlich mit Argumenten auseinandersetzt, die nicht zu dem von ihm als richtig befundenen Ergebnis führen. Vorliegendenfalls hat die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) in der
Wahl dieses Experten der cura in eligendo genügt.

3.2. In der beanstandeten Sendung kam zum Ausdruck, aus welchen nun schriftlich vorliegenden Gründen das BGer die drei Angeklagten von Schuld und Strafe (Kopp und Schwob) beziehungsweise lediglich von Strafe (Schoop) freigesprochen hat. Die erste dahingehende Information lieferte die Moderatorin im Tagesschaustudio. Weitere detailliertere Auskünfte vermittelte der Beitrag des Tagesschau-Journalisten Reimann. Diese Darlegungen waren darauf angelegt, dem Zuschauer die grundlegende Argumentationsweise des Gerichts transparent zu machen. Allerdings blieb es für den Laien schwierig, die juristischen Differenzierungen zu erfassen. Das Studiogespräch mit Prof. Rehberg diente unter anderem auch dazu, dem Zuschauer diesbezüglich zusätzliche, präzisierende Informationen zu vermitteln. Ob die Antworten des befragten Experten tatsächlich geeignet waren, das schriftliche Urteil dem Laien verständlicher zu machen, kann dahingestellt bleiben. Die Fragen der Moderatorin gingen auf die Kontroversen in der Öffentlichkeit und in der Fachwelt ein und waren jedenfalls im Ansatz geeignet, die für Laien nicht ohne weiteres verständliche Begründung des Bundesgerichtsurteils aus verschiedenen Blickwinkeln, namentlich auch juristisch-fachlichen,
zu beleuchten. Neben ergänzenden Informationen, die Prof. Rehberg auf entsprechende Fragen auch im Hinblick auf abweichende Ansichten von Fachkollegen einbrachte, vertrat dieser dezidiert persönliche Wertungen und Ansichten. Durch das Live-Gespräch im Tagesschaustudio war es für den Rezipienten erkennbar, dass die kritischen Antworten des befragten Fachmannes persönliche Meinungsäusserungen waren, die auf einer detaillierten Auseinandersetzung mit der im schriftlichen Urteil niedergelegten Argumentation des BGer beruhten.

3.3. Die Gliederung des Beitrages, die Fragestellung der Moderatorin und die Antworten von Prof. Rehberg waren in der zur Verfügung stehenden Zeit durchaus vielfältig und geeignet, dem Zuschauer sowohl die Argumentationsweise des BGer wie auch die Kritik eines namhaften Experten aufzuzeigen. Damit erfüllte der Beitrag für sich allein betrachtet in vertretbarer Weise den konzessionsrechtlichen Programmauftrag, die Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen auszudrücken. Die Berücksichtigung weiterer Sendungen im Sinne der Ausführungen unter Ziff. 2.2. drängt sich somit nicht auf.

4. Weiter ist zu prüfen, ob das ebenfalls in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG umschriebene Gebot der sachgerechten Darstellung im beanstandeten Beitrag verletzt wurde. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen muss in jeder Einzelsendung uneingeschränkt beachtet werden (vergleiche BGE 114 Ib 335).

4.1. Der Rüge, die SRG habe den Sachverhalt so dargestellt, dass Frau Kopp tatsächlich das Amtsgeheimnis verletzt habe und dass eine Verurteilung bloss aus formaljuristischen, beweisrechtlichen Gründen unterblieb, ist die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides selber entgegenzuhalten. Das BGer erwägt wörtlich: «In dem durch die Anklage vorgegebenen Rahmen ist einzig entscheidend, ob Frau Kopp um die interne Quelle der erhaltenen und weitergeleiteten Informationen gewusst oder die Verletzung eines solchen Geheimnisses in Kauf genommen hat. Nach dem Beweisergebnis lässt sich das nicht zweifelsfrei bejahen... Da sich diese Möglichkeit [externe Quelle der Information, Anmerkung der Beschwerdeinstanz] nicht mit letzter Gewissheit ausschliessen lässt, hat die Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten auszufallen. Daher kann die Elisabeth Kopp zur Last gelegte Tat als nicht hinreichend erwiesen und die Schuld damit nicht als erstellt gelten» (E. II 1., S. 16). Die SRG hat diese Passage der Urteilsbegründung durchaus sachgerecht und zutreffend präsentiert.

4.2. Dass aus der schriftlichen Urteilsbegründung nur selektiv zitiert wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt in der Natur der Sache, dass das gesamte verfügbare, einem Informationsbeitrag zugrunde liegende Nachrichtenmaterial nicht integral ausgestrahlt werden kann, erst recht nicht im Rahmen einer aktuellen Nachrichtensendung.

Bei der Beurteilung einer Sendung unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt der umfassenden Berichterstattung ist stets die dem Veranstalter von der Bundesverfassung in Art. 55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie zu beachten, die ihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der Gesprächspartner, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Die Berichterstattung in einer Einzelsendung ist dann umfassend, wenn sie alle wesentlichen Elemente des Ereignisses in einer sachlich vertretbaren Gewichtung beinhaltet. Müsste in jedem Beitrag das gesamte verfügbare, unter Umständen umfangreiche Nachrichtenmaterial vollständig berücksichtigt werden, würde dies faktisch die Erfüllung des Informationsauftrages durch den Veranstalter verunmöglichen. Gerade das Gebot, die Vielfalt der Ansichten angemessen zu berücksichtigen, verlangt nicht nur eine möglichst tiefe, sondern auch eine möglichst breite Information über unterschiedliche Lösungen. Dementsprechend kann dem Umfang einer Meldung nicht generell eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 5. Oktober 1990, «Tagesschau: Hocké», E. 3).

Die SRG legt zu Recht dar, dass in der Begründung des Urteils ausgesprochen kritische Passagen über das Verhalten von Frau Kopp enthalten waren (z. B. E. III, S. 20 des bundesgerichtlichen Urteils), die in der Sendung nicht erwähnt worden sind. Gerade dieser Umstand macht deutlich, dass die redaktionell-journalistische Bearbeitung sachlich vertretbar und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt war, die Integrität von Frau Kopp generell in Frage zu stellen. Im übrigen betreffen die im beanstandeten Beitrag zitierten Textstellen die für das Verständnis der bundesgerichtlichen Argumentation notwendigen Erwägungen.

4.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemerkung der Moderatorin, dass der Freispruch «von manchen nicht verstanden» wurde, «für die meisten schwer verständlich», «für manche gar ein Fehlurteil» war. Es war im Zeitpunkt der Sendung notorisch, dass Experten, Politiker und Bürger ihr Missbehagen über den Freispruch öffentlich bekundeten. Die Bemerkung der Moderatorin entsprach insofern der Realität. Auch ihre Vermutung, dass die Urteilsbegründung in Rechtskreisen noch einiges zu reden geben werde, ist durchaus vertretbar, zumal sie diesbezüglich durch den anwesenden Strafrechtsexperten Rehberg unterstützt wurde.

4.4. Auch kann die Aussage, das Urteil sei für die meisten schwer verständlich gewesen, aufgrund der fast einstimmigen Resonanz in den Printmedien und der von der Zeitschrift «Illustré» durchgeführten Repräsentativumfrage nicht offensichtlich als unzutreffend und sachfremd bezeichnet werden.

Die Beschwerdeinstanz kommt somit zum Schluss, dass der Tagesschau-Beitrag über die schriftliche Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Freispruchs unter anderem von Frau Kopp die Konzession SRG nicht verletzt hat.

Dokumente der UBI