BV verankert ist, enthält unter anderem auch das politische Mandat, den «Interessen des Landes» zu dienen sowie die «nationale Einheit und Zusammengehörigkeit» zu stärken. Es besteht gerade bei der Umschreibung und Konkretisierung so unbestimmter Begriffe die Gefahr einer problematischen Beengung der freien Meinungsbildung in der Gesellschaft. Bei der Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe ist der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3
BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen.
BV und Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben. Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung auch an den elektronischen Medien entzogen sein dürfte (VPB 53.48 E. 3, S. 342). Davon kann auch nicht der Themenbereich von Armee und Landesverteidigung ausgenommen sein.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||