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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 43 [1] Verwaltung der Akten |
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| Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Verfahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erledigung der Untersuchungen und Verfahren. | ||||||
| Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten. | ||||||
| Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jahren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überliefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. V 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 45 Akteneinsicht |
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| Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 45 Akteneinsicht |
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| Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 45 Akteneinsicht |
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| Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 45 Akteneinsicht |
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| Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 45 Akteneinsicht |
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| Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 322.2 MStV Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) Art. 58 [1] Klassifizierte Informationen |
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| Enthalten Akten als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen, so sind das ganze Aktenheft und das Urteil GEHEIM bzw. VERTRAULICH zu klassifizieren. Ausnahmsweise können die klassifizierten Dokumente aus dem Hauptdossier entfernt und in einem besonderen Dossier angelegt werden. Die Akten des Hauptdossiers dürfen keine Hinweise auf den Inhalt klassifizierter Akten des besonderen Dossiers enthalten. [2] | ||||||
| Über die Aufhebung der Klassifizierung entscheidet im Einverständnis mit dem Geheimnisherrn: | ||||||
| während der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung: der Untersuchungsrichter; | ||||||
| nach Abschluss der Voruntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Einstellung oder Strafmandat oder bis zur Anklageerhebung: der Auditor; | ||||||
| nach Anklageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens: der zuständige Präsident; | ||||||
| nach Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme oder nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens: der Oberauditor. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259). [3] Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). [4] Fassung gemäss Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). [5] Eingefügt durch Anhang 6 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärjustiz, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7503). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten |
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| Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. | ||||||
| Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: | ||||||
| die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; | ||||||
| den Bearbeitungszweck; | ||||||
| gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit. | ||||||
| Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit. | ||||||
| Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe. | ||||||