VPB 51.1

(Entscheid des Bundesrates vom 17. März 1986)

Verwaltungsverfahren. Bundespersonal. Verspätete Beschwerde an den Bundesrat gegen Verweigerung einer Beförderung. Kein Grund zur Wiederherstellung der Frist bilden die zeitweise Abwesenheit und Arbeitsüberlastung des Vorgesetzten, welcher die Beförderung beantragt hatte und dem der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung während der Beschwerdefrist überlassen hatte.

Procédure administrative. Personnel fédéral. Recours tardif au Conseil fédéral contre le refus d'un avancement. Ne constituent pas un motif de restitution de délai l'absence temporaire et la surcharge du supérieur qui avait proposé la promotion et auquel le recourant avait remis, pendant le délai de recours, la décision attaquée.

Procedura amministrativa. Personale federale. Ricorso tardivo al Consiglio federale contro il rifiuto di una promozione. Non costituiscono motivo di restituzione del termine l'assenza temporanea e il sovraccarico del superiore che aveva proposto la promozione e al quale il ricorrente aveva rimesso la decisione impugnata durante il termine di ricorso.

I

Das Eidg. Militärdepartement lehnte am 9. August 1985 im Einvernehmen mit dem Eidg. Personalamt eine Beförderung von H ab.

Gegen diese Verfügung reichte H am 20. September 1985 Beschwerde an den Bundesrat ein mit dem Antrag, ihn zu befördern. Er begründet dies damit, dass die nachgesuchte Beförderung - im Quervergleich - seinen Aufgaben entspreche. Seine Vorgesetzten hätten im Rahmen des Bewertungsverfahrens ebenfalls diese Auffassung vertreten.

Der Beschwerdeführer ersucht zudem darum, die Beschwerde trotz der Verspätung entgegenzunehmen. Als Gründe für die Verspätung macht er geltend, dass er die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes seinem direkten Vorgesetzten übergeben habe, der seinerzeit den Beförderungsantrag gestellt hatte. Dieser sei als Stellvertreter des Betriebsleiters teilweise während der Beschwerdefrist beruflich abwesend, vor allem aber während dieser Zeit überbeschäftigt gewesen. Der Vorgesetzte habe sich deshalb nicht rechtzeitig mit der Sache befassen können, und er selber habe nicht mehr über die Unterlagen verfügt.

II

1. Der angefochtene Verwaltungsakt des Eidg. Militärdepartementes ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und unterliegt nach Art. 100 Bst. e Ziff. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG in Verbindung mit Art. 72 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 72 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals.
. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar berührt und hat ein schätzenswertes Interesse an der Anfechtung (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Indessen ist die Beschwerde vom 20. September 1985 zugegebenermassen verspätet eingereicht worden. Denn die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes vom 9. August 1985 wurde dem Beschwerdeführer am 12. August eröffnet. Mithin begann die dreissigtägige Beschwerdefrist am 13. August 1985 zu laufen und endete am 11. September (Art. 20 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
. und 50 VwVG). Im folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Verspätungsgründe trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, die nicht erstreckbar sind (Art. 22 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1979, S. 60; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Bd. 2, Neuenburg 1984, S. 888). Sie können allerdings wiederhergestellt werden, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln. In diesem Falle müsste der Beschwerdeführer oder sein Vertreter binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG). Es handelt sich hier um zwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht als dessen Rechtsvertreter betrachtet werden kann. Zwar hatte er den ursprünglichen Beförderungsantrag gestellt, in der Folge hat jedoch H immer selber die Rechtshandlungen vorgenommen. Die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes wurde ihm eröffnet, und er selber hat dagegen Beschwerde erhoben. Aber selbst wenn der Vorgesetzte als Vertreter betrachtet werden könnte, wären die angeführten Gründe unbehelflich. Denn dieser war während der Beschwerdefrist nur zeitweise abwesend, und nach einhelliger Lehre und Praxis gelten bloss zeitweise Abwesenheit und Arbeitsüberlastung nicht als unverschuldete Verhinderungsgründe, die im Sinne von Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG die Wiederherstellung der Frist erlaubten (Gygi, a.a.O., S. 62; Grisel, a.a.O., S. 895 ff.; ferner dort zitierte Rechtsprechung).

Aus den gleichen Gründen kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand ableiten, dass der Vorgesetzte im Besitz der Unterlagen war. Er hat dies selber zu vertreten und wäre in der Lage gewesen, die Unterlagen zurückzuverlangen und die Beschwerde fristgemäss einzureichen.

Ein Wiederherstellungsgrund ist daher nicht ersichtlich und auf die Beschwerde aus diesen Gründen nicht einzutreten.

Dokumente des Bundesrates