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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens |
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| Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. | ||||||
| Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. [3] | ||||||
| [1] SR 360 [2] SR 361 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens |
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| Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. | ||||||
| Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. [3] | ||||||
| [1] SR 360 [2] SR 361 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: | ||||||
| private Personen; | ||||||
| Bundesorgane. | ||||||
| Es ist nicht anwendbar auf: | ||||||
| Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. | ||||||
| Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. | ||||||
| Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. | ||||||
| [1] SR 192.12 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens |
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| Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. | ||||||
| Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. [3] | ||||||
| [1] SR 360 [2] SR 361 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens |
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| Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. | ||||||
| Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. [3] | ||||||
| [1] SR 360 [2] SR 361 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens |
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| Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. | ||||||
| Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. [3] | ||||||
| [1] SR 360 [2] SR 361 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: | ||||||
| private Personen; | ||||||
| Bundesorgane. | ||||||
| Es ist nicht anwendbar auf: | ||||||
| Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden; | ||||||
| Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 [1], die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen. | ||||||
| Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. | ||||||
| Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar. | ||||||
| [1] SR 192.12 | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 309 Eröffnung |
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| Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: | ||||||
| sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; | ||||||
| sie Zwangsmassnahmen anordnet; | ||||||
| sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. | ||||||
| Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. | ||||||
| Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 309 Eröffnung |
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| Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: | ||||||
| sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; | ||||||
| sie Zwangsmassnahmen anordnet; | ||||||
| sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. | ||||||
| Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. | ||||||
| Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 320 Einstellungsverfügung |
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| Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81. | ||||||
| Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen. | ||||||
| In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. | ||||||
| Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 323 Wiederaufnahme |
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| Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die: | ||||||
| für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und | ||||||
| sich nicht aus den früheren Akten ergeben. | ||||||
| Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens |
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| Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. | ||||||
| Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. [3] | ||||||
| [1] SR 360 [2] SR 361 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens |
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| Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen. | ||||||
| Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 [1] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [2] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile. [3] | ||||||
| [1] SR 360 [2] SR 361 [3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. I 1 Bst. a des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen: | ||||||
| die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; | ||||||
| die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; | ||||||
| die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. | ||||||
| Mit der Beschwerde können gerügt werden: | ||||||
| Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; | ||||||
| die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; | ||||||
| Unangemessenheit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich |
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| Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. | ||||||
| Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [1] über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs [2]. | ||||||
| [1] SR 291 [2] SR 311.0 | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter |
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| Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: | ||||||
| die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und | ||||||
| keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet. | ||||||
| Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. | ||||||
| Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen. | ||||||
| Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche. | ||||||