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4. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 16. Dezember 2010 (SK.2010.16)
Telefonüberwachung; Beweisverwertbarkeit.

Art. 137 Abs. 3 BStP (Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale
CPP Art. 107 Diritto di essere sentiti - 1 Le parti hanno il diritto di essere sentite; segnatamente, hanno il diritto di:
StPO)

Die Verwertung von Protokollen der Telefonüberwachung setzt nicht voraus, dass die aufgezeichneten Gespräche dem Angeklagten vorgespielt wurden. Es genügt, dass der Angeklagte und die Verteidigung die Möglichkeit hatten, die entsprechenden Protokolle einzusehen und das Abhören der von ihnen bezeichneten Telefongespräche zu beantragen (E. 1.5.4).

Surveillance téléphonique; exploitation des moyens de preuve.
Art. 137 al. 3 PPF (art. 107 al. 1 CPP)

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L'utilisation de procès-verbaux de surveillance téléphonique ne présuppose pas que l'accusé ait eu l'occasion d'écouter les conversations enregistrées. Il suffit que l'accusé et la défense aient eu la possibilité de consulter les procès-verbaux et à solliciter l'audition des conversations téléphoniques qu'ils auront désignées (consid. 1.5.4).

Sorveglianza telefonica; utilizzabilità delle prove.
Art. 137 cpv. 3 PP (art. 107 cpv. 1 CPP)

L'utilizzabilità processuale dei controlli telefonici non presuppone che essi siano stati sottoposti all'imputato per l'ascolto, ma è sufficiente che questi nonché il suo difensore abbiano avuto la possibilità di consultare le relative trascrizioni e di richiedere l'ascolto delle registrazioni da essi indicate (consid. 1.5.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft ermittelte gegen A. und weitere Personen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. In diesem Zusammenhang wurden Telefonüberwachungen durchgeführt und die dabei aufgezeichneten Telefongespräche, teils zusammenfassend, protokolliert.
Die Strafkammer bejahte die Verwertbarkeit der Protokolle der Telefonüberwachung und sprach A. (unter anderem) der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Legge federale del 3 ottobre 1951 sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope (Legge sugli stupefacenti, LStup) - Legge sugli stupefacenti
LStup Art. 19 - 1 È punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria chiunque:
i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig.

Aus den Erwägungen:

1.5.4 Vorab ist zu vermerken, dass die in den vorliegenden Protokollen der Telefonkontrolle (nachfolgend ,,TK-Protokolle") festgehaltenen Gespräche grösstenteils auf Albanisch, mithin in einer dem Angeklagten nicht verständlichen Sprache, geführt worden sind. Ein Abspielen im Original hätte bei dieser Sachlage nichts gebracht. Die abgehörten Telefongespräche mussten demnach übersetzt werden. Dass es sich bei den TK-Protokollen

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hauptsächlich um Zusammenfassungen von abgehörten Gesprächen handelt, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, obliegt es doch den Ermittlungsbzw. Voruntersuchungsbehörden, die wesentlichen von unwesentlichen Erkenntnissen zu scheiden. Die Produktion der TK-Protokolle ist vorliegend aus ihrem Text heraus nachvollziehbar: Auf der so genannten Janus-JoListe ist der jeweils verantwortliche Dolmetscher mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und der Erfasser des Textes mit einem Nummerncode angegeben und somit eruierbar. Der Angeklagte und die Verteidigung hatten im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung das Recht, die Akten und damit sämtliche im Rahmen der Telefonüberwachung erstellten TK-Protokolle einzusehen (Art. 137 Abs. 3 BStP). Die Verteidigung machte von diesem Recht Gebrauch. Der Angeklagte und die Verteidigung hatten somit die Gelegenheit, zu spezifizieren, welche der aufgezeichneten Telefongespräche sie als beweiserheblich erachteten, und deren Anhören mit Übersetzung zu beantragen. Die Kontrollmöglichkeit des Angeklagten und der Verteidigung war diesbezüglich folglich gegeben.

Nach dem Gesagten sind die TK-Protokolle vollumfänglich verwertbar. Allfällige sich aus denselben ergebende Unklarheiten sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.