TPF 2009 97, p.97
22. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 10. Juni 2009 (SN.2009.13)
Haft; Ersatzmassnahmen; Freigabe einer Sicherheit vor Ende der Hauptverhandlung.
Art. 57 BStP
Eine als Ersatz für Haft geleistete Sicherheit wird frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind (E. 2.1). Die Sicherheit kann solange nicht frei gegeben werden, als die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (E. 2.22.3).
Détention; mesures de substitution; libération d'une sûreté avant la fin des débats.
Art. 57 PPF
Une sûreté fournie à titre de mesure de substitution à la détention est libérée dès que les actes dont elle doit garantir l'exécution sont accomplis (consid. 2.1). La sûreté ne peut être libérée aussi longtemps que la possibilité d'une condamnation à une peine privative de liberté ne peut être exclue complètement (consid. 2.22.3).
Detenzione; misure sostitutive; svincolo di una cauzione prima della fine del dibattimento.
Art. 57 PP
Una cauzione quale misura sostitutiva al carcere è svincolata non appena gli atti destinati ad essere con essa garantiti sono stati eseguiti (consid. 2.1). La cauzione non può essere svincolata fintantoché non è completamente esclusa la possibilità di una condanna ad una pena detentiva (consid. 2.22.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
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In einem Ermittlungsverfahren gegen insgesamt zehn Beschuldigte wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei wurde A. in Untersuchungshaft gesetzt. Gegen eine Sicherheit von Fr. 500'000. und unter Anordnung weiterer Ersatzmassnahmen wurde A. im Vorverfahren wieder aus der Haft entlassen.
Die Strafkammer wies das Gesuch von A. um Freigabe der Sicherheit ab.
Aus den Erwägungen:
2.1 Die Sicherheit wird frei, wenn der Grund der Verhaftung weggefallen ist, wenn die Untersuchung eingestellt wird, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder wenn er die Strafe antritt (Art. 57 BStP). Gemäss Art. 55 BStP ist die Sicherheit selbst dann freizugeben, wenn der Beschuldigte, welcher eine Sicherheit geleistet hatte, verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft, auf eine Vorladung unentschuldigt fern bleibt oder wenn neue Umstände seine Verhaftung erforderlich machen. Hingegen verfällt die Sicherheit, wenn sich der Beschuldigte der Verfolgung oder der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe dadurch entzieht, dass er flieht oder sich verborgen hält (Art. 58 BStP).
Die in Art. 55 ff . BStP verankerten Grundsätze werden von Praxis und Lehre weiter konkretisiert. So soll der Verfall der Sicherheit bei Flucht den Beschuldigten davon abhalten, sich der Verfolgung oder dem Strafantritt zu entziehen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 338 f. N 43). Die Leistung der Sicherheit verfolgt damit ganz allgemein den Zweck, den Gang der Untersuchung sowie den Antritt einer Strafe oder Massnahme nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass sich der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1P.626/2004 vom 10. Februar 2005, E. 2.3). Ersatzmassnahmen für die Untersuchungsoder Sicherungshaft dürfen allerdings nur insoweit aufrechterhalten werden, als ein Haftgrund weiter besteht (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30 f.; TPF 2008 35 E. 2.1; TPF 2006 269, nicht publizierte E. 2.1, je mit Hinweisen; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 338 f. N 43). Demnach wird die geleistete Sicherheit frei, sobald die Handlungen, deren Durchführung diese gewährleisten soll, vollzogen sind.
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2.2 A. beantragt mit Schreiben vom 9. April 2009 die Freigabe und Rückerstattung der Sicherheit sowie die Aufhebung der Meldepflicht. Eventualiter sei die Kaution unter Aufrechterhaltung der Meldepflicht zurückzuerstatten. Er begründet seine Begehren sinngemäss damit, er habe an sämtlichen Prozesshandlungen in Sachen SK.2008.18 teilgenommen und gedenke dies auch künftig zu tun. Mangels Fluchtgefahr seien demnach die Ersatzmassnahmen aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 20. April 2009 die Abweisung des Antrags und verwies als Begründung auf eine erhöhte Fluchtgefahr.
2.3 So weit sich A. darauf beruft, er nehme an der Hauptverhandlung in Sachen SK.2008.18 teil und gedenke dies weiterhin zu tun, womit der Grund für die Ersatzmassnahmen weggefallen sei, greift seine Argumentation zu kurz. Sowohl Kaution als auch Meldepflicht sollen nicht nur für seine Teilnahme am erstinstanzlichen Prozess Gewähr bieten, sondern ebenfalls für einen allfälligen künftigen Strafantritt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen A., weshalb die Möglichkeit eines Schuldspruchs und einer allfälligen damit einhergehenden Freiheitsstrafe nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann.
Die Anklageschrift umschreibt das A. zur Last gelegte Verhalten. Sie legt im Allgemeinen dar, wie die kriminellen Organisationen der Sacra Corona Unita und der Camorra den Zigarettenschmuggel via Montenegro nach Italien organisiert haben sollen und wie unter anderen die Clans der B. und C. in diesem Zusammenhang für die Sacra Corona Unita beziehungsweise die Camorra gehandelt hätten. A. wird in diesem Kontext vorgeworfen, über von ihm beherrschte Firmen (u.a. D. SA und E. LTD) zunächst in enger Zusammenarbeit mit F. und später alleinverantwortlich den Einkauf von unversteuerten Zigaretten auf dem internationalen Graumarkt und deren Weiterverkauf an Vertreter der Camorra und der Sacra Corona Unita abgewickelt zu haben. Hierbei soll er gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. in den Besitz einer Exklusivlizenz für den gesamten Transit von Zigaretten durch die Teilrepublik Montenegro gekommen sein. Ferner habe er das Inkasso der Transitgebühren erledigt und sei darum besorgt gewesen, dass die kriminellen Organisationen den Gegenwert ihrer im Tessin einbezahlten Gelder in der Form von Zigaretten erst dann entgegennehmen konnten, wenn die Transitgebühren bezahlt waren.
Diese Tatvorwürfe bestehen auch im heutigen Zeitpunkt und der Tatverdacht ist erst bei der materiellen Beurteilung zu bestätigen oder zu
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entkräften. Ohne sämtliche tatsächlichen Behauptungen der Anklagebehörde zu überprüfen und abschliessend zu würdigen, ist demnach festzustellen, dass sich der Tatverdacht gegen A. nicht aufgelöst hat. Die Möglichkeit eines Schuldspruches gegen ihn kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass die Strafkammer das Urteil in der Hauptsache SK.2008.18 noch für diesen Sommer in Aussicht gestellt hat. Mit näher rückendem Entscheiddatum steigt der Druck auf die Angeklagten, was die Fluchtgefahr tendenziell erhöht. Nach dem Gesagten ist die Aufrechterhaltung der Kaution zwecks Sicherstellung eines allfälligen Strafantritts gerechtfertigt. Schliesslich gilt es in Betracht zu ziehen, dass die Teilnahme von A. an der Hauptverhandlung primär für die Wirksamkeit der Ersatzmassnahme und nicht für ein Fehlen von Fluchtgefahr spricht.
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