BStP Frist bis am 10. Juni 2009 zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen. Innert erstreckter Frist beantragte A. am 22. Juni 2009 unter anderem den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Vertrauensperson (Ramos) und dem verdeckten Ermittler (VE-18). Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 24. Juni 2009 abgewiesen. Dagegen erhob A. am 30. Juni 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer und beantragte unter anderem, die Verfügung sei aufzuheben und es seien bei der Bundeskriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft sämtliche Aktennotizen, Besprechungsprotokolle, Rapporte u.ä. über die Kontakte, Anweisungen, Informationen etc. betreffend ,,Ramos" und VE-18 beizuziehen, soweit sie sich auf A. beziehen. Ebenfalls beizuziehen seien sämtliche Unterlagen, die Aufschluss geben über Abmachungen (schriftliche und/oder mündliche) zwischen der Bundeskriminalpolizei bzw. der Bundesanwaltschaft und ,,Ramos", insbesondere aber nicht nur hinsichtlich finanzieller Entschädigungen und allfälliger Erfolgsbeteiligungen. Und schliesslich seien sämtliche Unterlagen, die über die von ,,Ramos" geforderten Leistungen (materieller und immaterieller Art) Aufschluss geben, beizuziehen, unabhängig davon, ob seitens der Behörden diesen Forderungen nachgekommen wurde oder nicht.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
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