TPF 2009 111, p.111

26. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 9. Juli 2009 (RR.2008.221)

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe von Beweismitteln; Vermögenssperre.

Art. 48 ff. SDÜ, Art. 9 Abs. 1 und 2 OECD Bestechungs-Übereinkommen, Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG

Anwendbarkeit des Schengener Durchführungsübereinkommens (E. 1.2) und des OECD Bestechungs-Übereinkommens (E. 1.3). Die gegenüber einer ausländischen Behörde im ausländischen Strafverfahren erfolgte Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG entfaltet im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkungen (E. 2).

Entraide judiciaire internationale en matière pénale à la Belgique; remise de moyens de preuve; blocage de biens patrimoniaux.
Art. 48 ss CAAS, art. 9 al. 1 et 2 de la Convention OCDE sur la lutte contre la corruption, art. 80c EIMP

Applicabilité de la Convention d'application de l'Accord de Schengen (consid. 1.2) et de la Convention OCDE sur la lutte contre la corruption (consid. 1.3). L'accord sur l'exécution simplifiée de l'entraide judiciaire, au sens de l'art. 80c EIMP, donné à l'autorité étrangère dans le cadre de la procédure pénale étrangère ne déploie aucun effet juridique dans la procédure suisse d'entraide judiciaire (consid. 2).

Assistenza giudiziaria internazionale in materia penale al Belgio; consegna di mezzi di prova; blocco dei beni.

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Art. 48 e segg. CAS, art. 9 cpv. 1 e 2 Convenzione OCSE sulla lotta alla corruzione, art. 80c AIMP

Applicabilità della Convenzione di applicazione dell'Accordo di Schengen (consid. 1.2) e della Convenzione OCSE sulla lotta alla corruzione (consid. 1.3). Il consenso rilasciato ad un'autorità straniera nel procedimento penale all'estero ai fini dell'esecuzione semplificata dell'assistenza giudiziaria ai sensi dell'art. 80c AIMP non esplica alcun effetto giuridico nella procedura di assistenza giudiziaria in Svizzera (consid. 2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die belgischen Untersuchungsbehörden führen gegen die ukrainische Staatsangehörige A. eine Strafuntersuchung u. a. wegen Geldwäscherei. Sie werfen A. vor, Vermögenswerte, welche seit 2002 auf Konten der A. und der von dieser verwalteten B. SPRL gutgeschrieben worden seien, in Wirklichkeit für F., einen hohen Beamten in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert zu haben. Die belgischen Behörden vermuten dabei, dass es sich bei den an A. überwiesenen Vermögenswerten um Bestechungsgelder handle, welche F. während seiner Amtstätigkeit gegen entsprechende Dienstleistungen, u. a. Verkäufe von öffentlichen Betrieben, Vermögenswerte er-hältlich gemacht haben könnte.
In diesem Zusammenhang sind die belgischen Untersuchungsbehörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 21. September 2007 und Ergänzung vom 18. Dezember 2007 an die Schweiz gelangt. Die Bundesanwaltschaft hat mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 und vom 29. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung entsprochen und die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend fünf Konten von A. verfügt. Gleichzeitig hat sie die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssperre betreffend diese Konten aufrecht erhalten.
Mit Eingabe vom 4. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 und die Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 ein.

Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

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Aus den Erwägungen:

1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SchengenAssoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1 [jetzt 0.362.31]) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die

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Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll.

1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs- Übereinkommen; SR 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend, währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten.

Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiedenen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnationalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. GAETANO DE AMICIS, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umgesetzt (MARK PIETH, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen enthält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarerweise nicht selfexecuting sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einführung des Straftatbestandes der Bestechung ausländischer Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertraglichen Bestimmungen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechtshilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechendes Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD-Konvention stützen (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bis Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direkte Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit soweit eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig machen sollte als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses

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Übereinkommen fällt. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Zielsetzung der Konvention, welche die Vertragsstaaten zur äquivalenten Umsetzung der im Abkommen definierten Korruptionstatbestände ins innerstaatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwischenzeitlich im Schweizerischen Strafge-setzbuch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs- Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinbarungen hinausgeht.

2.
2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin für sich rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG erteilt haben, würde bereits eine Eintretensvoraussetzung für dieses Beschwerdeverfahren fehlen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 sie befand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich begleitet ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat. Ihr Rechtsvertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am 4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt worden, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen. Er bestätigte diese Position am 19. Februar 2008. Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Polizei vom 14. April 2008 ein, worin die Beschwerdeführerin erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei.
Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin zur direkten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Behörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, ausländischen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustimmung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkungen entfalten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständigen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von ,,Absprachen zwischen den

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Parteien und der ausführenden Behörde" die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schweizerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrens-führenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Behaftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können.
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintretenshindernis besteht.

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