BStP
BStP). Der BStP sind keine Bestimmungen über die Meldepflicht zu entnehmen. Die Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen (bzw. der Meldepflicht) ergibt sich indessen aus dem Satz "in majore (Haft) minus (Ersatzmassnahmen)" (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 68 N. 45). Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist vorab zu prüfen, welche prozessualen Bestimmungen auf das Gesuch um Aufhebung der Meldepflicht anzuwenden sind. Die Meldepflicht ist eine Ersatzmassnahme anstelle der Haft und hat daher keine selbständige zwangsrechtliche Bedeutung. Infolgedessen ist es aufgrund des engen Zusammenhangs dieser Zwangsmassnahmen sachlich gerechtfertigt, bei der vorliegenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen die formellen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Haft anzuwenden.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusionsoder der Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008, E. 2). Für Ersatzmassnahmen sind indessen deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Anordnung der Untersuchungshaft als deutlich schärfere Zwangsmassnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004 m.w.H.).
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 86 |
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| Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. | ||||||
| Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören. | ||||||
| Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. | ||||||
| Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. | ||||||
| Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich. | ||||||