SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
|
1 | Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
2 | Als Lebensmittel gelten auch: |
a | Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; |
b | Kaugummi; |
c | alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. |
3 | Nicht als Lebensmittel gelten: |
a | Futtermittel; |
b | lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; |
c | Pflanzen vor dem Ernten; |
d | Arzneimittel; |
e | kosmetische Mittel; |
f | Tabak und Tabakerzeugnisse; |
g | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
h | Rückstände und Kontaminanten. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
|
1 | Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
2 | Als Lebensmittel gelten auch: |
a | Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; |
b | Kaugummi; |
c | alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. |
3 | Nicht als Lebensmittel gelten: |
a | Futtermittel; |
b | lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; |
c | Pflanzen vor dem Ernten; |
d | Arzneimittel; |
e | kosmetische Mittel; |
f | Tabak und Tabakerzeugnisse; |
g | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
h | Rückstände und Kontaminanten. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
|
1 | Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
2 | Als Lebensmittel gelten auch: |
a | Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; |
b | Kaugummi; |
c | alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. |
3 | Nicht als Lebensmittel gelten: |
a | Futtermittel; |
b | lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; |
c | Pflanzen vor dem Ernten; |
d | Arzneimittel; |
e | kosmetische Mittel; |
f | Tabak und Tabakerzeugnisse; |
g | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
h | Rückstände und Kontaminanten. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 4 Lebensmittel - 1 Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
|
1 | Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. |
2 | Als Lebensmittel gelten auch: |
a | Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum; |
b | Kaugummi; |
c | alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. |
3 | Nicht als Lebensmittel gelten: |
a | Futtermittel; |
b | lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind; |
c | Pflanzen vor dem Ernten; |
d | Arzneimittel; |
e | kosmetische Mittel; |
f | Tabak und Tabakerzeugnisse; |
g | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
h | Rückstände und Kontaminanten. |
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz LMG Art. 7 Lebensmittelsicherheit - 1 Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
|
1 | Es dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
2 | Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie: |
a | gesundheitsschädlich sind; oder |
b | für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. |
3 | Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind zu berücksichtigen: |
a | die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; |
b | die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch die Konsumentinnen und Konsumenten; sowie |
c | die den Konsumentinnen und Konsumenten vermittelten oder sonst wie allgemein zugänglichen Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. |
4 | Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmitteln fest. |
5 | Er kann eine Bewilligungs- oder eine Meldepflicht einführen für: |
a | neuartige Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; |
c | Lebensmittel, die mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische oder andere physiologische Wirkungen angepriesen werden; |
d | Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind. |
6 | Er kann weitere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschriften anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 8 Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit und der Geeignetheit für den Verzehr - 1 Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen: |
|
1 | Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen: |
a | die wahrscheinlichen sofortigen, kurzfristigen und langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten sowie auf nachfolgende Generationen; |
b | die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen; |
c | die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Gruppe von Konsumentinnen und Konsumenten, falls das Lebensmittel für diese Gruppe bestimmt ist. |
2 | Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen geeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck, infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. |
3 | Bei den Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zusätzlich die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 3 LMG zu berücksichtigen. |
4 | Das EDI legt die Bedingungen für die Umverteilung von Lebensmitteln fest.25 |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 15 Begriff - 1 Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Kategorien fallen: |
|
1 | Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Kategorien fallen: |
a | Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde; |
b | Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; |
c | Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; |
d | Lebensmittel, die aus Pflanzen oder ihren Teilen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; ausgenommen sind Lebensmittel, die eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Schweiz haben und aus Pflanzen oder einer Vielzahl von Pflanzen der gleichen Gattung bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden mittels: |
d1 | herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU zur Lebensmittelerzeugung verwendet wurden, oder |
d2 | nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU zur Lebensmittelerzeugung nicht verwendet wurden, aber keine wesentlichen Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die den Nährwert, die Verstoffwechselung oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen; |
e | Lebensmittel, die aus Tieren oder aus Teilen von Tieren bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; ausgenommen sind Lebensmittel aus Tieren, die mit herkömmlichen, vor dem 15. Mai 1997 angewendeten Zuchtverfahren gezüchtet wurden, sofern diese Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Schweiz haben; |
f | Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden; |
g | Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 nicht herkömmliches Verfahren angewandt wurde, das bedeutende Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die ihren Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen; |
h | Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien bestehen; |
i | Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe: |
i1 | auf die ein Herstellungsverfahren gemäss Buchstabe g angewandt worden ist, oder |
i2 | die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus diesen bestehen; |
j | Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 ausschliesslich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden und nun in anderen Lebensmitteln als in Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden sollen; |
k | ... |
1bis | Als neuartige traditionelle Lebensmittel gelten Lebensmittel, die: |
a | weder aus der Schweiz noch aus einem Mitgliedstaat der EU stammen; |
b | in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU gemäss Absatz 1 Buchstaben b und d-f als neuartig gelten; |
c | aus der Primärproduktion nach Artikel 8 LMG stammen; und |
d | eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem anderen Land als der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU haben.39 |
2 | Nicht als neuartige Lebensmittel gelten: |
a | gentechnisch veränderte Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die verwendet werden als: |
b1 | Lebensmittelenzyme gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Vorschriften über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln, |
b2 | Zusatzstoffe gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 23 erlassenen Vorschriften über Zusatzstoffe in oder auf Lebensmitteln, |
b3 | Lebensmittelaromen gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 23 erlassenen Vorschriften über Aromen, |
b4 | Extraktionslösungsmittel, die für die Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Vorschriften über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln verwendet werden sollen. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 3 Prüfung - 1 Das BLV prüft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, ob: |
|
1 | Das BLV prüft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, ob: |
a | das Lebensmittel oder der Gebrauchsgegenstand sicher ist; |
b | kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt. |
2 | Es berücksichtigt dabei internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen. |
3 | Das EDI kann die Prüfungsgegenstände nach Absatz 1 einschränken oder spezifizieren. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 16 Inverkehrbringen - Neuartige Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn: |
|
a | das EDI sie in einer Verordnung als Lebensmittel bezeichnet hat, die in Verkehr gebracht werden dürfen; oder |
b | das BLV sie nach Artikel 17 bewilligt hat. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 18 Verwendung neuartiger Lebensmittel als Zutat - 1 Neuartige Lebensmittel, die nach Artikel 16 in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel eingesetzt werden. |
|
1 | Neuartige Lebensmittel, die nach Artikel 16 in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel eingesetzt werden. |
2 | Auflagen für das neuartige Lebensmittel gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 53 Begriff - 1 Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. |
|
1 | Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. |
2 | Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 54 Anforderungen an Stoffe - 1 In kosmetischen Mitteln ist die Verwendung von Stoffen, die in Anhang II in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/200964 aufgeführt sind, verboten. |
|
1 | In kosmetischen Mitteln ist die Verwendung von Stoffen, die in Anhang II in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/200964 aufgeführt sind, verboten. |
2 | Die Verwendung von Stoffen, die in Anhang III in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungs- und Anwendungseinschränkungen und unter Angabe der dort festgelegten Warnhinweise erlaubt. |
3 | Die Verwendung von Farbstoffen, die in Anhang IV in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt. |
4 | Die Verwendung von Konservierungsstoffen, die in Anhang V in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt. |
5 | Die Verwendung von UV-Filtern, die in Anhang VI in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt. |
6 | Die Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist anwendbar. |
7 | Das EDI regelt einzelne Abweichungen von den Absätzen 1-6. |
SR 817.022.15 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) - Kontaminantenverordnung VHK Art. 2 - 1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.7 |
|
1 | Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.7 |
2 | Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere: |
a | die Toxizität eines Stoffes; |
b | die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel; |
c | die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel; |
d | ... |
e | die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten. |
3 | Es ermittelt die Höchstgehalte für:9 |
a | Nitrat und Perchlorat in Anhang 1; |
b | Mykotoxine in Anhang 2; |
c | Metalle und Metalloide in Anhang 3; |
d | 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Anhang 4; |
e | Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5; |
f | polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6; |
g | Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7; |
h | pflanzeneigene Toxine in Anhang 8; |
hbis | Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Anhang 8a; |
i | weitere Kontaminanten in Anhang 9. |
SR 817.022.15 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK) - Kontaminantenverordnung VHK Art. 2 - 1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.7 |
|
1 | Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.7 |
2 | Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere: |
a | die Toxizität eines Stoffes; |
b | die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel; |
c | die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel; |
d | ... |
e | die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten. |
3 | Es ermittelt die Höchstgehalte für:9 |
a | Nitrat und Perchlorat in Anhang 1; |
b | Mykotoxine in Anhang 2; |
c | Metalle und Metalloide in Anhang 3; |
d | 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Anhang 4; |
e | Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5; |
f | polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6; |
g | Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7; |
h | pflanzeneigene Toxine in Anhang 8; |
hbis | Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Anhang 8a; |
i | weitere Kontaminanten in Anhang 9. |
SR 817.02 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung LGV Art. 15 Begriff - 1 Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Kategorien fallen: |
|
1 | Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Kategorien fallen: |
a | Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde; |
b | Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; |
c | Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; |
d | Lebensmittel, die aus Pflanzen oder ihren Teilen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; ausgenommen sind Lebensmittel, die eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Schweiz haben und aus Pflanzen oder einer Vielzahl von Pflanzen der gleichen Gattung bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden mittels: |
d1 | herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU zur Lebensmittelerzeugung verwendet wurden, oder |
d2 | nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU zur Lebensmittelerzeugung nicht verwendet wurden, aber keine wesentlichen Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die den Nährwert, die Verstoffwechselung oder den Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen; |
e | Lebensmittel, die aus Tieren oder aus Teilen von Tieren bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; ausgenommen sind Lebensmittel aus Tieren, die mit herkömmlichen, vor dem 15. Mai 1997 angewendeten Zuchtverfahren gezüchtet wurden, sofern diese Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Schweiz haben; |
f | Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden; |
g | Lebensmittel, bei deren Herstellung ein vor dem 15. Mai 1997 nicht herkömmliches Verfahren angewandt wurde, das bedeutende Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die ihren Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen; |
h | Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien bestehen; |
i | Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe: |
i1 | auf die ein Herstellungsverfahren gemäss Buchstabe g angewandt worden ist, oder |
i2 | die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus diesen bestehen; |
j | Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 ausschliesslich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden und nun in anderen Lebensmitteln als in Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden sollen; |
k | ... |
1bis | Als neuartige traditionelle Lebensmittel gelten Lebensmittel, die: |
a | weder aus der Schweiz noch aus einem Mitgliedstaat der EU stammen; |
b | in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU gemäss Absatz 1 Buchstaben b und d-f als neuartig gelten; |
c | aus der Primärproduktion nach Artikel 8 LMG stammen; und |
d | eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem anderen Land als der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU haben.39 |
2 | Nicht als neuartige Lebensmittel gelten: |
a | gentechnisch veränderte Lebensmittel; |
b | Lebensmittel, die verwendet werden als: |
b1 | Lebensmittelenzyme gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Vorschriften über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln, |
b2 | Zusatzstoffe gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 23 erlassenen Vorschriften über Zusatzstoffe in oder auf Lebensmitteln, |
b3 | Lebensmittelaromen gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 23 erlassenen Vorschriften über Aromen, |
b4 | Extraktionslösungsmittel, die für die Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Vorschriften über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln verwendet werden sollen. |