SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts - Es werden aufgehoben: |
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a | das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979424; |
b | der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1994425 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8a Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern - 1 Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten. |
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1 | Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten. |
2 | Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen. |
3 | Elektronische Datenträger sind insbesondere: |
a | Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten; |
b | Computer, Laptops, Notebooks, Tablets; |
c | Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM. |
4 | Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel. |
5 | Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden. |
6 | Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten. |
7 | Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers. |
8 | Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht. |
9 | Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern. |
10 | Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8a Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern - 1 Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten. |
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1 | Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten. |
2 | Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen. |
3 | Elektronische Datenträger sind insbesondere: |
a | Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten; |
b | Computer, Laptops, Notebooks, Tablets; |
c | Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM. |
4 | Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel. |
5 | Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden. |
6 | Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten. |
7 | Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers. |
8 | Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht. |
9 | Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern. |
10 | Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 45 - 1 Die Wegweisungsverfügung enthält: |
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1 | Die Wegweisungsverfügung enthält: |
a | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen136, die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen sowie die Verpflichtung zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher die Person aufnimmt; |
b | unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, insbesondere der Dublin-Assoziierungsabkommen, den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu verlassen hat; bei Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt; |
c | die Androhung von Zwangsmitteln; |
d | gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die Asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; |
e | gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Vollzugs; |
f | die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmassnahme zuständigen Kantons. |
2 | Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.139 |
2bis | Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.140 |
3 | Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird.141 |
4 | Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.142 |