SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich |
|
1 | Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. |
2 | Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. |
3 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. |
a | als Antiquitäten überlassen werden; oder |
b | vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
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1 | Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
a | der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu); |
c | den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen. |
2 | Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
|
1 | Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
2 | Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: |
a | vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; |
b | Muster zu erheben; |
c | Prüfungen anzuordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. |
4 | Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: |
a | mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: |
a | der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 16a Grundsatz |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: |
a | den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und |
b | im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind. |
2 | Absatz 1 gilt nicht für: |
a | Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; |
b | anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; |
c | Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; |
d | Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; |
e | Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. |
3 | Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 17 Grundsatz |
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1 | Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. |
2 | Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit: |
a | der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann; |
b | sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind; |
c | ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind. |
3 | Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.36 |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen |
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1 | Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich: |
a | in der Schweiz akkreditiert ist; |
b | durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder |
c | nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist. |
2 | Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass: |
a | die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und |
b | die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt. |
3 | Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
|
1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 1 Zweck und Geltungsbereich |
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1 | Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden. |
2 | Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. |
3 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. |
a | als Antiquitäten überlassen werden; oder |
b | vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 3 Grundsätze |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. |
2 | Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. |
3 | Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen: |
a | die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts; |
b | der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist; |
c | der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann; |
d | der Umstand, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen). |
4 | Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen: |
a | seine Kennzeichnung und Aufmachung; |
b | die Verpackung sowie die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation und die Wartung; |
c | Warn- und Sicherheitshinweise; |
d | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben zu seiner Entsorgung; |
e | alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen. |
5 | Ein Produkt ist nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten, weil ein sichereres Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
6 | Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden: |
a | vom Hersteller; |
b | subsidiär vom Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
|
1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht - 1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7 |
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1 | Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG6 (EU-Maschinenrichtlinie).7 |
2 | Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss.8 |
2bis | Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Maschinenrichtlinie und nach Artikel 3 Nummern 8-13 der Verordnung (EU) 2019/10209 (EU-Marktüberwachungsverordnung). Zudem gelten die Entsprechungen von Ausdrücken nach Anhang 1 Ziffer 1.10 |
3 | Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie und der EU-Marktüberwachungsverordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.11 |
4 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201012 über die Produktesicherheit (PrSV).13 |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
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1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 3 Technische Normen - Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
|
1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
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1 | Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: |
a | der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu); |
c | den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen. |
2 | Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
|
1 | Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. |
2 | Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: |
a | die formelle Überprüfung, ob: |
a1 | die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und |
a2 | die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind; |
b | sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle; |
c | sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes. |
3 | Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: |
a | vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen; |
b | Muster zu erheben; |
c | Prüfungen anzuordnen; |
d | während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten. |
4 | Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: |
a | mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder |
b | trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht. |
5 | Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: |
a | der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder |
b | das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht. |
6 | Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen |
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1 | Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben. |
2 | Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen. |
3 | Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere: |
a | das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten; |
b | die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen; |
c | die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten; |
d | ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen. |
4 | Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich. |
5 | Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung. |
6 | Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar. |
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) PrSV Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane - Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 17 Grundsatz |
|
1 | Ist der Nachweis der Konformität vorgeschrieben, so muss dieser durch diejenige Person erbracht werden können, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. |
2 | Diejenige Person, welche das Produkt anbietet, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist aber vom Nachweis der Konformität entlastet, soweit: |
a | der Nachweis bei Produkten, die ohne Veränderung mehrmals in Verkehr gebracht werden, von einem vorangehenden Inverkehrbringer erbracht werden kann; |
b | sie bei serienmässig hergestellten Produkten die Serienidentität nachweisen kann und davon ausgehen darf, dass Produkte aus derselben Serie bereits rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind; |
c | ein Importeur glaubhaft machen kann, dass er gleiche Produkte vom selben Hersteller in Verkehr bringt, die in der Schweiz bereits rechtmässig auf dem Markt sind. |
3 | Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.36 |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 18 Nachweis von Prüfungen und Konformitätsbewertungen |
|
1 | Ist eine Prüfung oder eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben, so gilt als Nachweis hierfür der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle, welche für den betreffenden Fachbereich: |
a | in der Schweiz akkreditiert ist; |
b | durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist; oder |
c | nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt ist. |
2 | Der Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer ausländischen Stelle, die nicht nach Absatz 1 anerkannt ist, gilt als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass: |
a | die angewandten Prüf- oder Konformitätsbewertungsverfahren den schweizerischen Anforderungen genügen; und |
b | die ausländische Stelle über eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte verfügt. |
3 | Das Bundesamt für Aussenwirtschaft37 kann, im Einvernehmen mit dem im betreffenden Bereich zuständigen Bundesamt, verordnen, dass Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen nicht als Nachweise im Sinne von Absatz 2 gelten, wenn geeignete schweizerische Stellen oder von diesen ausgestellte Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen im Staat der ausländischen Stelle nicht anerkannt werden. Dabei sind die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz, insbesondere die aussenwirtschaftlichen, zu berücksichtigen. |
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) THG Art. 16a Grundsatz |
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1 | Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: |
a | den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen; und |
b | im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind. |
2 | Absatz 1 gilt nicht für: |
a | Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; |
b | anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; |
c | Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; |
d | Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; |
e | Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst. |
3 | Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
|
1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 5 Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen |
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1 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. |
2 | Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. |
3 | Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. |
4 | Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist. |
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) PrSG Art. 6 Technische Normen |
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1 | Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. |
2 | Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. |
3 | Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. |
4 | Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen. |
SR 819.14 Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) - Maschinenverordnung MaschV Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
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1 | Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: |
a | sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie14 spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden; |
b | die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-e und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 und 13; und |
c | ein Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 der EU-Marktüberwachungsverordnung15 die Pflichten nach Artikel 4a erfüllt.16 |
2 | Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat. |
3 | Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der EU-Maschinenrichtlinie. |