Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

2018 II/1

2018 II/1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. BLS Netz AG gegen Bundesamt für Verkehr
A­1575/2017 vom 16. August 2018
Ausweisung eisenbahnrechtlicher Installationsplätze im Plangenehmigungsgesuch. Anwendungsbereich des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
und Abs. 6, Art. 18b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18b [1]   Einleitung des Verfahrens [2]
  Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
, Art. 18i
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18i [1]   Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  1.   Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a.   örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.   Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.   Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
  2.   Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
  3.   Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
  4.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
EBG. 1. Installationsplätze im Sinne von Art. 18 Abs. 6
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG sind plangenehmigungspflichtig und müssen im Plangenehmigungsgesuch ausgewiesen werden (E. 3.1.1­3.1.4 und 3.1.6). 2. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist nur auf unbestrittene, kleine, örtlich klar und eng begrenzte Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich sind, anwendbar (E. 3.2.1). Désignation des chantiers ferroviaires au sens de la législation sur les chemins de fer dans la demande d'approbation des plans. Champ d'application de la procédure simplifiée d'approbation des plans. Art. 18 al. 1 et al. 6, art. 18b, art. 18i LCdF. 1. Les chantiers ferroviaires au sens de l'art. 18 al. 6 LCdF sont soumis à approbation des plans et doivent figurer dans la demande correspondante (consid. 3.1.1­3.1.4 et 3.1.6). 2. La procédure simplifiée d'approbation des plans est exclusivement réservée à des projets non contestés, de petite envergure, clairement et étroitement délimités, et dont l'impact du point de vue du droit de l'aménagement du territoire et de l'environnement est négligeable (consid. 3.2.1).
Indicazione degli impianti ai sensi della legislazione ferroviaria nella domanda di approvazione dei piani. Campo di applicazione della procedura semplificata di approvazione dei piani. Art. 18 cpv. 1 e cpv. 6, art. 18b, art. 18i Lferr.
BVGE / ATAF / DTAF

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Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

1. Gli impianti ai sensi dell'art. 18 cpv. 6 Lferr vanno sottoposti all'approvazione dei piani e devono figurare nella domanda di approvazione (consid. 3.1.1­3.1.4 e 3.1.6). 2. La procedura semplificata di approvazione dei piani è applicabile solo a progetti incontestati, di piccole dimensioni, localizzati e delimitati chiaramente, come pure trascurabili dal punto di vista della legislazione della pianificazione territoriale e di quella in materia di protezione dell'ambiente (consid. 3.2.1).
Mit Gesuch vom 11. Februar 2014 beantragte die BLS Netz AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dem Bundesamt für Verkehr (BAV), den Ersatz der Stellwerke auf der Strecke Spiez­Erlenbach­Zweisimmen (nachfolgend: Stellwerkersatz SEZ) in einem vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu genehmigen. Neben dem Stellwerkersatz beinhaltete das Projekt die Errichtung neuer Signale, die Erneuerung von Bahnübergangsanlagen sowie den Rückbau von Gleisen. Das BAV bewilligte das Projekt im vereinfachten Verfahren mit Plangenehmigung vom 8. August 2014. Ebenfalls im vereinfachten Verfahren genehmigte das BAV mit Plangenehmigung vom 10. Februar 2015 die Fahrbahnerneuerung zwischen Erlenbach im Simmental und Därstetten. Im Herbst 2015 fielen für beide Projekte Tiefbau- und betreffend die Fahrbahnerneuerung Gleisbauarbeiten an, welche sowohl tagsüber als auch nachts durchgeführt wurden. Dafür nutzte die BLS Netz AG die Abstellgleise und Freiflächen des Bahnhofs Erlenbach gemäss eigenen Angaben als « Installations- und Umschlagplatz ». Wegen des sich daraus ergebenden nächtlichen Lärms reichte Anwohner A. mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 eine aufsichtsrechtliche Anzeige und am 27. Oktober 2015 eine Einsprache beim BAV ein.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 erliess das BAV unter anderem Anordnungen zulasten der BLS Netz AG. In der dagegen erhobenen Beschwerde verlangte die BLS Netz AG die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit es auf diese eintritt.

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Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

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Aus den Erwägungen:
3.
Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst auf die Rechtsauffassungen der Vorinstanz und ihre Verfahrensführung einzugehen. 3.1
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsgesuch keine Angaben zu den Installationsplätzen gemäss Art. 18 Abs. 6
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) enthalten müsse, da mit der Erteilung einer Plangenehmigung für die Erstellung oder Änderung einer Eisenbahnanlage die dazugehörenden Installationsplätze jeweils « implizit » mitgenehmigt würden.
3.1.1
Eisenbahnanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG). Der Plangenehmigung nach Art. 18
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG unterliegen die Pläne aller Eisenbahnanlagen (vgl. Art. 6 Abs. 1
SR 742.141.1 EBV Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung

Art. 6 [1]   Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
  1.   Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der VPVE [2]. [3]
  2.   Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unter lagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben.
  3.   Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen. [4]
  4.   Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 5l einzureichen sind. [5]
  5.   ... [6]
  6.   Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1386).
[2] SR 742.142.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).
[6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Nur Bauten und Anlagen, welche im Anhang der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1) aufgelistet sind, können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, sofern sie keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren (Art. 1a Abs. 1 Bst. a
SR 742.142.1 VPVE Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

Art. 1a [1]   Genehmigungsfreie Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
  1.   Bauten und Anlagen gemäss Anhang können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, wenn sie:
a.   keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren;
b.   keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern.
  2.   Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
  3.   Die Eisenbahnunternehmen müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) jährlich eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Bauten und Anlagen zustellen.
 
[1] Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 4057).
VPVE) oder keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern (Art. 1a Abs. 1 Bst. b
SR 742.142.1 VPVE Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

Art. 1a [1]   Genehmigungsfreie Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
  1.   Bauten und Anlagen gemäss Anhang können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, wenn sie:
a.   keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren;
b.   keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern.
  2.   Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
  3.   Die Eisenbahnunternehmen müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) jährlich eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Bauten und Anlagen zustellen.
 
[1] Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 4057).
VPVE). Es handelt sich dabei um absolut untergeordnete beziehungsweise unproblematische Fälle (STEFAN VOGEL, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, S. 464 Rz. 5.61). 3.1.2
Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Installationsplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG). Diese sind dem Begriff der « Eisenbahnanlage » unterstellt und unterstehen der Plangenehmigungspflicht (DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, 2006, S. 118). Das Gesetz definiert den Begriff des Installationsplatzes nicht. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich dabei um jenes Areal, auf welchem die Anlagen, Maschinen und Container stehen, die für einen Bau benötigt werden und von wo aus der Zugang zu den einzelnen Baustellen erfolgt. Darauf werden die Baumaschinen vorbereitet und das Baumaterial angeliefert sowie umgeschlagen. Nach den Angaben der Be-
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Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

schwerdeführerin umfasst ein für den Bau einer Eisenbahnanlage benötigter Installationsplatz neben einer Freifläche ­ wie im vorliegenden Fall ein Bahnhofvorplatz ­ auch Abstellgleise, da für die Bauarbeiten gleisgängige Baumaschinen eingesetzt werden. Diese werden auf dem Abstellgleis vorbereitet und fahren dann zu den einzelnen Baustellen auf der Bahnstrecke.
3.1.3
Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 18a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18a [1]   Anwendbares Recht
  1.   Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2], soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
  2.   Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 [3] über die Enteignung (EntG) Anwendung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[2] SR 172.021
[3] SR 711
EBG nach dem EBG und subsidiär nach dem EntG (SR 711). Es handelt sich dabei um ein konzentriertes Entscheidverfahren, das ­ soweit erforderlich ­ auch enteignungsrechtliche Aspekte abdeckt (VOGEL, a.a.O., S. 463 Rz. 5.57). Plangenehmigungsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen (Art. 18 Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
i.V.m. Art. 18 b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18b [1]   Einleitung des Verfahrens [2]
  Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
EBG). Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind (Art. 6 Abs. 1
SR 742.141.1 EBV Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung

Art. 6 [1]   Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
  1.   Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der VPVE [2]. [3]
  2.   Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unter lagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben.
  3.   Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen. [4]
  4.   Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 5l einzureichen sind. [5]
  5.   ... [6]
  6.   Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1386).
[2] SR 742.142.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).
[6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
EBV i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 742.142.1 VPVE Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

Art. 3 [1]   Plangenehmigungsgesuch
  1.   Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind.
  2.   Für alle Projekte einzureichen sind:
a.   Plangenehmigungsgesuch;
b.   Projektleitblatt;
c.   Technischer Bericht;
d.   Übersichtsplan;
e.   Situationspläne;
f.   Längenprofile;
g.   Normalprofile und charakteristische Querprofile;
h.   massgebende Lichtraumprofile;
i.   Nutzungsvereinbarungen und Projektbasen der Tragwerke;
j.   Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von Vorschriften der EBV [2] und der AB-EBV [3] (Art. 5 EBV) und um Genehmigungen im Einzelfall von in diesen Vorschriften vorgesehenen, unter gewissen Bedingungen möglichen Abweichungen;
k.   Sicherheitsberichte (Art. 8b EBV);
l.   Sicherheitsbewertungsberichte;
m.   Prüfberichte Sachverständiger mit Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Umsetzung der Prüfergebnisse;
n.   Umweltverträglichkeitsbericht (bei Projekten, die der UVP-Pflicht unterstehen) oder Umweltbericht (bei Projekten, die nicht der UVP-Pflicht unterstehen);
o.   Angaben über den Bedarf an Grundstücken, anderen dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie über die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen;
p.   Aussteckungskonzept.
  3.   Für Vorhaben auf interoperablen Strecken (Art. 15a Abs. 1 Bst. a EBV) sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 2 einzureichen:
a.   alle weiteren den unabhängigen Prüfstellen (Art. 15r und 15t EBV) für deren Prüfungen vorgelegten Unterlagen;
b.   bei Beteiligung einer benannten Stelle (Art. 15r EBV): die EG-Prüferklärung, alle EG-Prüfbescheinigungen und technischen Dossiers der beauftragten unabhängigen Prüfstellen über die Planung bis zur Gesuchseinreichung;
c.   Gesuche um Bewilligungen für Abweichungen von den TSI (Art. 15e EBV).
  3bis.   Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen muss das Plangenehmigungsgesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [4] und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist. [5]
  4.   Für Vorhaben auf interoperablen Strecken ohne Beteiligung einer benannten Stelle sind neben den Unterlagen nach Absatz 3 alle Bescheinigungen und Berichte der beauftragten unabhängigen Prüfstellen betreffend die Planung bis zur Gesuchseinreichung vorzulegen.
  5.   Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
  6.   Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1691).
[2] SR 742.141.1
[3] SR 742.141.11
[4] SR 700.1
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659).
VPVE). Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen (Art. 18b
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18b [1]   Einleitung des Verfahrens [2]
  Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
EBG). Vollständigkeit heisst, dass auch Angaben zu sämtlichen umweltrelevanten Auswirkungen und Massnahmen vorhanden sind, unabhängig davon, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist oder nicht. Zusätzlich hat es zu prüfen, ob das geplante Vorhaben Enteignungen nach sich zieht. Später festgestellte Lücken sind nicht dem Gesuchsteller, sondern der Leitbehörde anzurechnen (vgl. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001 S. 534 f. und 540 f.). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18d [1]   Anhörung, Publikation und Auflage
  1.   Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
  2.   Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
  3.   ... [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG). Die Planauflage erfordert allgemein die Darstellung der Werke selbst, aber auch von hierzu nötigen Installationsplätzen (vgl. URS EYMANN, Grundzüge des Enteignungsrechts in der Schweiz, URP 2003 S. 565 f.). 3.1.4
Gemäss Art. 18f Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG kann, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist, während der öffentlichen Auflage gegen ein Plangenehmigungsgesuch Einsprache erheben. Damit wird gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft überprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2634 mit Verweis auf 2620, nachfolgend: Botschaft Plangenehmigung; BEAT INDERGAND, Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, in: Juristische Festschrift zur Eröffnung des Gotthard-
4

I

BVGE / ATAF / DTAF

Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

2018 II/1

Basistunnels 2016, 2016, S. 36). Die Projektbetroffenen haben während der Einsprachefrist ihre Einwendungen gegen die Enteignung selbst, ihre Planänderungsgesuche, ihre Begehren nach den Art. 7
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 7  
  1.   Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
  2.   Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
  3.   Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
­10 EntG sowie ihre Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 30 [1]  
  1.   In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
  2.   In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a.   Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b.   Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
und Art. 35
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 35 [1]  
  1.   Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss.
  2.   Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG; BGE 133 II 30 E. 2.2 f. m.w.H.). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18h [1]   Geltungsdauer [2]
  1.   Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
  2.   Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
  3.   Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
  4.   Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
  5.   ... [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
EBG). Über die Begehren um Entschädigung oder Sachleistung (vgl. dazu Art. 36
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 36 [1]  
  1.   Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
  2.   Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a.   wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b.   wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
und Art. 37
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 37 [1]  
  1.   Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch genommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inanspruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.
  2.   In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen.
  3.   Enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjähren fünf Jahre, nachdem der Enteignete Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts hatte.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG) befindet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens die zuständige eidgenössische Schätzungskommission (Art. 18k
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18k [1]   Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung [2]
  1.   Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4]
  2.   ... [5]
  3.   Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 711
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG). Diese gilt für Bauten und Anlagen als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6
SR 742.141.1 EBV Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung

Art. 6 [1]   Plangenehmigung für Bauten und Anlagen
  1.   Der Plangenehmigung nach Artikel 18 EBG unterliegen die Pläne aller Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen). Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach der VPVE [2]. [3]
  2.   Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unter lagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben.
  3.   Das BAV kann Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prüfen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachverständiger verlangen. [4]
  4.   Es kann im Rahmen der Plangenehmigung festlegen, für welche Bauten oder Anlagen oder Teile davon Sicherheitsnachweise nach Artikel 5l einzureichen sind. [5]
  5.   ... [6]
  6.   Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1386).
[2] SR 742.142.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181).
[6] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1659).
EBV). Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen (Art. 5 Abs. 2
SR 742.142.1 VPVE Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)

Art. 5   Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen
  1.   Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten oder gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
  2.   Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen.
  3.   Ist die Anlage bereits im Bau, dürfen die Arbeiten für die von den Änderungen nicht betroffenen Teile vorbehältlich einer anderen Anordnung der Genehmigungsbehörde weitergeführt werden.
VPVE).
3.1.5

(...)

3.1.6
Zusammengefasst gelten Installationsplätze im Sinne von Art. 18 Abs. 6
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG als Eisenbahnanlagen und unterliegen der Plangenehmigungspflicht (vgl. E. 3.1.1 f.). Dies bestreitet die Vorinstanz nicht. Entgegen ihrer Auffassung muss jedoch ein geplanter Installationsplatz Bestandteil eines Plangenehmigungsgesuchs sein, damit dieser überhaupt genehmigt werden kann (vgl. E. 3.1.3; vgl. als Beispiel BGE 131 II 581 zum Bau der NEAT-Achse Gotthard, bei welchem der Projektteil « Installationsplätze und Baustellenzufahrten zur Erstellung dieser Anlagen » explizit genehmigt wurde). Mithin werden solche Installationsplätze nicht « implizit » durch eine Plangenehmigung mitgenehmigt. Ansonsten hätten betroffene Parteien im Vorfeld keine Möglichkeit, Einwände gegen den geplanten Installationsplatz zu erheben. Ebenso würde eine Prüfung von alternativen Standorten unterbleiben. Dies würde dem Zweck des koordinierten Verfahrens widersprechen (vgl. E. 3.1.4). 3.1.73.1.8

(...)

3.2
Im Weiteren ist die Vorinstanz der Meinung, dass das Projekt Stellwerkersatz SEZ zu Recht im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren genehmigt worden sei. 3.2.1
Art. 18i Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18i [1]   Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  1.   Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a.   örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.   Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.   Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
  2.   Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
  3.   Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
  4.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
EBG erlaubt in gewissen Fällen die Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. So bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen (Bst. a), bei
BVGE / ATAF / DTAF

II

5

2018 II/1

Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b), oder bei Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden (Bst. c). Zudem findet es Anwendung bei Detailplänen, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen (Art. 18i Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18i [1]   Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  1.   Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a.   örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.   Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.   Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
  2.   Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
  3.   Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
  4.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
EBG). Die je unterschiedlich formulierten einschränkenden Voraussetzungen haben alle denselben Zweck: Nur für unbestrittene, kleine, örtlich klar und eng begrenzte Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich sind, soll das vereinfachte Verfahren zugänglich sein (BANDLI, a.a.O., S. 536 m.w.H.; VOGEL, a.a.O., S. 464 Rz. 5.61; Urteile des BVGer A­321/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.1 und A­5603/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2). Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren wird das Gesuch nicht publiziert und öffentlich aufgelegt (Art. 18i Abs. 3
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18i [1]   Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  1.   Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a.   örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.   Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.   Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
  2.   Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
  3.   Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
  4.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
Satz 2 EBG). Auf eine Publikation kann allerdings nur dann verzichtet werden, wenn alle Betroffenen mit Sicherheit feststehen, ihnen das Gesuch unterbreitet wurde und somit die Möglichkeit zur Einspracheerhebung eingeräumt wird oder diese schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben (Botschaft Plangenehmigung, BBl 1998 2591, 2621; BANDLI, a.a.O., S. 536 f.). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren, welches im Zweifelsfall durchzuführen ist (Art. 18i Abs. 4
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18i [1]   Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  1.   Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a.   örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b.   Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.   Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
  2.   Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
  3.   Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
  4.   Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
EBG). 3.2.2
Das Projekt Stellwerkersatz SEZ erstreckt sich über acht Gemeinden und umfasst die unterschiedlichsten Arbeiten auf der Bahnstrecke, auf den Bahnübergängen und in den Bahnhöfen. Wie der vorliegende Fall zeigt, fallen diese Arbeiten auch im bewohnten Gebiet an. Zudem begann das Projekt im Jahr 2016 und sollte bis ins Frühjahr 2018 andauern. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem kleinen, örtlich klar und eng begrenzten Vorhaben ausgegangen werden, welches raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich ist (vgl. E. 3.2.1). Vielmehr handelt es sich offensichtlich um ein Projekt, welches die Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens erfordert.
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BVGE / ATAF / DTAF