SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 62 Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung - (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG) |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten; |
b | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse; |
c | die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen; |
d | die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 2 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen - 1 Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 12 Transportpflicht - 1 Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als: |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 24 Vertrag - 1 Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhändigen. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 62 Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 62 Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 62 Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 62 Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck - (Art. 23 Abs. 1 PBG) |
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1 | Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden: |
a | Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200263 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR); |
b | Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen; |
c | lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3; |
d | Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können. |
2 | Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen. |
3 | Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 15 Tarifpflicht - 1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 23 Handgepäck - 1 Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 24 Aufsicht über die Verwaltung - (Art. 8 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 3 RVOG) |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten; |
b | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse; |
c | die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen; |
d | die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 1 - Diese Verordnung regelt: |
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a | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobile, Trolleybusse, Schifffahrt, Seilbahnen und ähnliche Verkehrsarten; |
b | die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse; |
c | die jährlichen Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen; |
d | die Gebühren für die Verfahren vor der Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom); davon ausgenommen sind Klage- und Beschwerdeverfahren vor der RailCom. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 2 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 2 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. |
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz PBG Art. 63 Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen. |
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1 | Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen. |
1bis | Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6 |
2 | Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV GebV-öV Art. 2 Gebührenpflicht - Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 46a - 1 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. |