8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit
Santé - Travail - Sécurité sociale
Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale

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Auszug aus dem Teilurteil der Abteilung III
i.S. A. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
C 4224/2014 vom 12. Februar 2015

Invalidenversicherung. Abklärungsverfahren. Ausschluss einer Begleitung durch eine Rechtsvertretung bei einer Haushaltabklärung. Anfechtbarkeit einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung.

Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG. Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
und Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG.

1. Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung; Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 3.2).

2. Das Bundesverwaltungsgericht kennt bei der Beurteilung der Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt werden kann, als erstinstanzliches Verwaltungsgericht eine weniger hohe Eintrittshürde als das Bundesgericht, das letztinstanzlich entscheidet (E. 3.7).

3. Der Ausschluss einer Begleitung durch eine Rechtsvertretung bei der Haushaltabklärung bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 4.2 4.6). Die Frage eines Grundrechtsanspruchs auf Anwesenheit der Rechtsvertretung wird offengelassen (E. 4.3).

Assurance-invalidité. Procédure d'instruction de la demande. Exclusion de l'assistance d'un représentant lors d'une enquête ménagère. Recevabilité d'un recours contre une décision incidente notifiée séparément.

Art. 5 al. 2 et art. 46 al. 1 PA. Art. 37 LTAF. Art. 37 al. 1 et art. 43 al. 3 LPGA.

1. Conditions de la recevabilité d'un recours contre une décision incidente notifiée séparément; notion de préjudice irréparable (consid. 3.2).

2. En tant qu'autorité judiciaire administrative de première instance, le Tribunal administratif fédéral apprécie la question de l'existence d'un préjudice irréparable à l'aune de critères moins élevés que le Tribunal fédéral qui statue en dernière instance (consid. 3.7).

3. L'exclusion d'un accompagnement par un représentant lors d'une enquête ménagère constitue un préjudice irréparable (consid. 4.2 4.6). La question de savoir s'il existe un droit fondamental à la présence d'un représentant n'est pas tranchée (consid. 4.3).

Assicurazione per l'invalidità. Procedura d'accertamento. Esclusione della presenza d'un rappresentante legale ad un accertamento concernente l'economia domestica. Impugnabilità di una decisione incidentale notificata separatamente.

Art. 5 cpv. 2 e art. 46 cpv. 1 PA. Art. 37 LTAF. Art. 37 cpv. 1 e art. 43 cpv. 3 LPGA.

1. Presupposti per l'impugnabilità di una decisione incidentale notificata separatamente; nozione di pregiudizio irreparabile (consid. 3.2).

2. Nell'esaminare l'esistenza di un pregiudizio irreparabile, il Tribunale amministrativo federale, in quanto autorità giudiziaria di primo grado, è confrontato ad una soglia d'apprezzamento meno elevata rispetto al Tribunale federale, il quale statuisce in ultima istanza (consid. 3.7).

3. L'esclusione della presenza d'un rappresentante legale ad un accertamento concernente l'economia domestica causa un pregiudizio irreparabile (consid. 4.2 4.6). La questione di sapere se esiste un diritto fondamentale alla presenza di un rappresentate legale rimane indecisa (consid. 4.3).


Im Nachgang zu einem Arbeitsunfall meldete sich die Grenzgängerin A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 28. Januar 2010 bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an.

Die IV-Stelle Y. teilte der Versicherten mit Schreiben vom 2. Juli 2014 mit, sie werde sie zur Abklärung ihrer Ansprüche auf IV-Leistungen zu Hause besuchen. Die Abklärung vor Ort finde unter Ausschluss von Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen statt.

Die rechtsanwaltlich vertretene Versicherte verwies in der Folge mit Brief vom 8. Juli 2014 an die IV-Stelle auf ihr Recht auf Verbeiständung im IV-Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG (SR 830.1) und teilte mit, sie stehe ohne einen Rechtsbeistand nicht für eine Haushaltabklärung zur Verfügung. Ihre Rechtsvertreterin werde deshalb beim angeordneten Termin anwesend sein. Falls die IV-Stelle am Ausschluss der rechtlichen Vertretung festhalte, bitte sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 schloss die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz; vgl. Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV, SR 831.201) die Rechtsvertreterin der Versicherten von der am 21. Juli 2014 vorgesehenen Haushaltabklärung aus, entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung, teilte mit, dass die Abklärung an einem anderen Datum wiederholt werde, falls die Rechtsvertreterin sich zu jenem Zeitpunkt bei der Versicherten aufhalte, um der Abklärung beizuwohnen, und dass, falls die Rechtsvertreterin auch am Wiederholungsdatum anwesend sein sollte, die IV-Stelle aufgrund der Akten verfüge oder ihre Erhebungen einstelle und Nichteintreten beschliesse.

Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Unterzeichnete sei zur Begleitung der Haushaltabklärung am 14. (recte: 12.) August 2014 zuzulassen; eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Haushaltabklärung einstweilen auszusetzen.

Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 ordnete das Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch an, von der Durchführung einer Haushaltabklärung unter Ausschluss der Rechtsvertreterin sei abzusehen, bis das Gericht über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Eingabe vom 18. August 2014 beantragte die IV-Stelle die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am 20. August 2014 schloss sich die Vorinstanz der Stellungnahme der IV-Stelle an.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gutgeheissen.


Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014, in welcher die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitteilte, die Rechtsvertreterin werde von der vorgesehenen Haushaltabklärung ausgeschlossen, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog und Anordnungen für den Fall traf, dass die Rechtsvertreterin auch an einem allfälligen Wiederholungstermin anwesend sein sollte, um der Abklärung beizuwohnen.

3.2 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG in Verbindung mit Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des BVGer B 1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BVGer A 3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsgerichtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 912 m.w.H.). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wieder gutzumachend gilt, beurteilt sich nicht anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 m.w.H.). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheides umschrieben. Das eine sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden beziehungsweise der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. Martin Kayser, in: VwVG-Kommentar, 2008, Art. 46 Rz. 10 m.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 84).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG festgehalten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er müsse aber von einigem Gewicht sein (Urteile des BVGer B 1287/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1.3; A 3043/2011 E. 1.2.3). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils werde mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Zwischenentscheides umschrieben. Das schutzwürdige Interesse könne namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Prozessökonomie oder der Rechtssicherheit entspringen (Urteile des BVGer A 2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1; B 1287/2013 E. 1.3; B 616/2012 vom 11. Juli 2012 E. 2.1 m.w.H.). In letztgenanntem Urteil hat das Gericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil deshalb bejaht, da Verfahrensrechte verletzt worden seien, deren Verletzung, sollte der Fall in einem späteren Verfahrenszeitpunkt erneut dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden, voraussichtlich zu einer erneuten Rückweisung an die Vorinstanz führen würden (Urteil des BVGer B 616/2012 E. 2.1).

3.4 Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_144/2014 vom 19. Mai 2014 fest, die beiden Urteile I 202/03 vom 7. April 2004 und I 42/03 vom 13. Dezember 2004, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannt habe, dass es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich sei, dass der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin bei der Abklärung im Haushalt anwesend sei, sofern nachträglich im Rahmen des Abklärungsverfahrens in den Abklärungsbericht Einblick und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung genommen werden könne, seien unter der Herrschaft des OG (Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943, BS 3 531, in Kraft bis 31. Dezember 2006) ergangen; daraus lasse sich hinsichtlich der Frage nach einem irreparablen Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides nichts ableiten. Es wies aber darauf hin, dass sich der Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin dadurch entstehe, dass ihrem Rechtsvertreter untersagt worden sei, an der « Abklärung Selbstständigerwerbende » teilzunehmen, durch einen für sie günstigen Endentscheid des (Bundes-)Gerichts vollständig beseitigen lasse. Die Versicherte könne die aus ihrer Sicht nachteiligen
Konsequenzen des vorinstanzlichen Zwischenentscheides im Rahmen einer Anfechtung des Endentscheides, mit welchem über den bei der Verwaltung geltend gemachten Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden sei, unter Berufung auf Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG vorbringen. Dannzumal hätte das Bundesgericht die Rechtsfrage zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Verbeiständung anlässlich einer « Abklärung Selbstständigerwerbende » bestehe, was bei Bejahung zu einer Kassation führen würde (Urteil des BGer 9C_144/2014 E. 4).

3.5 Bei der Verfügung der IVSTA vom 17. Juli 2014, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren zum Inhalt hat, handelt es sich zweifelsohne um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die unter den in Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG genannten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann.

3.6 Unumstritten ist, dass sich die selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 17. Juli 2014 nicht aus Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ergibt, zumal vorliegend mit einer Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid (über den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung) herbeigeführt werden könnte; nach wie vor hängig ist die Durchführung einer Begutachtung, die der weiteren Klärung des Rentenanspruchs dient.

3.7 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides aus Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ergibt. Wie der oben dargelegten diesbezüglichen Praxis (E. 3.3) entnommen werden kann, kennt das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich tätiges Verwaltungsgericht auch wenn sich der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG mit demjenigen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG deckt (BVGE 2009/42 E. 1.1) eine weniger hohe Eintretenshürde bei angefochtenen Zwischenverfügungen der Verwaltung als das Bundesgericht als letztinstanzlich entscheidendes Gericht (vgl. zur differenzierenden Auslegung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auch BGE 139 V 339 E. 4.5 m.H.). Ergibt sich nachfolgend, dass die in der Beschwerde gerügte Weigerung der Vorinstanz, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Haushaltabklärung zuzulassen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge hat, so ist in allfälliger Abweichung zu den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_144/2014 auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat den Ausschluss der Rechtsvertreterin auf die gerichtliche Praxis zum Ausschluss von Rechtsvertretern von der medizinischen Begutachtung abgestützt und zusätzlich damit begründet, dass eine möglichst ungestörte Kommunikation zwischen der Versicherten und dem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin verweist ihrerseits auf ihren grundrechtlich gesicherten Verfahrensanspruch auf Verbeiständung gestützt auf Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG und begründet ihren Antrag auf Zulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung damit, dass mit der Nichtzulassung die ihr aus Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG abgeleiteten zustehenden Rechte verletzt würden und ihr zudem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im weiteren Verwaltungsverfahren drohe.

4.2 Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG regelt das Recht der Partei, sich wenn sie nicht persönlich zu handeln hat jederzeit vertreten zu lassen oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen zu lassen. Das Gesetz sieht damit eine jederzeitige Vertretungsbefugnis durch die gewillkürte Vertreterin vor. Eine besondere Dringlichkeit ist bei der Durchführung einer Haushaltabklärung nicht zu erkennen, zumal (erstmalige/revisionsweise) Abklärungen der IV im Verbund mit der Überprüfung der Statusfrage, der Erwerbssituation und aktuellen medizinischen Abklärungen stehen, die ihrerseits erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen. In der Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung ist damit eine Verletzung eines Verfahrensrechts im Sinne der in E. 3.3 erwähnten Praxis und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erkennen. Daher gebieten prozessökonomische Überlegungen, dass sich das erstinstanzliche Gericht bereits auf erstes Anrufen hin mit dem Verfahrensantrag auf Verbeiständung durch den gewillkürten Rechtsvertreter befasst, womit die Wiederholung umfangreicher Abklärungen nach deren Durchführung ohne Verbeiständung vermieden werden
kann, zumal die Statusfrage und auch die Wohnsituation (z.B. durch Umzug) bei der Wiederholung der Abklärungen eine ganz andere und eine retrospektive Schätzung der ursprünglichen Situation schwierig sein kann (vgl. BGE 129 I 281 E. 1.1 m.H.).

4.3 Die Frage, ob ein Eintreten auf die Beschwerde auch deshalb zu bejahen ist, weil Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG einen Grundrechtsanspruch statuiere, welcher der kantonalen Behörde keine Wahl darüber lasse, ob die Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung zuzulassen sei oder nicht und im Falle dessen Verletzung zur zwingenden Aufhebung einer gegenteiligen Anordnung führe, ist hingegen materieller Natur (vgl. Urteil BGer 9C_144/2014 E. 4) und im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu beantworten.

Anzumerken ist jedoch, dass der von der IV-Stelle angeordnete Ausschluss der Rechtsvertreterin von der Haushaltabklärung aus heutiger Sicht kaum mehr vertretbar ist. Der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung, Rz. 3084ff., nachfolgend: KSIH) eingeholte Abklärungsbericht stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer 8C_514/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 5.1; BGE 130 V 97 E. 3.3.1), wenn eine qualifizierte Person diesen verfasst hat, diese Kenntnis hat hinsichtlich der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen, und der Bericht plausibel, begründet und angemessen detailliert ist bezüglich der einzelnen Einschränkungen und in Übereinstimmung steht mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1599). Den im Rahmen einer Haushaltabklärung getroffenen Erhebungen kommt beweisrechtlich ein hoher Stellenwert zu. Die Rechtsprechung geht
davon aus, dass die durch eine fachkundige Person durchgeführten Abklärungen zu einem beweisrechtlich massgebenden Resultat führen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 8 N.30 sowie Art. 43 N. 24). Der Haushaltbericht stellt damit ein Beweismittel von entscheidendem Beweiswert dar, sei es bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen oder der gemischten Methode; auch bei unfallversicherungsrechtlicher Beurteilung eines Haushaltschadens (unter Beteiligung eines Haftpflichtversicherers) oder in Zivilverfahren kann der Haushaltbericht der IV-Stelle beigezogen werden (vgl. bspw. Urteil des BGer 4P.1/2006 vom 6. April 2006 E. 3). Die Haushaltabklärung wird von der Lehre als Abklärung beurteilt, die zugleich Elemente eines Augenscheins (Art. 12 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), bei dem jedenfalls der Rechtsvertreter zuzulassen ist, als auch einer persönlichen Befragung sowie einer Befragung Dritter enthält, wobei das zentrale Element der Haushaltabklärung die rechtliche Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigung einer versicherten Person im Haushalt darstellt, welche (analog wie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch eine medizinische Fachperson) von einer Abklärungsperson als Fachperson vorgenommen wird (vgl. bspw.
Müller, a.a.O., Rz. 1365; Susanne Fankhauser, Sachverhaltsabklärung in der Invalidenversicherung ein Gleichbehandlungsproblem, 2010, S. 94ff.). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters bei Abklärungen auch schon zugelassen und in der Nichtbeachtung dieses Anspruchs einen Verfahrensmangel erkannt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil des BGer 5A_10/2007 und 5A_11/2007 vom 23. März 2007 E. 2.3).

Nicht weiterführend für den vorliegenden Fall ist der Hinweis der IV-Stelle auf das ergangene Urteil (...) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Y. (...), das ohne die Frage des Eintretens auf eine Zwischenverfügung geprüft zu haben auf die materiell-rechtliche Praxis des EVG unter der Geltung des OG, die gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_144/2014 nicht ohne Weiteres auf die Rechtslage nach BGG übertragen werden kann, abgestützt hat und anderseits die Frage der Zulassung einer Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung (zu Unrecht) anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulassung des Rechtsbeistandes zur medizinischen Begutachtung der versicherten Person geprüft hat. Die Ausgangslage bei der Begutachtung durch medizinische Experten und deren Überprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. dazu BGE 139 V 339 E. 4.2) ist nicht vergleichbar mit derjenigen einer Haushaltabklärung (deren zentrales Element wie oben gesagt die Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigung der versicherten Person in der Haushaltsführung darstellt), in welcher die qualifizierte Person als Fachperson der IV-Stelle die Statusfrage, den Prozentsatz der im Haushalt geleisteten Tätigkeit, die örtlichen Verhältnisse, Umfang und Dauer der von der
versicherten Person im Haushalt geleisteten Tätigkeiten und den Umfang der zumutbaren Unterstützungsmöglichkeit durch Familienmitglieder zu klären hat (vgl. dazu KSIH Rz. 3083ff.).

Aufgrund des obenstehend Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im nachgelagerten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gerügte Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung zur Aufhebung des Endentscheides und zur erneuten Durchführung einer Haushaltabklärung unter Zulassung der Rechtsvertreterin führen könnte. Darin ist ein weiteres Element des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Prozessökonomie) zu erkennen.

4.4 Zudem ist der Nachteil, der sich aus einer Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung ergeben könnte, von einigem Gewicht. Faktisch sind die Ergebnisse einer Haushaltabklärung im Rechtsmittelverfahren nur beschränkt überprüfbar. Widersprechen sich Aussagen der versicherten Person gegenüber den Feststellungen der qualifizierten Person der IV-Stelle und späteren Aussagen in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, stellen die Gerichte bei unveränderten Verhältnissen primär auf frühere Angaben der versicherten Person und Dritter gegenüber der Abklärungsperson ab (sog. Aussagen der ersten Stunde [vgl. Urteile des BGer 9C_728/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.1.2; 9C_885/2011 vom 23. April 2012 E. 4.3; 9C_837/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3f.; Urteil des EVG I 485/05 vom 3. November 2005 E. 5.1.1]). Des Weiteren erfolgt die gerichtliche Überprüfung in aller Regel in Unkenntnis der persönlichen und örtlichen Verhältnisse, zumal Augenscheine zur Überprüfung der Haushaltabklärung nur in den seltensten Fällen durchgeführt werden dürften und bei im Ausland wohnhaften Grenzgängern wie vorliegend eine gerichtliche Überprüfung gar ausgeschlossen ist. Bleibt zu
berücksichtigen, dass retrospektive Beurteilungen unmittelbare Feststellungen nicht oder nur teilweise zu ersetzen vermögen und damit später wiederholte Haushaltabklärungen zu abweichenden Ergebnissen führen können.

4.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Falle der Nichteinhaltung ihrer Anordnungen zur Haushaltabklärung angedroht, sie werde diesfalls die Abklärung an einem anderen Datum in Abwesenheit der Rechtsvertreterin durchführen und, falls die Rechtsvertreterin auch am Wiederholungsdatum anwesend sein sollte, aufgrund der Akten verfügen oder ihre Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Das Gesetz sieht derlei Sanktionen, wie sie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angedroht wurden, nur in Fällen der Verletzung der Mitwirkungspflichten vor (für Abklärungen: Art. 43 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Inwiefern in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Beizug der Rechtsvertreterin eine Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten oder gar eine Verletzung derselben begründet liegt, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen und ist für das Gericht auch nicht erkennbar. Im Bestreitungsfall wäre eine solche Rentenverfügung deshalb entweder wegen Nichtanhörung und damit Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben (vgl. analog Urteil des BGer 8C_595/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2). Darin liegt ein weiterer nicht wieder
gutzumachender Nachteil begründet.

4.6 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist schliesslich darin zu erkennen, dass die Zulassung der Rechtsvertreter zur Haushaltabklärung in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. als Beispiel für die Zulassung zur Haushaltabklärung: Urteil des EVG I 660/03 vom 6. April 2004 E. 2.2), was dazu führt, dass die IVSTA je nach Praxis des die Haushaltabklärung durchführenden Kantons, in welchem der Grenzgänger im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nachging als einzige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG [SR 831.20]) in derselben Konstellation unterschiedliche Anordnungen trifft, die vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre einheitliche Rechtsanwendung zu überprüfen und mangels rechtsgleicher Behandlung der versicherten Personen aufzuheben wären.

4.7 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht zwar verschiedentlich Beschwerden gegen das Ergebnis der Haushaltabklärung gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten/ ergänzenden Durchführung der Abklärung zurückgewiesen hat (so bspw. Urteil des BGer 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 4.3), womit geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin könne jedenfalls allfällige Nachteile in einem späteren Verfahrensschritt vor Gericht uneingeschränkt geltend machen. Jedoch ist wie oben dargelegt in der Nichtzulassung der Rechtsvertreterin zur Haushaltabklärung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen.