SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen - 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
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1 | Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
2 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.15 |
3 | Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
2 | Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255 |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen - 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
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1 | Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
2 | Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche. |
3 | Das Berggebiet umfasst: |
a | die Bergzone IV; |
b | die Bergzone III; |
c | die Bergzone II; |
d | die Bergzone I. |
4 | Das Talgebiet umfasst: |
a | die Hügelzone; |
b | die Talzone. |
5 | Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 3 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes - 1 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden. |
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1 | Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden. |
2 | Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 6 Änderung von Zonengrenzen - 1 Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. |
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1 | Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. |
2 | Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das BLW weiter.11 |
3 | Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft.12 |
4 | Die Entscheide sind aufzubewahren: |
a | vom BLW für die ganze Schweiz; |
b | in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
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1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 19 Dauergrünfläche - 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
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1 | Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
2 | Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird. |
3 | Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche. |
4 | Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199256. |
5 | Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und |
b | das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird. |
6 | Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen; |
b | ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und |
c | es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt. |
7 | Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.58 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 24 Sömmerungsfläche (SF) - 1 Als Sömmerungsfläche gelten: |
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1 | Als Sömmerungsfläche gelten: |
a | die Gemeinschaftsweiden; |
b | die Sömmerungsweiden; |
c | die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird. |
2 | Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 199862 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 26 Sömmerungsweiden - Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen - 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
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1 | Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
2 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.15 |
3 | Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen - 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
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1 | Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
2 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.15 |
3 | Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen - 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
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1 | Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
2 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.15 |
3 | Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
2 | Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 4 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen - 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
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1 | Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen. |
2 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.15 |
3 | Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 177 Bundesrat - 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
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1 | Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt. |
2 | Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das WBF und, im Bereich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, an das Eidgenössische Departement des Innern oder ihre Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.255 |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen - 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
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1 | Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
2 | Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche. |
3 | Das Berggebiet umfasst: |
a | die Bergzone IV; |
b | die Bergzone III; |
c | die Bergzone II; |
d | die Bergzone I. |
4 | Das Talgebiet umfasst: |
a | die Hügelzone; |
b | die Talzone. |
5 | Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen - 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
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1 | Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
2 | Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche. |
3 | Das Berggebiet umfasst: |
a | die Bergzone IV; |
b | die Bergzone III; |
c | die Bergzone II; |
d | die Bergzone I. |
4 | Das Talgebiet umfasst: |
a | die Hügelzone; |
b | die Talzone. |
5 | Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 1 Gebiete und Zonen - 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
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1 | Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. |
2 | Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche. |
3 | Das Berggebiet umfasst: |
a | die Bergzone IV; |
b | die Bergzone III; |
c | die Bergzone II; |
d | die Bergzone I. |
4 | Das Talgebiet umfasst: |
a | die Hügelzone; |
b | die Talzone. |
5 | Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I-IV und die Hügelzone. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes - 1 Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen: |
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1 | Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen: |
a | die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit; |
b | die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her; |
c | die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und Steillagen.3 |
2 | Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat.4 |
3 | Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer anderen Zone zugeordnet ist.5 |
4 | Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der Inlandflächen eines Betriebes liegt. |
5 | Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt. |
6 | Betriebe ohne landwirtschaftliche Nutzfläche werden jener Zone zugewiesen, in welcher das Betriebszentrum liegt.6 |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 3 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes - 1 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden. |
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1 | Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden. |
2 | Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 24 Sömmerungsfläche (SF) - 1 Als Sömmerungsfläche gelten: |
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1 | Als Sömmerungsfläche gelten: |
a | die Gemeinschaftsweiden; |
b | die Sömmerungsweiden; |
c | die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird. |
2 | Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 199862 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 3 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes - 1 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden. |
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1 | Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden. |
2 | Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 26 Sömmerungsweiden - Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, die der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
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1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
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1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche - 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
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1 | Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: |
a | die Ackerfläche; |
b | die Dauergrünfläche; |
c | die Streuefläche; |
d | die Fläche mit Dauerkulturen; |
e | die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); |
f | die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199135 gehört. |
2 | Nicht zur LN gehören: |
a | Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; |
b | Dauergrünflächen (Art. 19), die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben bewirtschaftet werden. |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 19 Dauergrünfläche - 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
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1 | Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
2 | Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird. |
3 | Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche. |
4 | Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199256. |
5 | Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und |
b | das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird. |
6 | Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen; |
b | ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und |
c | es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt. |
7 | Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.58 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 19 Dauergrünfläche - 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
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1 | Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
2 | Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird. |
3 | Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche. |
4 | Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199256. |
5 | Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und |
b | das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird. |
6 | Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen; |
b | ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und |
c | es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt. |
7 | Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.58 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 19 Dauergrünfläche - 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
|
1 | Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
2 | Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird. |
3 | Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche. |
4 | Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199256. |
5 | Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und |
b | das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird. |
6 | Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen; |
b | ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und |
c | es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt. |
7 | Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.58 |
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV Art. 19 Dauergrünfläche - 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
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1 | Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide.55 |
2 | Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird. |
3 | Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche. |
4 | Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199256. |
5 | Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und |
b | das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird. |
6 | Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: |
a | sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen; |
b | ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und |
c | es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt. |
7 | Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.58 |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 4 Festlegung der Abgrenzung - 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8 |
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1 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8 |
2 | Das BLW9 zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist. |
3 | Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das BLW auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 4 Festlegung der Abgrenzung - 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8 |
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1 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8 |
2 | Das BLW9 zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist. |
3 | Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das BLW auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 4 Festlegung der Abgrenzung - 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8 |
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1 | Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.8 |
2 | Das BLW9 zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist. |
3 | Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das BLW auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 6 Änderung von Zonengrenzen - 1 Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. |
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1 | Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. |
2 | Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das BLW weiter.11 |
3 | Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft.12 |
4 | Die Entscheide sind aufzubewahren: |
a | vom BLW für die ganze Schweiz; |
b | in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet. |
SR 912.1 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) - Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Landwirtschaftliche-Zonen-Vero Art. 6 Änderung von Zonengrenzen - 1 Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. |
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1 | Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. |
2 | Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das BLW weiter.11 |
3 | Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft.12 |
4 | Die Entscheide sind aufzubewahren: |
a | vom BLW für die ganze Schweiz; |
b | in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
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1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |