SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
|
1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze: |
|
a | Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. |
b | Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
c | Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen. |
d | Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. |
e | Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. |
SR 810.112.2 Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV) FMedV Art. 25 Datenschutz - 1 Bei jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender oder mit dem Kind haben die beteiligten Personen und Amtsstellen strenge Vertraulichkeit zu wahren. |
|
1 | Bei jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender oder mit dem Kind haben die beteiligten Personen und Amtsstellen strenge Vertraulichkeit zu wahren. |
2 | Vor jeder Kontaktnahme mit dem Samenspender muss Sicherheit über dessen Identität bestehen. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze: |
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a | Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. |
b | Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
c | Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen. |
d | Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. |
e | Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze: |
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a | Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. |
b | Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
c | Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen. |
d | Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. |
e | Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze: |
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a | Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. |
b | Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
c | Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen. |
d | Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. |
e | Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 25 Ausschluss und Sanktion - (Art. 44 und 45 BöB) |
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1 | Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB. |
2 | Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet: |
a | Datum der Meldung; |
b | meldende Auftraggeberin; |
c | Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin; |
d | Grund der Sperre; |
e | Dauer der Sperre. |
3 | Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben: |
a | einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle; |
b | der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin. |
4 | Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden. |
5 | Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt. |
6 | Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung. |