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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 26 [1] Informationsaustausch |
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| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. | ||||||
| Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: | ||||||
| Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. | ||||||
| Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt. | ||||||
| Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143; BBl 2010 235). | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 186 Steuerbetrug |
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| Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. [1] | ||||||
| Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. | ||||||
| Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 175 Absatz 3 oder Artikel 181a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 177 Absatz 3 und 181a Absätze 3 und 4 anwendbar. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). | ||||||
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SR 642.14 StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz Art. 59 Steuerbetrug |
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| Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. [1] | ||||||
| Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. | ||||||
| Liegt eine Selbstanzeige nach Artikel 56 Absatz 1bis oder Artikel 57b Absatz 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar. [2] | ||||||
| Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Artikeln 56 Absatz 3bis und 57b Absätze 3 und 4 anwendbar. [3] | ||||||
| Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [4] sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453, 2009 5683; BBl 2006 8795). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nach-besteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453, 2009 5683; BBl 2006 8795). [4] SR 311.0 | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 14 [1] |
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| Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 26 [1] Informationsaustausch |
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| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. | ||||||
| Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: | ||||||
| Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. | ||||||
| Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt. | ||||||
| Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143; BBl 2010 235). | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 26 [1] Informationsaustausch |
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| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. | ||||||
| Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: | ||||||
| Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. | ||||||
| Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt. | ||||||
| Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143; BBl 2010 235). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
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| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts |
||||||
| Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht: | ||||||
| die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen; | ||||||
| die übrigen völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränkter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). | ||||||
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SR 170.512 PublG Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts |
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| Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht: | ||||||
| die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen; | ||||||
| die übrigen völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat kann beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränkter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 7a [1] Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat [2] |
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| Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages. [3] | ||||||
| Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt. [4] | ||||||
| Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen. [5] | ||||||
| Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: [6] | ||||||
| für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; | ||||||
| dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten; | ||||||
| sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln. [7] | ||||||
| Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: [8] | ||||||
| eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen; | ||||||
| Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt; | ||||||
| einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen. [9] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465). [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [9] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465). | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 7a [1] Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat [2] |
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| Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages. [3] | ||||||
| Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt. [4] | ||||||
| Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen. [5] | ||||||
| Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: [6] | ||||||
| für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; | ||||||
| dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten; | ||||||
| sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln. [7] | ||||||
| Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: [8] | ||||||
| eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen; | ||||||
| Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt; | ||||||
| einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen. [9] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465). [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [9] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 184 Beziehungen zum Ausland |
||||||
| Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. | ||||||
| Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. | ||||||
| Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 2 Begriffsbestimmungen |
||||||
| Im Sinne dieses Übereinkommens: | ||||||
| bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; | ||||||
| bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; | ||||||
| bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; | ||||||
| bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern; | ||||||
| bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat; | ||||||
| bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; | ||||||
| bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist; | ||||||
| bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist; | ||||||
| bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation. | ||||||
| Die Bestimmungen des Absatzes l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 2 Begriffsbestimmungen |
||||||
| Im Sinne dieses Übereinkommens: | ||||||
| bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; | ||||||
| bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; | ||||||
| bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; | ||||||
| bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern; | ||||||
| bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat; | ||||||
| bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; | ||||||
| bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist; | ||||||
| bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist; | ||||||
| bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation. | ||||||
| Die Bestimmungen des Absatzes l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 2 Begriffsbestimmungen |
||||||
| Im Sinne dieses Übereinkommens: | ||||||
| bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; | ||||||
| bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; | ||||||
| bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; | ||||||
| bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern; | ||||||
| bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat; | ||||||
| bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; | ||||||
| bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist; | ||||||
| bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist; | ||||||
| bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation. | ||||||
| Die Bestimmungen des Absatzes l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 26 Pacta sunt servanda |
||||||
| Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 2 Begriffsbestimmungen |
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| Im Sinne dieses Übereinkommens: | ||||||
| bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; | ||||||
| bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; | ||||||
| bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; | ||||||
| bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern; | ||||||
| bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat; | ||||||
| bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; | ||||||
| bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist; | ||||||
| bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist; | ||||||
| bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation. | ||||||
| Die Bestimmungen des Absatzes l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen |
||||||
| Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen |
||||||
| Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf. | ||||||
| Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält objektiv erkennbar ist. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen |
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| Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns |
||||||
| Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||||||
| Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. | ||||||
| Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. | ||||||
| Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen |
||||||
| Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen |
||||||
| Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
||||||
| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
||||||
| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
||||||
| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
||||||
| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
||||||
| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
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| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
||||||
| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
||||||
| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel |
||||||
| Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31: | ||||||
| die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt; oder | ||||||
| zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischenSprachen |
||||||
| Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. | ||||||
| Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. | ||||||
| Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. | ||||||
| Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel |
||||||
| Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31: | ||||||
| die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt; oder | ||||||
| zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel |
||||||
| Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31: | ||||||
| die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt; oder | ||||||
| zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 26 Pacta sunt servanda |
||||||
| Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 26 Pacta sunt servanda |
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| Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel |
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| Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31: | ||||||
| die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt; oder | ||||||
| zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischenSprachen |
||||||
| Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. | ||||||
| Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. | ||||||
| Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. | ||||||
| Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischenSprachen |
||||||
| Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. | ||||||
| Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. | ||||||
| Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. | ||||||
| Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 85 Authentische Texte |
||||||
| Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischenSprachen |
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| Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. | ||||||
| Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren. | ||||||
| Es wird vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. | ||||||
| Ausser in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 2 Begriffsbestimmungen |
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| Im Sinne dieses Übereinkommens: | ||||||
| bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; | ||||||
| bedeutet «Ratifikation», «Annahme», «Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein; | ||||||
| bedeutet «Vollmacht» eine vom zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in Bezug auf einen Vertrag vorzunehmen; | ||||||
| bedeutet «Vorbehalt» eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern; | ||||||
| bedeutet «Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat; | ||||||
| bedeutet «Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht; | ||||||
| bedeutet «Vertragspartei» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und für den der Vertrag in Kraft ist; | ||||||
| bedeutet «Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei ist; | ||||||
| bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation. | ||||||
| Die Bestimmungen des Absatzes l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls zukommt. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel |
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| Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31: | ||||||
| die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt; oder | ||||||
| zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
||||||
| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
||||||
| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
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| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
||||||
| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
||||||
| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
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| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
||||||
| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
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| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
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| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
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IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen |
||||||
| Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: | ||||||
| umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Personengesellschaften, Gesellschaften, Nachlässe, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen; | ||||||
| bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie errichtet worden sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; | ||||||
| bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; | ||||||
| bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; unddie juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; | ||||||
| natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; und | ||||||
| die juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; | ||||||
| bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, die Beförderung erfolge ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat; | ||||||
| bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter; | ||||||
| in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; | ||||||
| in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter; | ||||||
| bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; | ||||||
| bedeutet der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten. | ||||||
| Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben. | ||||||
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SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 7a [1] Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat [2] |
||||||
| Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages. [3] | ||||||
| Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt. [4] | ||||||
| Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen. [5] | ||||||
| Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: [6] | ||||||
| für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben; | ||||||
| dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten; | ||||||
| sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln. [7] | ||||||
| Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die: [8] | ||||||
| eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen; | ||||||
| Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt; | ||||||
| einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen. [9] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465). [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). [9] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 1. Mai 2015 (AS 2015 969; BBl 2012 7465). | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 48a [1] Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge |
||||||
| Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren. | ||||||
| Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 (AS 2019 3119; BBl 2018 34715315). | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 47 Entscheide |
||||||
| Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. | ||||||
| Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. | ||||||
| Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. | ||||||
| Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. | ||||||
| Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] SR 173.32 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 38 Führungsmittel |
||||||
| Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 47 Entscheide |
||||||
| Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. | ||||||
| Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. | ||||||
| Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. | ||||||
| Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. | ||||||
| Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] SR 173.32 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
||||||
| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 26 [1] Informationsaustausch |
||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. | ||||||
| Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: | ||||||
| Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. | ||||||
| Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt. | ||||||
| Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143; BBl 2010 235). | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 26 [1] Informationsaustausch |
||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. | ||||||
| Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: | ||||||
| Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. | ||||||
| Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt. | ||||||
| Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143; BBl 2010 235). | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand |
||||||
| Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von Staaten, die Vertragsparteien aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden Absätzen. | ||||||
| Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang. | ||||||
| Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist. | ||||||
| Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren: | ||||||
| so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung; | ||||||
| so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. | ||||||
| Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
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| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
||||||
| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 25 Verständigungsverfahren |
||||||
| Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist. | ||||||
| Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. | ||||||
| die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte; | ||||||
| die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen); | ||||||
| die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gleiche Qualifikation von Personen; | ||||||
| die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte; | ||||||
| die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks; | ||||||
| eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen. | ||||||
| Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. [1] | ||||||
| in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde; | ||||||
| die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und | ||||||
| alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben. | ||||||
| Die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe d sind erfüllt, sobald die zuständigen Behörden von jeder betroffenen Person eine Erklärung erhalten haben, dass sie und jede Person, die für sie handelt, mit Ausnahme des Schiedsspruchs keine im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhaltenen Informationen Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden. Eine betroffene Person, die die Vollmacht besitzt, diesbezüglich eine andere betroffene Person oder andere betroffene Personen zu verpflichten, kann eine alle diese Personen umfassende Erklärung abgeben. | ||||||
| Vom Tag des Verfahrensbeginns an hat jeder Vertragsstaat 90 Tage Zeit, um dem anderen Vertragsstaat die Ernennung eines Mitglieds des Schiedsgerichts schriftlich mitzuteilen. Die Mitglieder dürfen nicht Angestellte der Steuerbehörde des berufenden Vertragsstaates sein. Innert 60 Tagen nach Eingang der zweiten dieser schriftlichen Mitteilungen berufen die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder des Schiedsgerichts ein drittes Mitglied, das den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Können sich die beiden von den Vertragsstaaten ernannten Mitglieder nicht auf das dritte Mitglied einigen, werden diese beiden Mitglieder als abgesetzt betrachtet und jeder Vertragsstaat hat innert 30 Tagen nach der Absetzung ein neues Mitglied zu ernennen. Die zuständigen Behörden werden eine nicht abschliessende Liste von Personen erstellen, welche mit internationalen Steuerbelangen vertraut sind und als mögliche Vorsitzende des Schiedsgerichts amtieren können. In jedem Fall darf der Vorsitzende weder Staatangehöriger noch Ansässiger eines der beiden Vertragsstaaten sein. | ||||||
| Das Schiedsgericht darf alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Verfahrensbestimmungen festlegen, sofern diese nicht mit den Bestimmungen des Artikels 25 unvereinbar sind. | ||||||
| Jeder Vertragsstaat kann dem Schiedsgericht innert 60 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Lösungsvorschlag für die Zuteilung der Höhe der Einkünfte, der Aufwendungen oder der Besteuerung im betreffenden Fall sowie ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Lösungsvorschlages sowie des Grundlagenpapiers jedes Vertragsstaats am Tag, an dem die spätere dieser beiden Eingaben beim Schiedsgericht eingereicht wird, dem jeweiligen anderen Vertragsstaat zu. Reicht nur ein Vertragsstaat innert der gesetzten Frist einen Lösungsvorschlag ein, gilt dieser als Entscheid des Schiedsgerichts im betreffenden Fall und das Verfahren wird abgeschlossen. Sofern erwünscht, kann jeder Vertragsstaat dem Schiedsgericht innert 120 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Replikeingabe einreichen, um zu den durch den anderen Vertragsstaat eingereichten Lösungsvorschlag oder im Grundlagenpapier vorgebrachten Punkten Stellung zu nehmen. Zusätzliche Informationen können nur auf Ersuchen des Schiedsgerichts eingereicht werden. Das Schiedsgericht stellt Kopien des Ersuchens sowie der Rückmeldung des Vertragsstaates an dem Tag, an dem es das Ersuchen stellt beziehungsweise an dem ein Vertragsstaat eine Rückmeldung macht, dem anderen Vertragsstaat zu. Mit Ausnahme der in den nachstehenden Buchstaben l, n und o bezeichneten logistischen Anliegen haben alle Mitteilungen zwischen den Vertragsstaaten und dem Schiedsgericht in schriftlicher Form zwischen die zuständigen Behörden und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erfolgen. | ||||||
| Diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates unterbreitet hat, kann dem Schiedsgericht innert 90 Tagen seit der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Grundlagenpapier einreichen. Das Schiedsgericht stellt Kopien dieses Grundlagenpapiers am Tag, an dem die spätere der beiden von den Vertragsstaaten eingereichten Eingaben beim Schiedsgericht eintrifft, den beiden Vertragsstaaten zu. | ||||||
| Innert sechs Monaten seit der Ernennung des Vorsitzenden übermittelt das Schiedsgericht seine Entscheidung in schriftlicher Form den Vertragsstaaten. Das Schiedsgericht übernimmt einen der von den Vertragsstaaten eingereichten Lösungsvorschläge als Schiedsspruch. | ||||||
| Die Entscheidung des Schiedsgerichts betrifft die Anwendung des Abkommens im Einzelfall und ist für die Vertragsstaaten verbindlich. Der Schiedsspruch enthält keine Begründung. Ihm kommt keine präjudizielle Wirkung zu. | ||||||
| Wie in Artikel 25 Absatz 7 Buchstabe e) vorgesehen, stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Verständigungslösung im Sinne von Artikel 25 dar. Jede betroffene Person muss innert 30 Tagen seit dem Erhalt des Schiedsspruchs durch die zuständige Behörde, bei der der Fall zuerst eingereicht wurde, dieser mitteilen, ob sie den Schiedsspruch annimmt. Ist der Fall vor Gericht hängig, hat jede betroffene Person, die als Prozesspartei am Verfahren beteiligt ist, innert derselben Frist dem zuständigen Gericht mitzuteilen, ob sie den Schiedsspruch als Verständigungslösung anerkennt und ob sie die im Verfahren gelösten Streitpunkte der richterlichen Beurteilung entzieht. Unterlässt eine betroffene Person diese Mitteilung an die zuständigen Behörden und an das zuständige Gericht innert vorgegebener Frist, so gilt der Schiedsspruch als nicht angenommen. Wird der Schiedsspruch nicht angenommen, kann der Fall nicht erneut einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen werden. | ||||||
| Die jeweiligen Sitzungen des Schiedsgerichts werden in Einrichtungen abgehalten, die von dem Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden, dessen zuständige Behörde das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. | ||||||
| Die Behandlung von allfälligen zugehörigen Zinsen oder Strafsummen liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Schiedsgerichtsverfahrens und ist durch das jeweilige innerstaatliche Recht der betroffenen Vertragsstaaten zu entscheiden. | ||||||
| Sofern nicht durch das Abkommen oder durch das internes Recht der Vertragsstaaten zugelassen, dürfen die Mitglieder des Schiedsgerichts oder deren Mitarbeiter oder die zuständigen Behörden keine Informationen, die mit dem Schiedsgerichtsverfahren in Verbindung stehen (einschliesslich des Schiedsspruchs) offenbaren. Im Weiteren gelten alle Unterlagen, die im Laufe des Verfahrens erstellt werden oder damit in Verbindung stehen, als zwischen den Vertragsstaaten ausgetauschte Informationen. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen den beiden Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bestätigung der Ernennung für das Schiedsgericht Erklärungen zukommen lassen, dass sie der Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den anwendbaren Gesetzen der Vertragsstaaten unterliegen und diese befolgen werden. Weichen diese Bestimmungen voneinander ab, sind die restriktivsten Bedingungen anzuwenden. | ||||||
| Die Vergütungen und die Auslagen werden von beiden Vertragsstaaten gleichermassen getragen. Die Vergütungen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, grundsätzlich auf 2000 USD (zweitausend amerikanische Dollar) pro Tag oder dessen Gegenwert in Schweizer Franken festgelegt. Die Auslagen für die Mitglieder des Schiedsgerichts werden, vorbehaltlich allfälliger Änderungen durch die zuständigen Behörden, in Übereinstimmung mit dem am Tag, an dem das Schiedsgerichtverfahren beginnt, in Kraft stehenden International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) Schedule of Fees for Arbitrators festgelegt. Allfällige Übersetzungskosten sind ebenfalls von beiden Vertragsstaaten gleichermassen zu tragen. Der Vertragsstaat, dessen Behörde das Verständigungsverfahren im betreffenden Fall eingeleitet hat, trägt die Kosten der Einrichtungen für die Sitzungen, die damit verbundenen Mittel, die Verwaltung der Ausgaben, sonstige logistische Unterstützungen und die generelle administrative Koordination des Schiedsgerichtsverfahrens. Alle anderen Kosten sind von dem Vertragsstaat zu tragen, der sie verursacht. | ||||||
| Im Sinne von Artikel 25 Absatz 6 und 7 und dieses Absatzes wird jede zuständige Behörde der anderen zuständigen Behörde sowie den betroffene(n) Person(en) das Datum schriftlich bestätigen, an dem sie die für die materielle Erwägung eines Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den internen Gesetzen und Verfahren der jeweiligen Vertragsstaaten zu übermitteln. Diese Informationen werden aber erst dann als erhalten betrachtet, wenn die beiden zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten Kopien des gesamten Materials erhalten haben, welches ihnen im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren durch die betroffene(n) Person(en) übermittelt wurde. | ||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die oben erwähnten Regeln und Verfahren nach Bedarf ergänzen, soweit dies zur wirksameren Umsetzung des Artikels 25 Absatz 6, der die Beseitigung der Doppelbesteuerung bezweckt, erforderlich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( [2] AS 2019 31453143; BBl 2010 235 | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
||||||
| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
||||||
| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel |
||||||
| Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. | ||||||
| Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen: | ||||||
| jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde; | ||||||
| jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde. | ||||||
| Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen: | ||||||
| jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen; | ||||||
| jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; | ||||||
| jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. | ||||||
| Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben. | ||||||
|
IR 0.672.933.61 Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang) Art. 26 [1] Informationsaustausch |
||||||
| Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. | ||||||
| Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. | ||||||
| Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: | ||||||
| Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; | ||||||
| Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. | ||||||
| Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt. | ||||||
| Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143; BBl 2010 235). | ||||||