Urteilskopf

2009/43

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i. S. Z. gegen die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit
A-3627/2009 vom 21. August 2009


Regeste Deutsch

Formeller und materieller Verfügungsbegriff. Personensicherheitsprüfung. Eröffnung der Risikoverfügung gegenüber der ersuchenden Behörde nur mit Kurzbegründung.
Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Art. 19 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
, Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS. Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 15 Prüfformulare - 1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
1    Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
2    Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.
3    Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.
4    Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.
, Art. 21
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
1    Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2    Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35
PSPV.
1. Verfügungsqualität eines E-Mail angesichts besonderer Umstände bejaht (E. 1.1.4 ff.).
2. Grundrechtseingriff durch Offenbarung von Personendaten in der Risikoverfügung einer Personensicherheitsüberprüfung bejaht (E. 3).
3. Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS bietet eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Begründung (E. 4.3). Öffentliches Interesse bejaht (E. 4.4). Eine ausführliche Begründung ist zwar geeignet (E. 4.5.1), aber nicht erforderlich (E. 4.5.2) und wäre somit unverhältnismässig. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme bietet an deren Stelle eine Kurzbegründung, welche stichwortartig auf die Art des Sicherheitsrisikos hinweist (E. 4.5.3).
4. Die zu prüfende Person muss einerseits der Durchführung der Sicherheitsprüfung als solcher (Art. 19 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS) und andererseits der dazu erforderlichen Datenerhebung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 15 Prüfformulare - 1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
1    Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
2    Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.
3    Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.
4    Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.
PSPV) zustimmen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Angesichts dieses Widerrufsrechts erweist sich eine Kurzbegründung vorliegend als zumutbar (E. 4.5.44.5.8).


Regeste en français

Critères formels et matériels de la décision. Contrôle de sécurité relatif à des personnes. Communication, à l'autorité qui l'a requise, de la décision sur le risque seulement avec une courte motivation.
Art. 5 PA. Art. 19 al. 3, art. 21 al. 4 LMSI. Art. 15 al. 1 let. a, art. 21 OCSP.
1. Qualité de décision reconnue à un courrier électronique au vu des circonstances particulières du cas (consid. 1.1.4 ss).
2. La révélation ? dans la motivation d'une décision sur le risque ? de données personnelles collectées lors d'un contrôle de sécurité relatif à une personne constitue une atteinte aux droits fondamentaux (consid. 3).
3. L'art. 21 al. 4 LMSI constitue une base légale suffisante pour une telle motivation (consid. 4.3). La condition de l'intérêt public est remplie (consid. 4.4). Une motivation détaillée est certes appropriée (consid. 4.5.1), mais non nécessaire (consid. 4.5.2) et, en conséquence, disproportionnée. Par contre, une motivation courte, indiquant par des mots-clés le type de risque présent, constitue une mesure tout aussi appropriée, mais moins intrusive (consid. 4.5.3).
4. La personne assujettie au contrôle doit consentir, d'une part, à l'exécution du contrôle de sécurité (art. 19 al. 3 LMSI) et, d'autre part, à la collecte des données nécessaires à cet effet (art. 15 al. 1 let. a OCSP). Ce consentement peut être révoqué à tout moment. Eu égard à ce droit de révocation, une motivation courte s'avère en l'espèce raisonnablement exigible (consid. 4.5.44.5.8).


Regesto in italiano

Criteri formali e materiali di una decisione. Controllo di sicurezza relativo alle persone. Comunicazione della decisione sui rischi all'autorità decisionale accompagnata solo da una breve motivazione.
Art. 5 PA. Art. 19 cpv. 3, art. 21 cpv. 4 LMSI. Art. 15 cpv. 1 lett. a, art. 21 OCSP.
1. Ammessa la qualificazione di decisione di un e-mail a fronte delle circostanze particolari del caso in esame (consid. 1.1.4 segg.).
2. Ammessa l'ingerenza nei diritti fondamentali per la rivelazione di dati personali nella motivazione della decisione sui rischi nell'ambito di un controllo di sicurezza relativo alle persone (consid. 3).
3. L'art. 21 cpv. 4 LMSI offre una base legale sufficiente per detta motivazione (consid. 4.3). Ammesso l'interesse pubblico (consid. 4.4). Una motivazione dettagliata è certamente adeguata (consid. 4.5.1), ma non necessaria (consid. 4.5.2) e sarebbe pertanto sproporzionata. Una motivazione breve che indica con parole chiave il tipo di rischio per la sicurezza (consid. 4.5.3) è meno incisiva e altrettanto adeguata.
4. La persona sottoposta al controllo deve acconsentire, da un lato, all'esecuzione del controllo di sicurezza in quanto tale (art. 19 cpv. 3 LMSI) e, dall'altro, alla raccolta dei dati necessari a tal scopo (art. 15 cpv. 1 lett. a OCSP). Questo consenso può essere revocato in ogni momento. Visto questo diritto di revoca, una breve motivazione nel caso in esame è ragionevolmente esigibile (consid. 4.5.44.5.8).


Sachverhalt

Anfangs 2007 beantragte der zuständige Offizier als ersuchende Behörde bei der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) eine Personensicherheitsprüfung von Z. Die Fachstelle kam in der Folge zum Schluss, dieser stelle ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Anlässlich seiner Anhörung beantragte Z., das Ergebnis der Sicherheitsprüfung sei der ersuchenden Behörde in unbegründeter Form zu eröffnen, weil eine Offenbarung des Prüfungsergebnisses seine Persönlichkeitsrechte krass verletzen würde. Der ersuchenden Behörde würde die Mitteilung des Ergebnisses (Sicherheitsrisiko Ja oder Nein) ausreichen, um die Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis zu ziehen. Die Fachstelle solle über diesen Antrag in einer separaten Zwischenverfügung befinden.
Im Mai 2009 teilte die Fachstelle Z. in einem E-Mail mit, dass sie die Risikoverfügung entgegen seinem Antrag in begründeter Form zu eröffnen gedenke. Die gesetzlichen Grundlagen schrieben klar vor, dass das Ergebnis der Sicherheitsprüfung der ersuchenden Behörde in einer schriftlichen Beurteilung mitzuteilen sei.
Dagegen hat Z. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben und beantragt, es sei festzustellten, dass die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) nicht berechtigt sei, das Ergebnis der Sicherheitsprüfung in begründeter Form der ersuchenden Behörde zu eröffnen. Die Vorinstanz sei demzufolge anzuweisen, ihre Verfügung lediglich im Dispositiv zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer eine superprovisorische Verfügung im Sinne seiner Anträge.
Angesichts der drohenden und nicht wieder gutzumachenden Nachteile untersagte das BVGer der Vorinstanz am 8. Juni 2009 superprovisorisch, der ersuchenden Behörde eine begründete Verfügung über das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung des Beschwerdeführers zu eröffnen.
Im nachfolgenden Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen festgehalten.
Das BVGer heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut.


Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Die Fachstelle ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Damit ist das BVGer grundsätzlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Da fraglich ist, ob die Vorinstanz überhaupt eine anfechtbare Verfügung erlassen hat, gilt es eingehender zu untersuchen, ob eine solche vorliegt oder ob allenfalls wegen unrechtmässiger Verweigerung einer Verfügung auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG).

1.1.1 Als anfechtbare Verfügung kommt vorliegend das E-Mail der Vorinstanz vom 25. Mai 2009 in Frage. Ist das E-Mail als Verfügung zu qualifizieren, kann sie als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG angefochten werden, weil beim Entscheid, ob die Risikoverfügung der Vorinstanz begründet oder unbegründet der ersuchenden Behörde eröffnet werden soll, nicht wieder gut zu machende Nachteile (insbes. Verletzung der Persönlichkeitsrechte) des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehen. Diesfalls hätte das BVGer die vorliegende Beschwerde materiell zu überprüfen.

1.1.2 Ist das E-Mail der Vorinstanz keine Verfügung, stünde allenfalls die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG offen, welche das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung einer solchen gleichstellt (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, [nachfolgend: Kommentar VwVG], N. 7 zu Art. 46a). Diesfalls könnte das BVGer nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern bloss - bei Gutheissung der Beschwerde - die Vorinstanz anweisen, eine Verfügung zu erlassen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255; MÜLLER, Kommentar VwVG, N. 3 zu Art. 46a).

1.1.3 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das E-Mail der Vorinstanz mangels entsprechender Form keine Verfügung ist. Die Vorinstanz nimmt dazu keine Stellung.

1.1.4 Verfügungsbegriff und Verfügungsform sind auseinander zu halten. Eine Verfügung liegt vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Eine mit Formmängeln behaftete Verfügung bleibt eine Verfügung, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gegeben sind. Danach ist eine Verfügung eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 1 f. und § 29 Rz. 3). Die Verfügung wirkt in der Regel also rechtsgestaltend. Eine Ausnahme davon bildet die Feststellungsverfügung, mit welcher die Behörde eine Rechtslage lediglich feststellt. Feststellungsverfügungen sind gestützt auf Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG « normalen » Verfügungen gleichgestellt (vgl. MÜLLER, Kommentar VwVG, N. 39 und 57 zu Art. 5; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854). Behörde im Sinne des VwVG ist jeder Verwaltungsträger, der mit der Erfüllung von Staatsaufgaben betraut ist. Die Verwaltungsbefugnis schliesst grundsätzlich auch die Verfügungsbefugnis ein. Die
Verfügung regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall, somit für einen einzelnen oder mehrere Adressaten und mit Blick auf einen bestimmten Lebenssachverhalt. Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn die Anordnung einer Behörde auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gerichtet ist (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a. a. O., § 28 Rz. 16 ff.).

1.1.5 Indem die Vorinstanz in ihrem E-Mail vom 25. Mai 2009 feststellte, dass sie aufgrund der Rechtslage keinen Anlass dazu sehe, die Risikoverfügung den Beschwerdeführer betreffend unbegründet der ersuchenden Behörde zu eröffnen, traf sie als Behörde eine einseitige Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Die Regelung eines Rechtsverhältnisses ist darin zu sehen, dass die Vorinstanz durch die Darstellung ihrer Rechtsauffassung dem Beschwerdeführer die Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte im konkreten Einzelfall absprach resp. diese den öffentlichen Interessen unterordnete. Verbindlich ist die Anordnung insofern, als die Vorinstanz damit unwiderruflich festlegte, in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreifen zu wollen. Damit sind die Strukturmerkmale des Verfügungsbegriffs erfüllt.

1.1.6 Wie bereits erwähnt, ist die Frage nach der Form der Verfügung vom Verfügungsbegriff zu trennen. Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG schreibt Schriftlichkeit vor, wobei Zwischenverfügungen unter Umständen auch mündlich ergehen können. Schriftform bedeutet grundsätzlich Papierform, Unterschrift, Ort und Datum. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG verlangt weiter die Bezeichnung der Verfügung als solche, deren Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Dazu kommt schliesslich die Bezeichnung der verfügenden Behörde und des Adressaten sowie die Formulierung eines Dispositivs (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a. a. O., § 29 Rz. 10).

1.1.7 Hält eine Behörde die Formvorschriften des VwVG nicht ein, so liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). So kann zum Beispiel der Lauf der Rechtsmittelfrist durch eine mangelnde Begründung gehemmt werden oder die fehlende Unterschrift die Rechtswirksamkeit der Verfügung hemmen, wenn der Adressat berechtigte Zweifel an der Identität der verfügenden Behörde haben durfte (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a. a. O., § 29 Rz. 20). Formfehlerhafte Verfügungen sind anfechtbar, in seltenen Fällen gar nichtig. Eine mit formellen Mängeln behaftete Verfügung bleibt aber - abgesehen vom seltenen Fall der Nichtigkeit - eine Verfügung (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a. a. O., § 28 Rz. 18). Hat die Verfügung trotz ihres Mangels den Zweck erfüllt - das heisst dem Bürger ist kein Nachteil aufgrund des Formfehlers entstanden - bleiben die Formfehler hingegen folgenlos, da sich der Sinn des Formzwanges im Schutz des Bürgers erschöpft (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a. a. O., § 29 Rz. 2 und 20).

1.1.8 Bei der genannten E-Mail der Vorinstanz ist fraglich, ob sie - trotz Textformat - das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen vermag (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N. 4 zu Art. 34). Es fehlen die Bezeichnung als Verfügung, das Dispositiv, die Unterschrift sowie auch eine Rechtsmittelbelehrung. Hingegen stellt die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung betreffend Begründung der Risikoverfügung relativ ausführlich dar und es ist mit genügender Deutlichkeit erkennbar, wie sie zu entscheiden gedenkt. Damit weist die Verfügung der Vorinstanz klare formelle Mängel auf. Diese sind indessen nicht derart gravierend, dass die Verfügung als nichtig angeschaut werden müsste (vgl. eingehend zur Nichtigkeit von Verfügungen: TSCHANNEN/ZIMMERLI, a. a. O., § 31 Rz. 16 ff.).

1.1.9 Es ist davon auszugehen, dass die formellen Mängel keinen Nachteil für den Beschwerdeführer bewirkten. Ihm ist es trotz Mangelhaftigkeit gelungen, die Verfügung rechtzeitig anzufechten. Aufgrund der Begründung sind ihm zudem die Argumente der verfügenden Behörde ausreichend bekannt, so dass er der gegnerischen Position in seiner Beschwerde umfassend entgegentreten kann. Aus diesen Gründen bleiben die formellen Mängel der vorinstanzlichen Verfügung folgenlos.

1.1.10 Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit ihrem E-Mail vom 25. Mai 2009 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Diese ist wie bereits erwähnt (E. 1.1.1) als anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG entgegenzunehmen. Da mit dieser Verfügung (noch) nicht rechtsgestaltend in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen, sondern alleine die Rechtslage festgestellt wird, ist die Verfügung zudem als Feststellungsverfügung zu qualifizieren. Das von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG geforderte schutzwürdige Interesse besteht dann, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde (vgl. KÖLZ/HÄNER, a. a. O., S. 75 mit Hinweisen). Die das schutzwürdige Interesse begründende Massnahme besteht vorliegend in der drohenden Eröffnung potenziell persönlichkeitsverletzender Daten an eine andere Behörde. Das schutzwürdige Feststellungsinteresse ist damit gegeben.

1.1.11 Auf eine Überprüfung der Voraussetzungen der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann verzichtet werden, da eine solche mangels Rechtsschutzinteresse ausgeschlossen ist, wenn eine anfechtbare Verfügung vorliegt (vgl. MÜLLER, Kommentar VwVG, N. 11 zu Art. 46a). Das BVGer ist damit zuständig, über die vorliegende Beschwerde in der Sache zu befinden.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als (formeller) Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2009. Er ist zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft dazu ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten dort nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr bieten würden, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative « S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei » vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1147, nachfolgend: Botschaft zum BWIS).

2.2 Nach Art. 20 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
Bst. ae BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Als Sicherheitsrisiken gelten nach der Praxis der Vorinstanz insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des BVGer A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist (Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Satz 1 BWIS). Dazu erlässt sie eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
1    Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2    Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35
Bst. ad der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4]). Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Vorinstanz gebunden (Art. 21 Abs. 4
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
1    Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2    Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35
Satz 2 bzw. Art. 24 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
1    Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2    Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a  bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b  bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
PSPV).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der an seiner Person durchgeführten Sicherheitsprüfung nicht in Frage. Auch gegen die Eröffnung des Prüfungsergebnisses an die ersuchende Stelle beziehungsweise die entscheidende Instanz hat er im Grundsatz nichts einzuwenden. Er wehrt sich aber dagegen, dass die Gründe, die zum Prüfungsergebnis geführt haben, der ersuchenden Stelle beziehungsweise der entscheidenden Instanz offengelegt werden. Gegenstand des vorliegenden Streites bildet somit die Frage, ob die Risikoverfügung - wie von der Vorinstanz gefordert - auch der ersuchenden Stelle begründet eröffnet werden muss und damit die aufgedeckten sensiblen Daten bekannt gegeben werden dürfen.

3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde es seine grundrechtlich geschützte Privatsphäre (im Sinne von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und seine Würde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) unwiderruflich verletzen, wenn die Vorinstanz die Risikoverfügung der ersuchenden Stelle mit einer Begründung eröffnete. Die Ausführungen der Vorinstanz enthielten intimste Details aus seinem Privatleben und seien zudem ehrverletzend, da sie ihn als illoyalen und unvertrauenswürdigen Menschen darstellten.

3.3 Wie dem Schreiben der Vorinstanz vom 11. März 2009 zu entnehmen ist, wurden mit der Personensicherheitsprüfung in der Tat intime Details aus dem Privatleben des Beschwerdeführers - insbesondere zu seinem Sexualleben und seiner Gesundheit - aufgedeckt. Es bedarf an dieser Stelle keiner eingehenderen Erörterung, um festzustellen, dass die Weitergabe dieser Daten an eine andere Behörde in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifen würde. Zu denken ist dabei insbesondere an die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; vgl. dazu: JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 164 ff.). Ob die Ausführungen der Vorinstanz ehrverletzend sind, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Fest steht, dass die Eröffnung einer begründeten Risikoverfügung zumindest den Schutzbereich des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) tangiert und damit einen relevanten Grundrechtseingriff darstellt.
Aus dem Erwogenen geht zudem hervor, dass vorliegend unterschieden werden muss zwischen der dem Beschwerdeführer und der der ersuchenden Stelle zu eröffnenden Verfügung. Dem beschwerdebefugten Betroffenen ist die Verfügung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs stets zu begründen (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BWIS und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Dies ist auch vorliegend unstrittig. Umstritten ist alleine die Frage, ob die der ersuchenden Behörde beziehungsweise der entscheidenden Instanz zu eröffnende Verfügung mit einer Begründung zu versehen ist, weil damit - wie soeben dargelegt - in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen würde.
Aufgrund des Gesagten ist nachfolgend die Grundrechtskonformität des Eingriffs zu prüfen.

1.

1.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, § 9).

1.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Grundrechtseingriff, mithin die Begründung der Verfügung, scheitere schon an der fehlenden gesetzlichen Grundlage. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass mit Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS eine solche bestehe und sich auch aus den übrigen einschlägigen Bestimmungen ergebe, dass die Risikoverfügung zu begründen sei.
Schwere Grundrechtseingriffe wie der vorliegende bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Satz 2 BV einer Regelung in einem formellen Gesetz. Die wesentlichen Punkte des Eingriffs müssen darin klar und unzweideutig formuliert sein (vgl. KIENER/KÄLIN, a. a. O., S. 88). Das BWIS ist ein Ge-setz im formellen Sinn. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage sind demnach erfüllt, wenn die Möglichkeit einer Begründung aus Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS mit genügender Deutlichkeit hervorgeht. Zur Beantwortung dieser Frage ist die genannte Bestimmung auszulegen.

1.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei dienen die Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 133 V 9 E. 3.1, je mit Hinweisen). Danach sollen all jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 217).

1.2.2 Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS besagt, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der ersuchenden Stelle beziehungsweise entscheidenden Instanz zu eröffnen hat. Das Gesetz spricht nicht wortwörtlich von « Begründung », sondern von « Unterbreitung der Beurteilung des Sicherheitsrisikos ». Diese Formulierung umfasst - wie der Beschwerdeführer selber einräumt - unzweifelhaft die eigentliche Empfehlung, ob die beurteilte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt oder nicht. Aus dem Wortlaut alleine geht hingegen nicht zweifelsfrei hervor, ob damit auch eine umfassende Begründung mit Offenlegung aller Prüfungsinhalte im Sinne von Art. 20
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BWIS gemeint ist. Der Text ist folglich nicht ganz klar und es sind verschiedene Interpretationen möglich. Aus diesem Grund sind die weiteren Auslegungsmethoden heranzuziehen.

1.2.3 Im Sinne einer teleologischen Auslegung erläutert die Vorinstanz den Umstand, dass die Risikoverfügung lediglich empfehlenden Charakter habe und die entscheidende Instanz gemäss Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS beziehungsweise Art. 24 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
1    Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2    Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a  bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b  bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
PSPV nicht an die Verfügung gebunden sei. Die entscheidende Instanz, welche gemäss Art. 24
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
1    Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2    Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a  bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b  bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
PSPV abschliessend über das Sicherheitsrisiko (und die daraus fliessenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen) entscheiden müsse, sei deshalb auf die Beurteilung der Vorinstanz angewiesen, um sich ein Bild für ihren Entscheid machen zu können. Zudem könne der Arbeitgeber eine Entlassung - falls die Risikobeurteilung zu einer solchen führe - nur mit Kenntnis der Sicherheitsprüfung begründen.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist das Aufdecken von Sicherheitsrisiken bei Personen, die in sensiblen Bereichen arbeiten (vgl. E. 2.2). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das BWIS der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlage der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung diene (Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS) und die Personensicherheitsprüfung eine von verschiedenen vorbeugenden Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Bekämpfung von Gefährdungen sei (Art. 2 Abs. 4 Bst. c
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
1    Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
2    Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a  ...
b  Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c  Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d  Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis  Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e  Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
BWIS). Die Personensicherheitsprüfung sei hingegen kein arbeitsrechtliches Kontrollinstrument. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Die Vorinstanz geht zu weit, wenn sie Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS so auslegt, dass nach Sinn und Zweck der Norm ihre Ausführungen zur Sicherheitsprüfung für die entscheidende Instanz eine unverzichtebare Beurteilungsgrundlage seien. Nach Sinn und Zweck von Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS muss die entscheidende Instanz die Beurteilung der Vorinstanz soweit erfahren, als es zum Erkennen des Risikos und Treffen der vorbeugenden Massnahmen erforderlich ist. Damit lässt sich aufgrund der teleologischen Auslegung nicht eindeutig beantworten, ob die Risikoverfügung in jedem Fall zu begründen ist oder
nicht.

1.2.1 In Anwendung der historischen Auslegung beruft sich die Vorinstanz auf die Botschaft zum BWIS vom 7. März 1994 (BBl 1994 II 1188), welcher zu entnehmen ist, dass keine Begründung zu erfolgen habe, wenn die Sicherheitserklärung erteilt werde. Eine Verweigerung oder das Anbringen eines Vorbehaltes müsse dagegen summarisch begründet werden. Diese Passage zeigt, dass der Gesetzgeber an die Möglichkeit einer Begründung gedacht hat und eine solche grundsätzlich als zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies jedoch kein eindeutiger Hinweis auf eine Begründungspflicht in jedem Fall. Vielmehr ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Begründungspflicht vor allem zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen im Hinblick auf sein Beschwerderecht (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BWIS) erwähnte, nicht aber unbedingt die Eröffnung gegenüber der ersuchenden Stelle beziehungsweise die entscheidende Instanz im Auge hatte. Letztere ist nicht beschwerdeberechtigt und bedarf der Zustimmung des Betroffenen, wenn sie Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen will (Art. 24 Abs. 5
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
1    Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2    Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a  bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b  bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
PSPV). Im Ergebnis beantworten die Materialien die Frage nicht abschliessend, ob eine negative oder mit Auflagen versehene
Risikoverfügung zwingend begründet zu erfolgen hat oder nicht, gehen aber grundsätzlich von einer Begründung aus.

1.2.2 Vergleicht man die einschlägigen Bestimmungen schliesslich systematisch, fällt auf, dass weder der Gesetzes- noch der Verordnungsgeber einen Unterschied zwischen der dem Geprüften und der der ersuchenden Instanz zu eröffnenden Verfügung macht. Nach Art. 21
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
1    Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2    Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35
PSPV ist die Verfügung der betroffenen Person, der ersuchenden Stelle, der entscheidenden Instanz, bei Dritten dem Arbeitgeber und allfälligen Beschwerdeberechtigten gleichermassen zu eröffnen. Damit lässt auch die systematische Auslegung Raum sowohl für eine begründete wie auch für eine unbegründete Eröffnung.

1.3 Zusammenfassend liegt mit Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS jedenfalls eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Begründung vor, nicht aber eine Vorschrift, welche eine Begründung zwingend verlangt. Der Entscheid, ob sich eine Begründung rechtfertigt, ist vielmehr im einzelnen Fall - und wie sich nachfolgend zeigen wird - vor allem im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu beurteilen.
Somit sind nachfolgend die weiteren Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, d. h. das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit, zu prüfen.

1.1 Grundrechtseingriffe, die auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, müssen sich im Einzelfall auch mit legitimen Motiven, d. h. öffentlichen Interessen, rechtfertigen lassen (vgl. KIENER/KÄLIN, a. a. O., S. 99). Vorliegend besteht das öffentliche Interesse darin, die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie die Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung zu schützen, indem Personen, die in sensiblen Bereichen arbeiten, geprüft werden, um Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und ihnen vorzubeugen. Kurz: Das öffentliche Interesse besteht in der Wahrung der inneren Staatssicherheit (vgl. E. 2). In diesem Sinne ist auch jede Massnahme, welche die Verfolgung dieses Ziels unterstützt, grundsätzlich als im öffentlichen Interessen liegend zu sehen. Die Weitergabe von Informationen an die ersuchende Stelle beziehungsweise die entscheidende Instanz betreffend eines möglichen Sicherheitsrisikos ist von diesem Motiv eindeutig gedeckt. Ob sich die Weitergabe dieser Informationen jedoch auch im Einzelfall rechtfertigt, ist nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit zu beurteilen.

1.2 Verhältnismässigkeit bedeutet, dass ein Grundrechtseingriff im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein muss und zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss die Massnahme zumutbar sein, d. h. der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7, Urteil des BVGer A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; KIENER/KÄLIN, a. a. O., S. 102; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 320 ff.).

1.2.1 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist als erstes zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, den im öffentlichen Interessen verfolgten Zweck herbeizuführen. Durch Eröffnung der Begründung der Risikoverfügung werden der ersuchenden Stelle beziehungsweise der entscheidenden Instanz Informationen zur Verfügung gestellt, welche ihr im Hinblick auf die Zielsetzung des BWIS behilflich sein könnten. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die entscheidende Instanz mit Kenntnis der Hintergründe der Risikoverfügung den Interessen aller Beteiligten adäquater Rechnung tragen und differenzierter entscheiden könne. Aus diesen Gründen ist die Geeignetheit der Massnahme zu bejahen.

1.2.2 Des Weiteren muss die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein. Unter diesem Aspekt ist zu prüfen, ob nicht auch eine mildere Massnahme ausreichen würde, um das personelle Sicherheitsrisiko zu erkennen beziehungsweise die entscheidende Instanz in die Lage zu versetzen, der inneren Sicherheit mit ihrem Entscheid ausreichend Rechnung zu tragen. Unter diesem Blickwinkel fällt auf, dass die entscheidende Instanz vorliegend auch aufgrund einer unbegründeten Risikoverfügung entscheiden könnte. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist das Erkennen von personellen Sicherheitsrisiken und das Ergreifen von vorbeugenden Massnahmen. Dieses Ziel wird grundsätzlich auch ohne Begründung erreicht. Da die entscheidende Instanz nicht verbindlich an das Ergebnis der Prüfung gebunden ist (Art. 21 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS und Art. 24 Abs. 1
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 24 Entscheidende Instanz - 1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
1    Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.
2    Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:
a  bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
b  bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
PSPV), kann sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Hintergründe der Risikoverfügung nicht bekannt geben will, frei würdigen. Der Beschwerdeführer muss unter diesen Umständen aber damit rechnen, dass ihm die entscheidende Instanz nicht mehr genügend Vertrauen entgegenbringt, um ihn weiterzubeschäftigen. Damit trägt vorliegend hauptsächlich der Betroffene die Nachteile einer zurückgehaltenen
Begründung. Aus diesen Gründen erweist sich eine Begründung - zumindest in ausführender Form - als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig. Fraglich ist indessen, ob eine Risikoverfügung ohne jegliche Begründung noch geeignet ist, das gesetzliche Ziel zu erreichen oder ob dieses nicht doch mehr erfordert.

1.2.3 Zu beachten ist nämlich, dass gemäss Praxis der Vorinstanz insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel als mögliche Sicherheitsrisiken gelten (vgl. E. 2.2). Angesichts der grossen Bandbreite von Gefahrenquellen und deren unterschiedlichen Bedeutung für die innere Sicherheit erscheint es erforderlich, dass die entscheidende Instanz zumindest erfährt, welche Art von Sicherheitsrisiko die geprüfte Person darstellt. So wird auf einen Angestellten, der verbotenen Nachrichtendienst betreibt, anders zu reagieren sein als auf einen, der « bloss » finanzielle Probleme hat. Dem Bedürfnis der entscheidenden Instanz, die Art des Sicherheitsrisikos zu erfahren, kann mit einer Kurzbegründung (z. B. « die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko wegen Erpressbarkeit ») Rechnung getragen werden. Mit einer Kurzbegründung lässt sich das Sicherheitsrisiko besser und differenzierter erkennen, ohne dass dabei (unnötige) Ausführungen zu Details aus der Privatsphäre gemacht werden müssten. Die Kurzbegründung stellt damit eine im Hinblick auf das Erreichen des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels gleich geeignete, aber mildere Massnahme dar als eine ausführende. Im Gegensatz zu Letzteren ist sie somit erforderlich.

1.2.4 Obwohl eine Risikoverfügung mit Kurzbegründung nach dem Gesagten als geeignet und erforderlich erachtet wird, rechtfertigt sich der mit dieser Massnahme verbundene Grundrechtseingriff nur dann, wenn er zumutbar ist, d. h. der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (vgl. E. 4.5). Um diese Frage beurteilen zu können, sind die öffentlichen und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Wiegt das private Interesse schwerer als das öffentliche, ist die Massnahme nicht zumutbar (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a. a. O., Rz. 323). Vorliegend bedeutet dies eine Abwägung des öffentlichen In-teresses an der inneren Sicherheit gegen das private Interesse am Schutz der Privatsphäre.

1.2.5 In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund des Zustimmungserfordernisses zur Personensicherheitsprüfung das Recht, eine unbegründete Verfügung zu verlangen, zu würdigen.

1.2.6 Die zu prüfende Person muss einerseits der Durchführung der Sicherheitsprüfung als solcher (Art. 19 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BWIS) und andererseits der dazu erforderlichen Datenerhebung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 15 Prüfformulare - 1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
1    Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
2    Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.
3    Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.
4    Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.
PSPV) zustimmen. Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden (Art. 15 Abs. 3
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 15 Prüfformulare - 1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
1    Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.
2    Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.
3    Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.
4    Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.
PSPV). Zur Frage, ob auch die Zustimmung zur Durchführung der Sicherheitsprüfung als solche widerrufen werden kann, äussern sich weder das BWIS noch die PSPV ausdrücklich. In der Botschaft wird indessen klargestellt, dass die Sicherheitserklärung ohne Zustimmung des Betroffenen nicht abgegeben werden kann (Botschaft zum BWIS, BBl 1994 II 1186). Das Gesetz lässt also den Grundrechtseingriff ausdrücklich nur dann zu, wenn die betroffene Person zustimmt. Der Betroffene hat somit die Wahl, auf sein Grundrecht zu verzichten oder nicht. Die Lehre leitet die Möglichkeit, auf Grundrechte zu verzichten, aus dem allen Grundrechten inhärenten Selbstbestimmungsrecht ab (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, a. a. O., Rz. 334). Selbstbestimmung bedeutet Unabhängigkeit von jeder Art der Fremdbestimmung. Bezogen auf das Zustimmungserfordernis zur Personensicherheitsprüfung kann dies nur
bedeuten, dass die Zustimmung jederzeit zurückgezogen werden kann. Den Fall, in welchem eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos überhaupt nicht möglich ist, sieht Art. 21 Abs. 1 Bst. d
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 21 Rechtliches Gehör - 1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
1    Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
2    Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 26 des Datenschutzgesetzeses vom 25. September 202033 sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834.35
PSPV ausdrücklich vor (vgl. auch Urteil des BVGer A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 5.4). Dem staatlichen Sicherheitsbedürfnis muss die entscheidende Instanz in solchen Fällen durch freie Würdigung der verweigerten Zustimmung Rechnung tragen (vgl. Botschaft zum BWIS, BBl 1994 II 1186).

1.2.7 Das Selbstbestimmungsrecht über den Grundrechtseingriff bedeutet indessen nicht, dass die geprüfte Person gewissermassen nach Belieben über den Verfahrensausgang bestimmen kann. Sie hat alleine die Wahl zwischen Zustimmung und deren Verweigerung. Stimmt sie zu, wird die Prüfung durchgeführt. Die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt sich in diesem Fall nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Verweigert sie die Zustimmung, zieht dies die entsprechenden Konsequenzen, d. h. die freie Würdigung durch die ersuchende Instanz, nach sich.

1.2.8 Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, seine Zustimmung zur Personensicherheitsprüfung zurückzuziehen. Damit kann er mit Sicherheit die Offenlegung der anlässlich der Prüfung aufgeckten Daten verhindern. Diese Widerrufsmöglichkeit wirkt sich indessen auf die eingangs erwähnte (vgl. E. 4.5.4) Interessenabwägung aus. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, eine Verletzung der Privatsphäre jederzeit vollständig zu verhindern, lässt das private Interesse weniger gewichtig erscheinen als das öffentliche. Solange der Beschwerdeführer seine Zustimmung nicht ganz zurückzieht, muss er in Kauf nehmen, dass die ersuchende Instanz zumindest im Rahmen einer Kurzbegründung die Gründe für eine negative oder mit Auflagen behaftete Risikoverfügung erfährt. Der angestrebte Zweck der inneren Sicherheit steht angesichts des Widerrufsrechts in einem vernünftigen Verhältnis zur Belastung, die dem Beschwerdeführer durch die Ausstellung einer Kurzbegründung auferlegt wird, und ist ihm damit zumutbar.

1.3 Im Ergebnis erweist sich ein Eröffnen der Risikoverfügung mit einer ausführenden Begründung gegenüber der ersuchenden Stelle beziehungsweise entscheidenden Instanz als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig. Das Anbringen einer Kurzbegründung ist jedoch im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse liegende innere Sicherheit erforderlich und stellt keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar.

2. Die Vorbringen des Beschwerdeführer erweisen sich als überwiegend begründet und die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.