STEG. Art. 13a Abs. 2
STEV. Art. 3
GebV-STEG. Art. 2 Abs. 1
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
STEV und Art. 3
GebV-STEG voraus, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht. Wird nicht rechtzeitig eine den Anforderungen entsprechende Konformitätserklärung eingereicht, stellt dies beim Inverkehrbringen von Gasgeräten zwar eine Pflichtverletzung dar. Allein deshalb liegt aber noch nicht ein die Gebührenpflicht auslösendes « nicht den Vorschriften entsprechendes TEG » vor (E. 5.4).
GebV-STEG ist als lex specialis zu betrachten, weshalb für die Gebührenpflicht nicht subsidiär Art. 2 Abs. 1
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1) können für die nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten durch Vollzugsorgane Gebühren erhoben werden (Satz 1). Das zuständige Departement erlässt die Gebührenordnung (Satz 2).
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
GebV-STEG, dass für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Kontrollen beanstandeter TEG dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt wird. Die Bemessung der Gebühren richtet sich gemäss Art. 4
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. | ||||||
| Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
| Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. | ||||||
| Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 4 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen [1] |
||||||
| Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt. [2] | ||||||
| Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: | ||||||
| den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit; | ||||||
| den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen; | ||||||
| einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; | ||||||
| besonderen Material- und Betriebskosten. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 5 Gebührenansätze in Gebührenregelungen [1] |
||||||
| Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt. | ||||||
| Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt. | ||||||
| Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 5 Gebührenansätze in Gebührenregelungen [1] |
||||||
| Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt. | ||||||
| Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt. | ||||||
| Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 16 Übergangsbestimmung |
||||||
| Die spezialrechtlichen Gebührenverordnungen des Bundes sind bis zum 31. Dezember 2006 an diese Verordnung anzupassen. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 16 Übergangsbestimmung |
||||||
| Die spezialrechtlichen Gebührenverordnungen des Bundes sind bis zum 31. Dezember 2006 an diese Verordnung anzupassen. | ||||||
der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV, SR 819.11), in der Vernehmlassung (Ziff. 9) zudem Art. 2
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
STEV findet, ist zunächst auf das System der nachträglichen Kontrolle und die Vorschriften, welchen TEG beziehungsweise Gasgeräte entsprechen müssen, einzugehen.
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
STEG nicht hinreichend hervorgeht, dass ein TEG den Anforderungen entspricht oder wenn Zweifel bestehen, ob ein TEG mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt (Abs. 5). Ergibt die Überprüfung nach Abs. 5, dass ein TEG den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung (Abs. 6).
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
STEV wird dem Inverkehrbringer für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht, eine Gebühr auferlegt. Auslagen werden zusätzlich berechnet. Die Gebühren und Auslagen richten sich nach der GebV-STEG.
GebV-STEG als auch Art. 13a Abs. 2
STEV setzen für die Erhebung von Gebühren voraus, dass ein TEG nicht den Vorschriften entspricht.
STEV zu qualifizieren sei. Sie beruft sich dabei auf die Weisung zur Gebührenerhebung im STEG-Vollzug des SECO vom 23. Februar 2007 (nachfolgend: Weisung SECO, [...]).
STEV (und von Art. 3
GebV-STEG) gehen Vorinstanz und SECO über deren Wortlaut hinaus. Die Konformitätserklärung und die weiteren Unterlagen, welche der Inverkehrbringer von Gasgeräten auf Verlangen der Kontrollorgane - innert angemessener Zeit - beibringen muss (vgl. Art. 8 Abs. 1
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
STEV und Art. 3
GebV-STEG für die Erhebung von Gebühren voraussetzen. Kommt der Inverkehrbringer seiner Pflicht, die verlangten Unterlagen einzureichen, nicht nach, kann das Kontrollorgan eine Überprüfung verfügen, deren Kosten zu Lasten des Inverkehrbringers gehen (Art. 13 Abs. 4
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
GebV-STEG in Verbindung mit Art. 13a Abs. 2
STEV verwiesen. Im Dispositiv wird lediglich festgehalten, dass über die Gebühren mit der Endverfügung entschieden werde. Dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund dieser Verfügung, also unabhängig davon, ob sie der Anordnung Folge leistet, gebührenpflichtig würde, geht daraus nicht hervor. Nach der Weisung SECO (Ziff. 3.2) hätten die Gebühren im Übrigen gleichzeitig mit der Herausgabeverfügung auferlegt werden müssen.
GebV-STEG noch auf Art. 13a Abs. 2
STEV stützen lässt.
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 2 Die Bundesverwaltung |
||||||
| Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. | ||||||
| Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. | ||||||
| Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. | ||||||
| Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden. | ||||||
|
SR 172.010 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz Art. 46a |
||||||
| Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. | ||||||
| Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: | ||||||
| das Verfahren zur Erhebung von Gebühren; | ||||||
| die Höhe der Gebühren; | ||||||
| die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; | ||||||
| die Verjährung von Gebührenforderungen. | ||||||
| Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. | ||||||
| Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. | ||||||
STEG erlassene - GebV-STEG die AllgGebV als analog anwendbar erklärt.
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 4 Bemessungsgrundlagen für Gebührenregelungen [1] |
||||||
| Die Gebührenbemessung wird so geregelt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigt. [2] | ||||||
| Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus: | ||||||
| den direkten Personalkosten der Verwaltungseinheit; | ||||||
| den direkten Arbeitsplatzkosten der Verwaltungseinheit wie den Kosten für Unterhalt und Betrieb sowie für Abschreibung von benutzten Gebäuden, Mobiliar, Einrichtungen, Apparaten, Maschinen; | ||||||
| einem angemessenen Anteil an den Kosten für die Leistungen der zentralen Dienste (Gemeinkosten), in der Regel einem Zuschlag von 20 Prozent auf den direkten Personalkosten; | ||||||
| besonderen Material- und Betriebskosten. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) berechnet jährlich die direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 5 Gebührenansätze in Gebührenregelungen [1] |
||||||
| Die Gebührenansätze werden nach Zeitaufwand oder pauschal festgelegt. | ||||||
| Bei der Festlegung der Höhe der Gebührenansätze werden das öffentliche Interesse und das Interesse oder der Nutzen der gebührenpflichtigen Person berücksichtigt. | ||||||
| Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein spezialrechtlicher Zuschlag zum ordentlichen Gebührenansatz vorgesehen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 771). | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
GebV-STEG (Gebührenerhebung für die nachträgliche Kontrolle, wenn das TEG nicht den Vorschriften entspricht, sowie für weitere Kontrollen beanstandeter TEG) nicht als besondere Regelung zu verstehen, in welchen Fällen im Bereich STEG eine Gebühr zu erheben ist. Gemäss Weisung SECO kommt Art. 2 Abs. 1
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
GebV-STEG zukommen soll, da sich die
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
GebV-STEG genannte Fall bereits durch Art. 13a Abs. 2
STEV geregelt wird. Selbst wenn die AllgGebV im Bereich des STEG unmittelbar anwendbar wäre, würden Wortlaut und Systematik dafür sprechen, Art. 3
GebV-STEG als lex specialis zu Art. 2 Abs. 1
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Diese Verordnung legt die Grundsätze fest, nach denen die Bundesverwaltung Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen erhebt. | ||||||
| Die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesrates richtet sich nach dieser Verordnung. | ||||||
| Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf kommerzielle Nebenleistungen, die von den Verwaltungseinheiten im Wettbewerb zu Privaten erbracht werden. | ||||||
| Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten. Abweichende Regelungen können getroffen werden, soweit sie für einen Verwaltungsbereich notwendig sind. | ||||||
STEG wäre eine allgemeine Gebührenpflicht für nachträgliche Kontrollen, mithin unabhängig vom Ergebnis dieser Kontrollen, zulässig. Allein durch das Inverkehrbringen von TEG entstehen durch den erforderlichen Kontrollaufwand Kosten. Eine solche - weite - Auslegung des Verursacherprinzips wird in der Literatur in einem System der nachträglichen Kontrolle jedoch als nicht angebracht erachtet (BRAUNSCHWEIG, a. a. O., S. 18 ff.). Auch die (per 1. August 2006 aufgehobene) Verordnung des EVD vom 30. April 1999 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (aGebV-STEG, AS 1999 1803) ging vom Grundsatz aus, dass nur einem fehlbaren Inverkehrbringer Gebühren für nachträgliche Kontrollen auferlegt werden (nicht veröffentlichtes Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung 563/03 vom 7. Oktober 2004 E. 5a; siehe auch STEG-Kommentar, Ziff. 7.2.3). Ob alle oder nur bestimmte Verstösse gegen STEG-Vorschriften eine Gebührenpflicht begründen, muss in einem Rechtssatz mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (...). Die von der Vorinstanz (bzw. in der Weisung SECO) vertretene Auffassung, wonach subsidiär auch Art. 2 Abs. 1
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 172.041.1 AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) Art. 2 Gebührenpflicht |
||||||
| Wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen. | ||||||
| Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Gebühr solidarisch. | ||||||
|
SR 817.02 LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) - Lebensmittelverordnung Art. 71 |
||||||
| Das EDI kann folgende Gebrauchsgegenstände umschreiben und die Anforderungen an deren Sicherheit festlegen: | ||||||
| Kerzen; | ||||||
| Streichhölzer und Feuerzeuge; | ||||||
| Scherzartikel. | ||||||