SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
|
1 | Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
2 | ...211 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
|
1 | Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
2 | ...211 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 153 - Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere: |
|
a | die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; |
b | festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann; |
c | die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen - 1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
|
1 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
2 | Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest. |
3 | Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden. |
4 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden: |
a | Forschung; |
b | Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; |
c | Ausstellungen; |
d | Bildung. |
5 | Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
|
1 | Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
2 | ...211 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 149 Bund - 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
|
1 | Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis. |
2 | ...211 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 153 - Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere: |
|
a | die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; |
b | festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann; |
c | die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen - 1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
|
1 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
2 | Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest. |
3 | Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden. |
4 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden: |
a | Forschung; |
b | Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; |
c | Ausstellungen; |
d | Bildung. |
5 | Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen - 1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
|
1 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
2 | Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest. |
3 | Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden. |
4 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden: |
a | Forschung; |
b | Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; |
c | Ausstellungen; |
d | Bildung. |
5 | Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen - 1 Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
|
1 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind. |
2 | Das WBF und das UVEK legen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Absatz 1 und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest. |
3 | Sie können für einzelne geregelte Nicht-Quarantäneorganismen einen Schwellenwert festlegen. Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen eingeführt und in Verkehr gebracht werden. |
4 | Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die von einem geregelten Nicht-Quarantäneorganismus befallen sind, dürfen zu folgenden Zwecken verwendet werden: |
a | Forschung; |
b | Sortenauslese und Züchtungsvorhaben; |
c | Ausstellungen; |
d | Bildung. |
5 | Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen bei den betreffenden Pflanzen zu verhindern. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 916.20 Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung PGesV Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter - Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig: |
|
a | für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU); |
b | für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW). |