Basel-Stadt



Geschäftsnummer:

KE.2023.12 (AG.2023.612)

Instanz:

Appellationsgericht

Entscheiddatum:

25.09.2023

Erstpublikationsdatum:

25.10.2024

Aktualisierungsdatum:

25.10.2024

Titel:

Weisung, Errichtung einer Beistandschaft, Regelung der Kinderbetreuung



Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.12

URTEIL

vom 25. September 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____ Tochter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

D____ Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 17. Februar 2023

betreffend Weisung, Errichtung einer Beistandschaft, Regelung der Kin-

derbetreuung


Sachverhalt

B____ (nachfolgend Kindsmutter, Beigeladene) und A____ (nachfolgend Kindsvater, Beschwerdeführer) sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____ (nachfolgend Tochter), geboren am [...] 2016, und D____ (nachfolgend Sohn), geboren am [...] 2021. Seit April 2023 gingen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) aufgrund von verbalen und tätlichen Konflikten zwischen den Eltern diverse Gefährdungsmeldungen betreffend die beiden Kinder ein. Im Juni 2022 erteilte die Kindesschutzbehörde dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag. Dieser empfahl in seinem Abklärungsbericht vom 16. November 2022 unter anderem die Fremdplatzierung der Kinder und die Begutachtung der Eltern. Dem Bericht wurde eine Vereinbarung der Eltern betreffend die Betreuung und Übergabe der Kinder beigelegt.

Am 17. Februar 2023 fand eine Verhandlung vor der Kindesschutzbehörde statt, bei welcher sowohl die Eltern als auch die Kindesvertreterin angehört wurden. Mit ihrem Entscheid vom selben Tag sah die Kindesschutzbehörde von einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern ab (Ziff. 1) und verzichtete gestützt auf Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
in Verbindung mit Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Satz 2 ZGB auch auf die Einholung von Gutachten (Ziff. 2). Dagegen wurde den Eltern gestützt auf Art 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB die Weisung erteilt, mit der multisystemischen Therapie (MST) der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel zusammenzuarbeiten (Ziff. 3). Sie wurden zudem bei ihrer geäusserten Bereitschaft behaftet, bei Dr. E____ einzeln und/oder gemeinsam Termine gemäss dessen Vorgabe wahrzunehmen, mit dem Ziel, Vereinbarungen betreffend die Kinderbelange treffen zu können (Ziff. 4). Weiter wurde für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB errichtet (Ziff. 5). Schliesslich wurde gestützt auf Art. 298d Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3    Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385
ZGB die derzeit praktizierte Betreuungsregelung unter Vorbehalt einer einvernehmlichen Änderung (Ziff. 12) bis auf Weiteres als verbindlich erklärt (Ziff. 11). Unter anderem wurde dabei festgelegt, dass der Sohn weiterhin am Montag ganztags und donnerstagmorgens durch die Kita betreut wird (Ziff. 11b), der Vater am Donnerstag ab Mittag den Sohn, nach Ende der Tagesstruktur auch die Tochter bei sich betreut und die Kinder am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt (Ziff. 11c), diese die Wochenenden alternierend bei Mutter und Vater verbringen und der Vater sie an seinen Wochenenden am Sonntag um 18 Uhr zur Mutter bringt (Ziff. 11d). Die Kindesvertreterin wurde im Amt belassen (Ziff. 13), einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
in Verbindung mit Art. 450c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450c - Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt.
ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 14) und die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern jeweils hälftig auferlegt (Ziff. 15 f.).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Kindsvaters vom 13. April 2023. Darin beantragt er einerseits die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 2 des Entscheids der Kindesschutzbehörde und deren Anweisung zur Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Beigeladenen bzw. eventualiter beider Eltern. Andererseits stellt er einen Antrag zur Aufhebung der Ziff. 11b und 11c des angefochtenen Entscheids und zur Änderung der Ziff. 11b dahingehend, dass der Sohn nur noch montags in die Kita geht und er die Kinder gemäss der neuen Ziff. 11c am Donnerstag den ganzen Tag selber betreut und sie am Freitag um 18 Uhr zur Mutter bringt. Eventualiter ersucht er das Gericht um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Kindesschutzbehörde. Die Kindesvertreterin, die Kindesschutzbehörde und die Beigeladene beantragen mit ihren Vernehmlassungen vom 15., 22. bzw. 25. Mai 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, wobei die Beigeladene zusätzlich einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellt. Der Instruktionsrichter bewilligte Letzteres bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2023. Zu den Vernehmlassungen replizierte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2023. Mit Eingaben vom 10. bzw. 14. Juli 2023 reichten die Kindesvertreterin und die Vertreterin der Beigeladenen dem Gericht ihre Honorarnoten ein. Schliesslich edierte die Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 27. Juli 2023 den Verlaufsbericht des KJD vom 14. Juli 2023. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 440 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2    Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3    Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
und Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
in Verbindung mit Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO).

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450a - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1  Rechtsverletzung;
2  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
3  Unangemessenheit.
2    Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.
ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.

1.2.2 Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.3

1.3.1 Als Inhaber der elterlichen Sorge über die beiden Kinder ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450b - 1 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.
1    Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss.
2    Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids.
3    Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.3.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt sich nach den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gestellten Anträgen. Demnach sind von der umfangreichen Regelung der Vorinstanz nur noch der Verzicht auf die Einholung von Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern und einzelne Aspekte der Betreuungsaufteilung strittig. Der angefochtene Entscheid ist daher trotz Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes allein mit Bezug auf diese Regelungen zu überprüfen.

1.3.3 In Bezug auf die zum Teil ausschweifenden Eingaben der Eltern rechtfertigt es sich, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde allein auf die hinsichtlich der strittigen Punkte relevanten Ausführungen zu fokussieren.

2.

Strittig ist zunächst der Entscheid der Vorinstanz, auf das Einholen von Gutachten als Grundlage für die Regelung der Kinderbelange zu verzichten.

2.1 Gemäss Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB zieht die Kindesschutzbehörde für die Regelung der Kinderbelange die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Neben der Begutachtung des Kindes ist auch jene eines Elternteils im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens zulässig (Maranta, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 446
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB N 20). Erscheint der Gesundheitszustand eines Elternteils für die Regelung der Kinderbelange zur Wahrung des Kindswohls von Bedeutung, kann die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung gerechtfertigt und verhältnismässig sein (BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.5). Die Verpflichtung eines Elternteils, sich einer Begutachtung der Erziehungsfähigkeit zu unterziehen, greift dabei in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ein. Dieser Eingriff ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; BGer 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Als verhältnismässig erweist er sich dabei nur dann, wenn die Anordnung der betroffenen Person aufgrund einer Abwägung aller im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen im Sinne einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation zumutbar ist (BGer 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 147 E. 3.1, 140 I 353 E. 8.7.2).

2.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass zwar beide Elternteile eine Begutachtung der psychischen Gesundheit der Eltern beantragt hätten, sie eine solche aber nur dann anordne, wenn dies für die Abklärung des Kindeswohls nötig erscheine, also eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern durch eine psychische Störung zu vermuten sei. Das Gutachten diene allein der Vervollständigung des Sachverhalts, auf dessen Grundlage der Verfahrensgegenstand entschieden werden solle, nicht aber der Beilegung des Elternkonflikts. Es bestehe kein Anspruch auf Begutachtung; auch dann nicht, wenn beide Elternteile dies verlangten. Vorliegend gebe es mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keinen Anlass, ein Gutachten einzuholen. Momentan scheine bei keinem der Elternteile eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit vorzuliegen, die wesentlich über die offensichtlichen Probleme durch den Elternkonflikt hinausgehe und eine Begutachtung der psychischen Gesundheit nahelege, weil das Kindeswohl dadurch zusätzlich gefährdet sein könnte (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023, E. Ib).

2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Kindsmutter eine psychische Erkrankung vorliege. Auch die Vertreterin der Kindesschutzbehörde habe an der Verhandlung angemerkt, dass die Elternarbeit nicht möglich zu sein scheine, solange die Frage einer Kindswohlgefährdung durch mangelnde Erziehungsfähigkeit im Raum stehe. Beide Elternteile hätten den Wunsch geäussert, dass ein Gutachten über ihre Erziehungsfähigkeit eingeholt werde, zumal sich auch die Kindsmutter durch die entsprechenden Vorwürfe als enorm belastet bezeichnet habe. Deshalb habe sie, genauso wie der Beschwerdeführer auch, eine Begutachtung durch einen Spezialisten für affektive Störungen verlangt. Ohne eine solche Klärung seien Fortschritte in Bezug auf die Betreuungsregelung kaum möglich. Die Kindsmutter erscheine aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mit der Kinderbetreuung oft überfordert. Es handle sich dabei mutmasslich um eine bipolare affektive Störung mit teilweise starken Stimmungsschwankungen. Sie sei oftmals stark gereizt, was zu gewalttätigen Impulsen gegenüber den Kindern und dem Beschwerdeführer führe. So sei es mehrfach vorgekommen, dass sie die Tochter geschlagen, eingesperrt und ihr die Schuld für die Prügel zugeschoben habe. Sie zeige sich in manischen Phasen sehr streitlustig und in deren Nachgang stark antriebslos und erschöpft. Sie ziehe sich dann zurück und sei nicht fähig, die Kinder adäquat zu betreuen. Das habe sie gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach gestanden. Ihre psychischen Probleme seien in der Vergangenheit derart gravierend gewesen, dass es gar zu einem Suizidversuch mit Schlaftabletten gekommen sei. Deshalb sei die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter unbedingt erforderlich. Eine Begutachtung könne zusätzlich zu einer Beruhigung des elterlichen Konflikts und damit auch zu einer Entlastung der Kinder beitragen (Beschwerde vom 13. April 2023, Rz. 5 ff.).

2.4 Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete die Vorinstanz die Begleitung der Familie durch die MST der UPK Basel an. Die MST ist gemäss eigener Darstellung (https://www.upk.ch/kinder-und-jugendliche/unsere-angebote/kinder-und-jugendliche-ambulant/multisystemische-therapie-mst.html) ein familienfokussiertes Angebot für belastete Familien mit Kindern und Jugendlichen, deren Entwicklung und Wohlbefinden gefährdet ist. Familiäre Probleme und psychische Erkrankungen werden nach Durchführung einer kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung in einem aufsuchenden, intensiven Setting unter Einbezug multisystemischer Perspektiven evidenzbasiert behandelt. Ziel der Familientherapie ist unter anderem auch die Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern und die Reduktion der psychischen Belastung der Familienmitglieder. Die von einer hohen Behandlungsintensität geprägte Therapie mit ambulanten kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psycho- und familientherapeutischen Aspekten wird durch zwei Fachpsychologinnen und einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten geleitet. Mit dieser von den Parteien nicht angefochtenen und Anfang April 2023 aufgegleisten (vgl. Verlaufsbericht KJD vom 14. Juli 2023) Massnahme können allfällige vom Beschwerdeführer vermutete und behauptete, von dieser selbst aber bestrittene psychische Erkrankungen der Kindsmutter erkannt und berücksichtigt werden. Etwaige krankheitsbedingte Einschränkungen würden sich unmittelbar im Erziehungsalltag zeigen, welcher derzeit engmaschig von der MST und zusätzlich durch einen Beistand begleitet wird. Damit kann gerade auch den Vorbehalten beider Eltern bezüglich der Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils, welche nach der in der Verhandlung geäusserten Auffassung der abklärenden Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde mit einem Gutachten hätten ausgeräumt werden sollen, begegnet werden. Aus einer erwachsenenpsychiatrischen Diagnose allein kann hingegen nicht direkt auf mögliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils geschlossen werden (vgl. dazu auch Schreiner, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. Psych N 417 ff.). Auch deswegen erscheint die MST als im Vergleich zur vom Beschwerdeführer verlangten Begutachtung zielführender, zumal sich auch die zuständige Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde in ihrem Plädoyer mit der Begründung, dass die Kindswohlgefährdung mehr im Konflikt der Eltern als in einer möglichen psychischen Erkrankung zu verorten sei, gegen eine Begutachtung ausgesprochen hat (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2023, act. 7 S. 180). Die Zusammenarbeit zwischen dem Team der MST und der Kindsmutter scheint sich positiv zu gestalten (vgl. Verlaufsbericht KJD vom 14. Juli 2023). Wie die Kindesvertretung in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt (Stellungnahme vom 15. Mai 2023, Rz. 3), würden mit einer parallel zur Begleitung durch die MST angeordneten Begutachtung zusätzliche Ressourcen gebunden, welche bei der praktischen Bewältigung der familiären Belastungen fehlen würden. Dies gilt umso mehr, als dass die Eltern neben der angeordneten MST durch die Kindesschutzbehörde auch bei ihrer Bereitschaft behaftet wurden, bei Dr. E____ gemäss dessen Vorgabe Termine wahrzunehmen, um gemeinsame Vereinbarungen betreffend die Kinderbelange treffen zu können.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein allfälliges Einverständnis der Eltern mit einer Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit als irrelevant. Ob ein solches Einverständnis vorliegt oder nicht, wirkt sich nicht auf die Beurteilung der Frage aus, ob die Sachverhaltsabklärung zur Regelung der Kinderbelange die Anordnung eines Gutachtens erfordert. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Kindsmutter zwar in der vorinstanzlichen Verhandlung eine Begutachtung befürwortete (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar 2023, act. 7 S. 176), sich aber nunmehr gegen die von ihr als «falsch und verleumderisch» (Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 2) bezeichnete Behauptung des Beschwerdeführers wehrt, sie leide an einer psychischen Erkrankung. Auch der Beschwerdeführer verlangt vorrangig die alleinige Begutachtung der Kindsmutter. Daraus kann gefolgert werden, dass ein intrinsischer Wille der Eltern, sich psychiatrisch abklären zu lassen, im Grunde nicht besteht.

Aufgrund der erfolgten Abklärungen und des angeordneten Settings ist die Kindesschutzbehörde daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine erwachsenenpsychiatrische Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern zurzeit nicht angezeigt ist.

3.

Strittig ist weiter die Anordnung der Kindesschutzbehörde betreffend die Betreuungsregelung am Donnerstag.

3.1 Diesbezüglich entschied die Vorinstanz, dass der Sohn donnerstagmorgens durch die Kita und ab dem Mittag vom Beschwerdeführer betreut wird. Die Betreuung der Tochter soll der Kindsvater nach Ende der Tagesstruktur übernehmen. Am Freitag soll er die Kinder dann um 18 Uhr wieder zur Kindsmutter bringen. Zur Begründung führte die Kindesschutzbehörde an, dass die aktuell gelebte Regelung funktioniere. Die Kinder würden unter diesem Setting nur wenige Beeinträchtigungen durch den Elternkonflikt zeigen. Auch stünden wichtige Variablen wie das rechtliche Schicksal der von der Kindsmutter mit den Kindern bewohnten Familienwohnung noch nicht fest; ausserdem werde die MST mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Veränderungen anstossen, sodass die vorliegende Regelung wohl nur für begrenzte Zeit Bestand haben werde. Die Übergaben würden inzwischen funktionieren, ihre Anzahl sollte aber zur weiteren Beruhigung weiterhin möglichst geringgehalten werden. Da keine Faktoren eine Abänderung der aktuell gelebten Betreuungsweise nahelegen würden, sei mit Blick auf das Kindeswohl für die nächste Zeit der Faktor der Kontinuität entscheidend. Es werde darum dasjenige Setting als verbindlich festgelegt, welches aktuell gelebt werde und sich für die Kinder als vertretbar erwiesen habe (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 17. Februar 2023, E. IIb).

3.2 Mit seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf das von ihm bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geäusserte Begehren, die Kinder am Donnerstag ganztags zu betreuen. Die Vorinstanz sei dem Wunsch der Kindsmutter gefolgt, die geltende Betreuungsregelung aus Gründen der Wahrung des Status quo und zwecks sozialem Austausch mit anderen Kindern beizubehalten. Nun habe diese aber die Betreuungsregelung bereits kurz nach der vorinstanzlichen Verhandlung mehrfach eigenhändig abgeändert und für den Sohn einen zusätzlichen Betreuungstag in der Kita gebucht. Damit gebe es nichts mehr, das einer ganztägigen Betreuung durch ihn zuwiderlaufe. Zudem habe sich die Kindsmutter am 30. März 2023 geweigert, ihm den Sohn wie angeordnet zur Betreuung zu überlassen. Zuerst habe sie dies mit dessen Krankheit begründet. Dann habe sie auf seine Nachricht, er werde den Sohn am Mittag bei ihr abholen, mit der Antwort reagiert, dass die Übergabe erst um 16 Uhr erfolgen werde. Weiter habe sie eigenmächtig und mit fadenscheiniger Begründung ein Besuchswochenende bei ihm ausgesetzt. Damit scheine der Kindsmutter der Status quo offenbar doch nicht so wichtig zu sein. Entsprechend stehe einer ganztägigen Betreuung der Kinder durch ihn am Donnerstag nichts entgegen (Beschwerde vom 13. April 2023, Rz. 9 ff.).

3.3 Demgegenüber verweist die Kindsmutter auf den Wunsch der Tochter, weniger und mittlerweile gar nicht mehr zum Vater gehen zu wollen. Auch der Sohn habe sich nun diesem Wunsch angeschlossen, obgleich solche Aussagen aufgrund seines Alters «sicherlich mit Vorsicht zu geniessen» seien (Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 10). Die Tochter leide darunter, dass sie trotz deutlicher Aussage gegenüber der Kindesvertretung von der Vorinstanz nicht gehört worden sei. Eine ganztägige Betreuung am Donnerstag durch den Vater entspreche nicht dem Kindeswillen. Der zusätzliche Betreuungstag für den Sohn in der Kita sei aus finanziellen und organisatorischen Gründen zur Aufstockung ihres Arbeitspensums notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahle. Nach den Sommerferien werde aber aufgrund eines Stellenwechsels das Pendeln wegfallen, sodass zwei Kita-Tage wieder ausreichen würden. Weiter bestreitet die Kindsmutter eine einseitige Abänderung der Betreuungsregelung. Am 30. März 2023 sei der Sohn krank gewesen, weshalb sie im Sinne des Kindswohls einen Betreuungswechsel habe vermeiden wollen. Was das Wochenende betreffe, habe die Tochter in einem persönlichen Telefonat gegenüber der zuständigen Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde geäussert, dieses nicht beim Kindsvater verbringen zu wollen. Schliesslich ändere der Beschwerdeführer selbst eigenmächtig die vorgegebenen Betreuungszeiten ab. So sei es etwa vorgekommen, dass er die Tochter bereits um 13 Uhr bei der Tagesstruktur abgeholt habe, obwohl vorgesehen sei, dass diese von 13 bis 14 Uhr den Schulchor und danach wie üblich bis 15.45 Uhr die Tagesstruktur besuche (Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 10 ff.).

3.4 Bei der Regelung der Betreuungsanteile der Eltern bei geteilter Obhut steht der Kindesschutzbehörde ein grosser Beurteilungsspielraum zu (BGer 5A_557/2020 vom 2. Februar 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 617 E. 3.2.5; VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E. 4.3.3). Dabei sind die Vorschriften über die Kriterien zur Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
. ZGB analog heranzuziehen (Büchler/Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB N 11). Die Ausgestaltung der Betreuungsanteile richtet sich daher nach dem nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilenden Kindeswohl (VGE VD.2022.133 vom 1. September 2022 E. 3.1 sowie VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E. 4.2.2, jeweils mit Hinweis auf BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beanstandet die durch die Kindesschutzbehörde vorgenommene Orientierung an der bisherigen Betreuungsregelung zu Recht nicht. Er lässt aber ausser Acht, dass es sich dabei nach den Erwägungen der Vorinstanz voraussichtlich um eine bloss vorübergehende Lösung handeln soll, die den Kindern Kontinuität garantiert. Selbstredend ist sie für beide Elternteile verbindlich und lässt auch keine einseitigen Änderungen durch die Kindsmutter zu. Allfällige Missachtungen stellen aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. Stellungnahme vom 22. Mai 2023), für sich genommen noch keinen Grund für eine Abänderung dar. Zurzeit scheint die Aufteilung denn auch gut zu funktionieren (vgl. Verlaufsbericht KJD vom 14. Juli 2023). Nachdem nun auch die Begleitung durch die MST begonnen hat (Verlaufsbericht KJD vom 14. Juli 2023), kann diese als Grundlage für eine gemeinsame Anpassung dienen. Wie den Ausführungen der Kindsmutter entnommen werden kann (Stellungnahme vom 25. Mai 2023, Rz. 11), ist zudem davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Erweiterung der Betreuung des Sohnes durch die Kita zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Daher gibt es derzeit keinen Grund, die getroffene Betreuungsregelung im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers abzuändern.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Gebühr von CHF 900.- und den Kosten der Kindesvertretung. Mit Honorarnote vom 10. Juli 2023 macht die Kindesvertreterin einen Aufwand von 6.6667 Stunden à CHF 250.- sowie eine Spesenpauschale von CHF 50.- nebst Mehrwertsteuer geltend. Diese Rechnung ist in Anwendung von § 10 Abs. 3 und § 23 des Honorarreglements nicht zu beanstanden. Es ist der Kindesvertreterin daher ein Honorar von CHF 1'666.65 nebst Auslagen von CHF 50.- und Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen im Betrag von CHF 132.20 zuzusprechen und aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diese Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'848.85 zu ersetzen.

Weiter hat der Beschwerdeführer der Beigeladenen in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG ihre Vertretungskosten zu ersetzen. Mit Honorarnote vom 14. Juli 2023 macht die Vertreterin einen Aufwand von 9 Stunden zum Tarif der unentgeltlichen Prozessführung von CHF 200.- geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und kann wie beantragt vergütet werden. Hinzu kommen die beantragten Auslagen im Betrag von CHF 24.- sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 2'748.85 (Gebühr von CHF 900.- und Kosten der Kindesvertretung von CHF 1'848.85).

Der Kindesvertreterin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1'666.65, zuzüglich Auslagen von CHF 50.- und 7,7 % MWST von CHF 132.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'800.-, zuzüglich Auslagen von CHF 24.- und 7,7 % MWST von CHF 140.45, zu bezahlen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Basel-Stadt

- Kinder- und Jugenddienst (KJD), Basel-Stadt

- Beigeladene

- Tochter (über Kindesvertreterin)

- Sohn (über Kindesvertreterin)

- Kindesvertreterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.