Basel-Stadt



Geschäftsnummer:

BV.2020.14 (SVG.2021.198)

Instanz:

Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum:

02.03.2021

Erstpublikationsdatum:

22.10.2021

Aktualisierungsdatum:

22.02.2022

Titel:

Leistungszuständigkeit; Zeitlicher Konnex (Bundesgerichtsurteil 9C_518/2021 vom 4.2.22)



Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.14

Leistungszuständigkeit

Zeitlicher Konnex


Tatsachen

I.

Die Klägerin arbeitete vom 27. November 2000 bis 31. Juli 2010 bei der E____ AG bzw. der F____ in Basel als kaufmännische Angestellte. In dieser Eigenschaft war sie bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert. Ab dem 19. Oktober 2009 war sie zu 100 % krank. Im Juli 2010 meldete sie sich ein erstes Mal bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G____ stellte am 25. August 2010 (beigezogene IV-Akte 26) die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend ca. seit dem 14. Altersjahr, sowie einer Polytoxikomanie, Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis und Kokain, zurzeit abstinent (ICD-10 F 19.20), bestehend ca. seit dem 16. Altersjahr, sowie eine leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0). Dr. med. G____ attestierte der Klägerin ab dem 20. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 15. Juni 2010 eine solche von 50 %.

Vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 absolvierte die Klägerin bei den H____ ein Arbeitstraining im Rahmen einer von der IV-Stelle gewährten beruflichen Massnahme (IV-Akte 41). Im Anschluss daran wurde sie per 1. Januar 2012 als Mitarbeiterin ohne spezifische Ausbildung in einem 75%-Pensum angestellt. Dr. med. G____ beschrieb im Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte 50) einen stabilisierten Gesundheitszustand der Klägerin und attestierte ihr ab dem 1. Juli 2011 eine 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Betreuerin in einer Kindertagesstätte. In der Folge sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der Klägerin mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (IV-Akte 55 bis 57) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente zu. Einen über den 1. Oktober 2011 hinausgehenden Rentenanspruch verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 35 %.

Vom 2. bis 14. Juni 2013 war die Klägerin stationär in den I____ hospitalisiert (IV-Akte 76 S. 16). Per Ende November 2013 verlor sie die Anstellung bei den H____ aus gesundheitlichen Gründen. Seit Mitte August 2015 arbeitete sie drei Mal pro Woche je 2,5 Stunden an einem Mittagstisch der H____ (vgl. IV-Akte 73).

Am 29. Mai 2015 (IV-Akte 64) meldete sich die Klägerin erneut bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Sie verwies dabei auf die fachärztliche Einschätzung der sie nun behandelnden Psychiaterin Dr. med. J____, die ihr eine seit der Jugendzeit bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige, therapieresistente Episode (ICD-10 F33.1), diagnostizierte (IV-Akte 73).

Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2019 gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2018 (IV.2017.125, IV-Akte 145), dem das psychiatrische Gerichtsgutachten (Gutachten des K____ vom 15. August 2018, IV-Akte 139) zugrunde liegt, rückwirkend ab dem 1. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente zu.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 (Klagbeilage [KB] 4) machte die Klägerin bei der Beklagten Ansprüche auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge geltend. Die Beklagte lehnte eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, es bestehe zwar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011 grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente, jedoch sei danach mit der attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen.

II.

In der Klage vom 23. Juni 2020 beantragt die Klägerin, vertreten durch lic. iur. B____, [...], die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäss Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG sowie den massgeblichen Bestimmungen ihres Reglements mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % eine Rente aus der beruflichen Vorsorge samt Verzugszinsen zu 5 % mindestens ab Datum der Klageerhebung auszurichten. Diesbezüglich sei die Beklagte auf ihrer Anerkennung der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit zu behaften. Die Beklagte sei auch zu verpflichten, die Klägerin gemäss Art. 14
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 14 Das Alterskonto invalider Versicherter - (Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 18 FZG)48
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterführen.49
2    Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen.
3    Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität.
4    Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.
BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien.

Mit Klageantwort vom 3. September 2020 beantragt die Beklagte, vertreten durch lic. iur. D____, die Abweisung der Klage.

In der Replik vom 11. November 2020 hält die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Beklagte in der Duplik vom 30. Dezember 2020.

III.

Am 2. März 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

1.2. Die Klägerin arbeitete im Kanton Basel-Stadt. Gemäss Art. 73 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt war. Das angerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.



2.
==


2.1. Strittig ist der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge ab dem 1. Dezember 2015.



2.2. Die Klägerin bringt vor, sie sei im Anschluss an ein von der IV finanziertes Arbeitstraining bei den H____ per 1. Januar 2012 im Bereich Kinderbetreuung dort angestellt worden, dies jedoch nur als Mitarbeiterin ohne spezifische Ausbildung und nur im Umfang von 75 %. Ihr ursprüngliches Berufsfeld sei dasjenige einer kaufmännischen Angestellten. Bei der E____ sei sie zu 100 % als Assistentin angestellt gewesen und habe ein Einkommen von zuletzt Fr. 89'240.20 im Jahr 2008 erzielt. Der im Jahr 2009 bei der Beklagten gemeldete Jahreslohn habe Fr. 86'000.00 betragen. Demgegenüber habe sie bei den H____ entsprechend der unterschiedlichen Qualifikation des Tätigkeitsfeldes im Jahr 2012 nur einen auf ein 100%-Pensum hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 67'950.65 erzielt. Zwar habe ihr der behandelnde Psychiater Dr. med. G____ mit Arztbericht vom 20. Februar 2012 ab Juli 2011 eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, trotzdem sei sie mehr eingeschränkt gewesen. Entsprechend habe auch die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt.



2.3. Die Beklagte wendet ein, der zeitliche Konnex sei unterbrochen, denn seit Juli 2011 sei von einer praktisch vollständigen Arbeitsfähigkeit zumindest in angepasster Tätigkeit auszugehen. Auch sei die Beklagte nicht in das Verfahren bei der Invalidenversicherung einbezogen worden. Sie habe damit insbesondere zu den medizinischen Abklärungen keine Stellung nehmen können. Sie sei damit auch nicht an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden.



Das Praktikumszeugnis bei den H____ sei gut ausgefallen und die Klägerin sei nach dem Praktikum nahtlos weiterbeschäftigt worden. Gegenüber der Invalidenversicherung habe sie am 24. Februar 2012 angegeben, es sei ihr «unter den jetzigen Umständen gut möglich» in einem 90%-Pensum zu arbeiten. Sie habe sich zwischenzeitlich wieder beim Arbeitsamt gemeldet, da sie lediglich in einem 75%-Pensum tätig sei. Der regionale ärztliche Dienst habe ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer Verweistätigkeit ab Juli 2011 von lediglich 10 % festgehalten. Gemäss Bericht von Dr. med. G____ vom 20. Februar 2012 sei die Klägerin seit Januar 2011 nicht mehr regelmässig bei ihm in Behandlung gewesen. Die fehlende Behandlung ab 2011 werde auch mit dem Bericht der I____ vom 14. Juli 2014 bestätigt und die Klägerin sei erst wieder im Juli 2013 in den I____ hospitalisiert gewesen. Die Gutachterin des K____ gehe von einer Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2013 aus. Die Klägerin habe daher über einen Zeitraum von rund zwei Jahren als praktisch voll arbeitsfähig zu gelten.


Zusätzlich sei nicht gänzlich klar und daher zumindest fraglich, ob tatsächlich im Wesentlichen derselbe Gesundheitsschaden der Invalidität zugrunde liege. Mit dem Gerichtsgutachten des K____ vom 15. August 2018 sei festzustellen, dass die Gutachterin erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine starke Zunahme der Cannabisabhängigkeit und der Alkoholabhängigkeit angenommen habe. Ob tatsächlich von Anfang an eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen sei, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, scheine aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht gänzlich geklärt.

Die Klägerin habe sich schon während der Anstellung bei der der Beklagten angeschlossenen Unternehmung für die Tätigkeit im pädagogischen Umfeld interessiert und bereits in den Jahren 2001 und 2005 eine Ausbildung zur Spielgruppenleiterin absolviert. Die Klägerin habe den entsprechenden Praktikumsplatz gezielt gesucht und sei damit aus freien Stücken neu im pädagogischen Umfeld - auch unter Inkaufnahme der entsprechenden Lohnreduktion - tätig geworden.


2.4. Die Klägerin entgegnet, angesichts der Komplexität seien die gesamten Umstände umfassend und retrospektiv zu würdigen. Die Klägerin sei bei Dr. med. G____ vom 28. Oktober 2005 bis 24. August 2011 in Behandlung gewesen. Für den Arztbericht vom 20. Februar 2012 habe er die Klägerin für einen einmaligen Untersuchungstermin am 30. Januar 2012 aufgeboten. Im Wesentlichen habe er sich darauf beschränkt, die Aussagen der Klägerin wiederzugeben, indem er z.B. ausgeführt habe, es hätten keinerlei Rückfälle in den Drogenkonsum mehr stattgefunden, jedoch habe es einige «Ausrutscher» mit Alkohol gegeben, ohne dass es jedoch zu längeren Phasen von Alkoholkonsum gekommen sei. Trotz dieser knappen Angaben habe Dr. med. G____ der Klägerin eine Stärkung des Selbstwertgefühls attestiert, habe aber gleichzeitig eingeräumt, dieses erscheine schwankend und unsicher. Alles in allem sei von einer günstigeren Prognose auszugehen als ursprünglich befürchtet. Da er erwähnt habe, dass die Klägerin seit Januar 2012 eine feste Anstellung in einem 75%-Pensum als Mitarbeiterin bei der Kindertagesbetreuung habe, habe er das ausgeübte Pensum gekannt.


Ein klares und wichtiges Indiz für eine andauernde und stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei, dass die Klägerin zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben auf die engmaschige Unterstützung der IV angewiesen gewesen sei und in diesem Rahmen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein Arbeitstraining bei den H____ absolviert habe. Ende November 2013 habe sie wieder ihre Stelle verloren, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die an sie gestellten Anforderungen konsequent und dauerhaft zu erfüllen. Retrospektiv lasse sich zusammenfassend feststellen, dass die Klägerin zwar während knapp zwei Jahren in der Lage gewesen sei, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, dies jedoch nur im Umfang von 75 %.


2.5. Die Beklagte erwidert, das im Jahr 2011 von der IV-Stelle durchgeführte Eingliederungsverfahren zeige auf, dass diese von einem erheblichen Eingliederungspotential ausgegangen sei. Dass die Klägerin nur in einem 75%-Pensum tätig gewesen sei, heisse nicht, dass sie lediglich zu 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Zumindest von Juli 2011 bis Juni 2013 sei eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 90 % vorgelegen. Bestehe eine über 80%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, müsse für den Unterbruch des zeitlichen Konnexes zusätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen bestehen. Schliesslich verkenne die Klägerin, dass die Beweislast für das Vorliegen des sachlichen Konnexes bei ihr liege. Die Darlegung, es habe eine psychische Erkrankung schon seit der Kindheit bestanden, genüge dafür nicht. Die Klägerin lege auch nicht dar, weshalb sie davon ausgehe, schon während der Versicherungszeit mit der Beklagten habe eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Auch gehe aus dem Gerichtsgutachten des K____ vom 15. August 2018 hervor, dass sich der Gesundheitsschaden der Klägerin nach dem Austritt erheblich verändert habe.



2.6. Es ist zu prüfen, ob die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist. Zu untersuchen ist zunächst, ob der sachliche Konnex gegeben ist und danach, ob mit der von Dr. med. G____ attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % ab Juli 2011 der zeitliche Konnex unterbrochen ist.




3.
==


3.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Sofern im Reglement keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Grundsatz auch für die überobligatorische Vorsorge (BGE 120 V 116 E. 2b). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2).



3.2. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).



3.3. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 20 betont, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (E. 5.3 des Urteils).




4.
==


4.1. Die Beklagte bestreitet zunächst die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2019.



4.2. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist erst ein Invaliditätsgrad von 40 % rentenbegründend. Für die strittige Frage der zeitlichen Konnexität in der Berufsvorsorge ist hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2). Das Gericht hat daher die vorliegend strittige Höhe der nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG massgebenden Arbeitsfähigkeit zu überprüfen.



4.3. Es ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erstmal während des Arbeitsverhältnisses bei der der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeberin aufgetreten ist. Weiters ist unbestritten, dass die Klägerin danach zu 75 % bei den H____ als Kinderbetreuerin arbeitete. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass einerseits der sachliche Konnex nicht gegeben sei, und dass andererseits mit der von Dr. med. G____ attestierten Arbeitsfähigkeit von 90 % der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei.



4.4. Für die Beurteilung, ob ein sachlicher Konnex vorliegt, sind zunächst die in den einzelnen Zeitpunkten (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der der Beklagten angeschlossenen Arbeitgeberin; Zeitpunkt des Gerichtsgutachtens vom 15. August 2018) gestellten Diagnosen gegenüberzustellen. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. August 2010 (IV-Akte 16) eine seit dem 14. Altersjahr bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) und eine seit dem 16. Altersjahr bestehende Polytoxikomanie, Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis und Kokain, zurzeit abstinent (ICD-10 F19.2), sowie eine leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0). Dr. med. L____ hielt im Gerichtsgutachten vom 15. August 2018 folgende Diagnosen fest: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), Cannabisabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 F61.0; S. 15 des Gutachtens). Der Blick auf die Diagnosen zeigt, dass der im Jahr 2018 beschriebene und zur Berentung führende Gesundheitsschaden im Wesentlichen demjenigen aus dem Jahr 2010 entspricht. Auch attestierte Dr. med. G____ im Bericht vom 25. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10. November 2009 und von 50 % ab dem 15. Juni 2010 bis auf weiteres. Dass die Klägerin im Jahr 2010 abstinent war, schliesst den sachlichen Konnex nicht aus. Einerseits ist die Grunderkrankung, nämlich die Persönlichkeitsstörung, auch bereits von Dr. med. G____ im Jahr 2010 diagnostiziert worden, andererseits diagnostizierte auch er eine Suchtmittelabhängigkeit und die Klägerin hielt sich vom 30. November bis zum 14. November 2009 zum stationären Alkoholentzug in der M____ in [...] auf (IV-Akte 10 S. 8) mit einer anschliessenden stationären Alkoholentwöhnung in der N____ in [...] (IV-Akte 10 S. 6). Der sachliche Konnex ist damit ohne Weiteres gegeben.



4.5. Bei der Frage des zeitlichen Konnexes ist danach zu fragen, ob die von Dr. med. G____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % massgebend ist oder die bei den H____ tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit von 75 %. Im ersten Fall wäre der zeitliche Konnex unterbrochen, im zweiten Fall nicht.



4.6. Dr. med. G____ gab im Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte 50) an, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2011 zu 10 % arbeitsunfähig sei. Diese habe sich im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre zunehmend stabilisiert. Sie habe seit ca. einem Jahr kein Cannabis und kein Kokain mehr konsumiert. Gelegentlich habe sie noch Alkohol konsumiert, aber nur wenige Male im Übermass. Sie habe sich beruflich neu orientiert und nach einem Praktikum eine feste Anstellung zu 75 % als Mitarbeiterin bei der Kindertagesbetreuung seit Januar 2012. Seit Januar 2011 sei sie nicht mehr in regelmässiger Therapie bei ihm. Sie habe sich für regelmässige Therapiegespräche bei einer Therapeutin entschieden, die sie von ihrem Aufenthalt in der Klinik her kenne. Die Stimmungslage bei der Konsultation vom 30. Januar 2012 sei ausgeglichen gewesen, laut Angaben der Klägerin bisweilen noch schwankend. Sie habe deutlich selbstsicherer und optimistischer gewirkt. Sie habe glaubhaft berichtet, dass sie keine Rückfälle in den Drogenkonsum gehabt habe, hingegen habe es einige Ausrutscher mit Alkohol gegeben. Es sei aber nie zu längeren Phasen von Alkoholkonsum wie früher gekommen. In ihrem Beziehungsverhalten habe sie offensichtlich ebenfalls Fortschritte gemacht. Sie sei realistischer und könne sich auch klarer abgrenzen. Dadurch habe sich eine Stärkung des Selbstgefühls ergeben, das aber insgesamt immer noch etwas schwankend und unsicher erscheine. Insgesamt habe sich ihr Zustand deutlich stabilisiert, sodass von einer günstigeren Prognose als ursprünglich befürchtet ausgegangen werden könne.



4.7. Es ist daran zu erinnern, dass die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, und zwar die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu würdigen sind (vgl. oben Erw. 3.2.).



4.8. In medizinischer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bei der Klägerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Vordergrund steht. Diese hat ihre Ursache in äusserst schwierigen Familienverhältnissen, in denen die Klägerin aufgewachsen ist. Folge der Persönlichkeitsstörung ist ihre Suchterkrankung (vgl. Bericht des Dr. med. G____ vom 25. August 2010, IV-Akte 16). Im Bericht vom 25. August 2010 ging Dr. med. G____ noch von einer eher ungünstigen Prognose aus und begründete dies mit deutlichen Defiziten der Entwicklung des Selbst und der langen Suchtgeschichte. Im Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte 50) ging er von einer günstigeren Prognose als ursprünglich befürchtet aus und begründete dies damit, dass sich insgesamt der Zustand der Klägerin deutlich stabilisiert habe. Im Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 5. Januar 2012 (IV-Akte 41) hielt die IV-Stelle fest, die Klägerin sei motiviert gewesen, eine Anstellung zu erhalten, und sei über das Arbeitstraining bei den H____ froh gewesen. Sie übe diese Arbeit auch gerne aus. Sie habe einen kleinen Rückfall in Form eines «Absturzes» gehabt, dennoch habe der Geschäftsführer an ihr festgehalten. Dieser habe bestätigt, dass er ihr die Chance auf eine Anstellung habe ermöglichen wollen und schliesslich habe der Geschäftsführer zugesagt, sie als «Mitarbeiterin ohne spezifische Ausbildung» fest anzustellen. Seit dem 1. Januar 2012 arbeitete sie dort zu 75 % (vgl. den undatierten Arbeitsvertrag, IV-Akte 48).



4.9. Die seit 2015 ambulant behandelnde Psychiaterin Dr. med. J____ stellte im Bericht vom 26. August 2015 (IV-Akte 73) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen und einen Suchtmittelkonsum als deren Folge. Sie ging von einer schweren psychischen Störung aus und erachtete die Klägerin in diesem Zeitpunkt als kaum arbeitsfähig. Eine psychologische Persönlichkeitstestung (SKID-II), am 5. Mai 2017 durchgeführt von der Psychologin Dr. O____, ergab eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen (IV-Akte 121 S. 18).



4.10. Im monodisziplinären psychiatrischen Gerichtsgutachten der K____ vom 15. August 2018 hielt Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, anlässlich der vertiefenden Befragung fest, die Klägerin wisse, dass der Konsum von Alkohol ihr grosses Problem sei. Der letzte Alkoholrückfall sei vor sechs Monaten gewesen und es habe damals eine stationäre Entgiftung in den I____ stattgefunden. Sie habe seitdem keinen Alkohol mehr getrunken, es trete aber in Stresssituationen immer wieder Suchtdruck auf. Seit sie keinen Alkohol mehr trinke, habe sich aber ihr Cannabiskonsum erhöht. Sie richte ihre Wut immer gegen sich, der Konsum von Cannabis und Alkohol sei ihre Möglichkeit, ihren Stress abzubauen. Sie fühle sich nicht belastbar und habe früher nie bemerkt, wann ihre Belastbarkeitsgrenze erreicht sei. In der persönlichen Anamnese schilderte die Klägerin eine äusserst schwierige Kindheit. Die Gutachterin gab als arbeitsbezogenes Beschwerdebild an, dass die Klägerin in Stresssituationen Suchtdruck entwickle. Sie sei schnell überfordert, wenn ihre Arbeitsplatzsituation nicht sehr strukturiert sei und sie sich von Kollegen und Vorgesetzten nicht unterstützt fühle. Es komme dann zu Konflikten am Arbeitsplatz, bei denen sie mit Vermeidung reagiere. Sie werde unpünktlich und unzuverlässig und es komme zu einem Rückfall mit Konsum von Cannabis und Alkohol (S. 9 des Gutachtens). Sie habe ihre Kindheit als traumatisch erlebt. Ihre Eltern hätten sich früh getrennt und sie habe bei der Mutter bleiben müssen, obwohl sie sich mit ihr nicht verstanden habe. Ein Jahr darauf habe ihr Vater eine zweite Gefängnisstrafe für 13 Jahre antreten müssen. In dieser Zeit habe sie auch sexuelle und körperliche Übergriffe erlebt. Als sie 18 Jahre alt gewesen sei, sei ihre langjährige Freundin von ihrem Freier erstochen worden (S. 11 des Gutachtens).


Sie habe eine schwierige Kindheit gehabt und habe immer wieder Situationen erlebt, in denen Erwachsene (Stiefgrossvater, Lehrer, Gruppenleiter Tagesheim) ihr gegenüber übergriffig geworden seien. In ihrer Familie habe sie keinen Schutz und keine Unterstützung erlebt. Ab dem 13. Lebensjahr sei sie zu Hause ausgezogen und in ein Heim gezogen. Dadurch habe sich eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung entwickelt. Trotz der Heimunterbringung sei ihr dort die Anpassung schwergefallen. Da sie sich nicht an die Ausgangsregelungen gehalten und angefangen habe, die Schule zu schwänzen, sei sie mit 15 Jahren in ein geschlossenes Heim gezogen. Sie sei erstmals mit 13 Jahren in Kontakt mit Alkohol gekommen. Es bestehe eine Alkohol- und eine Cannabisabhängigkeit, vom Alkohol sei sie im Zeitpunkt der Begutachtung abstinent gewesen, vom Cannabis nicht. Nach der gutachterlichen Exploration habe sie einen Alkoholrückfall gehabt mit einem erneuten stationären Aufenthalt. In den letzten Jahren sei es ihr trotz zahlreicher Entgiftungen nicht möglich gewesen, über einen längeren Zeitraum eine Abstinenz aufrecht zu erhalten, obwohl sie in kontinuierlicher Behandlung gewesen sei und sich um eine Abstinenz bemüht habe. Sie leide immer wieder unter einem starken Craving. Im Vordergrund stehe eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens mit deutlichen Hinweisen auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Merkmalen. Dies erschwere es ihr deutlich, sich in ein Team einzuordnen und eine konstante Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie neige dazu, bei Überlastung mit Konsum von Alkohol und Cannabis zu reagieren. Sie habe eine Ausbildung erst im vierten Anlauf durchgehalten und abschliessen können. Ihre erfolgreiche Berufstätigkeit bei E____ während fast zehn Jahre sei wahrscheinlich nur möglich gewesen, da sie über viele Jahre eine geheime Beziehung zu ihrem Chef gehabt habe, weswegen ihre Fehlzeiten beim Arbeiten oder andere Probleme am Arbeitsplatz ohne Konsequenzen geblieben seien. Zusätzlich zu dieser seit ihrer Jugend bestehenden Problematik bestehe eine rezidivierende Depression mit zum Zeitpunkt der Begutachtung leichtgradiger Ausprägung. Sie sei schwer in ihren Beziehungen eingeschränkt. Dies beeinflusse auch stark ihre Fähigkeit, sich am Arbeitsplatz dauerhaft einzugliedern. Dort auftretende Konflikte könne sie nicht adäquat lösen und sie reagiere häufig mit Vermeidung und Fernbleiben vom Arbeitsplatz und Konsum von Alkohol und Cannabis. Ebenfalls schwer sei sie durch ihre instabilen Anteile in ihrer Persönlichkeitsstörung in ihrer Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Eine Ressource sei, dass sie einen Willen habe zu arbeiten und dass sie wisse, dass sie die Strukturierung durch eine regelmässige Arbeit benötige. Sie habe Schwierigkeiten, sich auf längere Sicht in ein Team einzufügen, da sie einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn habe, leicht kränkbar sei und es ihr schwerfalle, in einer Konfliktsituation angemessen zu reagieren und Konflikte im Kollegenkreis zu lösen. Meist reagiere sie mit Vermeidung und bleibe vom Arbeitsplatz fern und es komme zu einem Alkoholrückfall.


4.11. Im Zentrum der Gesundheitsproblematik der Klägerin steht die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen. Diese manifestierte sich immer wieder mit Problemen am Arbeitsplatz und hohem Suchtmittelkonsum. Die Gutachterin legte im Gutachten dar, dass sich die Klägerin lange an der Arbeitsstelle bei der E____ habe halten können, weil sie von ihrem Chef unterstützt worden sei und ihre Absenzen keine Konsequenzen gehabt hätten. Die IV-Stelle unterstützte die Klägerin bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung mit Arbeitsvermittlung und mit einem durch die Invalidenversicherung finanzierten Arbeitstraining bei den H____ während eines Jahres. Insofern ist die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe freiwillig in den Bereich der Kinderbetreuung gewechselt, nicht nachvollziehbar. Ein freiwilliger Wechsel wird nicht von der Invalidenversicherung finanziert. Ihr Vorgesetzter bei den H____ wusste ausserdem um die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin. Bei der Gutachterin gab die Klägerin an, sie habe früher nie bemerkt, wann ihre Belastbarkeitsgrenze erreicht sei. Die Krankheitsgeschichte zeigt, hätte die Klägerin mehr gearbeitet, wäre sie mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vermehrt in Stresssituationen gekommen, was ihren Suchtdruck und damit die Rückfallgefahr in eine Suchtproblematik erhöht hätte. Die Persönlichkeitsproblematik bestand ohnehin ununterbrochen seit dem Jahr 2010. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin mit einer Tätigkeit zu 75 % optimal eingegliedert war. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass Dr. med. G____ im Bericht vom 20. Februar 2012 (IV-Akte 50) von einer Prognose sprach. Im gleichen Bericht erwähnte er auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Berichts in einem 75%-Pensum gearbeitet habe.



4.12. Die Gutachterin bezog sich auf Dr. med. G____ und hielt fest, dass dieser die Klägerin vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 zu 10 % krankgeschrieben habe. Sie erwähnte, dass sie damit übereinstimme. In diesem Zeitraum hat die Klägerin aber nur zu 75 % gearbeitet und es handelte sich überdies bis zum 31. Dezember 2011 um eine berufliche Massnahme der IV-Stelle, die Klägerin erhielt ein Invalidentaggeld der IV während des Arbeitstrainings (IV-Akte 38). Dr. med. G____ liess die Dauer der 10%igen Arbeitsfähigkeit offen, der Arztbericht, mit der er diese festlegte, datiert vom 20. Februar 2012. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass der Arbeitgeber der Klägerin (H____) um die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin wusste. Die Einschätzung der 10%igen Arbeitsunfähigkeit kann daher nur für den Zeitraum bis maximal Mitte Februar 2012 (Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. med. G____) gelten. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um eine Prognose. Entsprechend hat die Gutachterin diese Einschätzung über diesen Zeitpunkt (31. Januar 2012) hinaus auch nicht übernommen. Die Gutachterin erachtete die Klägerin sodann ab Anfang Juni 2013 als vollständig arbeitsunfähig (S. 19 des Gutachtens, IV-Akte 129), über den Zeitraum dazwischen äusserte sie sich nicht. Da eine IV-Rente ab dem 1. Dezember 2015 in Frage stand, war eine Äusserung über die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum dazwischen nicht notwendig. Die Gutachterin erwähnte, die Klägerin habe im Rahmen einer Arbeitsmassnahme mit der Tätigkeit als Kinderbetreuerin angefangen und sie habe zeitweise in einem 75%-Pensum gearbeitet. Sie habe aber in diesem Umfang immer wieder kompensiert und es sei zu einem Alkoholrückfall gekommen. Auch eine Ferienganztagesbetreuung habe sie nicht ohne Fehlzeiten von 20 bis 40 % durchhalten können (S. 20 des Gutachtens).



4.13. In der Telefonnotiz vom 30. Januar 2012 (IV-Akte 46) gab die Klägerin an, sie könne ihr Pensum von 75 % bei den H____ ohne Absenzen bewältigen und sie wolle sich für die restlichen 25 % noch beim RAV anmelden. Im Mail vom 23. Februar 2012 (IV-Akte 49) an die IV-Stelle schilderte die Klägerin, dass sie nun zu 75 % arbeite, sich aber aufgrund ihrer finanziellen Situation beim Arbeitsamt anmelden müsse. Trotz Umzugs in eine günstigere Wohnung reiche ihr der Lohn der 75%-Stelle nicht fürs Leben. Ausserdem sei ihr Vertrag bis Juli 2012 befristet und sie wisse nicht, wie es ab August 2012 aussehen werde. Damit sprach die Klägerin finanzielle Unsicherheiten an. Zusätzlich hatte die Klägerin den Wunsch geäussert, ihre finanzielle Situation zu verbessern, indem sie sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden wolle, wie aus dem vorgenannten Email hervorgeht. Dies mag ebenfalls zu der Einschätzung einer bloss 10%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. G____ geführt haben. Zur Arbeitslosigkeit ist jedoch zu bemerken, dass Zeiten, in denen Versicherte als vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil 9C_569/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweisen).



4.14. Die Art der im Gutachten der K____ beschriebenen gesundheitlichen Probleme sowie die Tatsache, dass diese vor der Arbeitstätigkeit bei den H____ als auch danach auftraten, lassen darauf schliessen, dass die Klägerin eine Tätigkeit zu 90 % aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung über einen längeren Zeitraum nicht hätte aufrecht halten können. Dies lässt es als mit grosser Unsicherheit behaftet erscheinen, dass sie dauerhaft, ohne dass es als Eingliederungsversuch zu werten ist, ein Pensum von über 80 % bei den H____ hätte bewältigen können. Die von Dr. med. G____ attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % bezieht sich in erster Linie auf den Zeitraum bis zum Datum des Arztberichtes, mithin dem 12. Februar 2012. Danach handelt es sich lediglich um eine Prognose, davor arbeitete die Klägerin in einem Praktikum mit Unterstützung der IV-Stelle bis zum 31. Dezember 2011. Eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer über 80%igen Arbeitsfähigkeit war demnach objektiv nicht wahrscheinlich (vgl. oben Erw. 3.2.). Vielmehr ist es mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Klägerin bei den H____ mit einem Pensum von 75 % optimal eingegliedert war. Die Tätigkeit bei den H____ hat daher den zeitlichen Konnex nicht unterbrochen. Die Beklagte ist demnach nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG leistungspflichtig.




5.
==


5.1. Die Klägerin beantragt des Weiteren die Befreiung von der Beitragspflicht.



5.2. Bei einer ununterbrochenen Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten tritt nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. spätestens mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, die Beitragsbefreiung ein. Sie wird für den Versicherten und den Arbeitgeber solange gewährt, wie die Erwerbsunfähigkeit besteht, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten tritt eine teilweise Beitragsbefreiung ein. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40 % ergibt keine Beitragsbefreiung. Ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % wird die volle Beitragsbefreiung gewährt (Art. 30 Vorsorgereglement Personalvorsorgestiftung der C____).



5.3. Die Klägerin war seit Oktober 2009 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. Januar 2012 war sie mit der Arbeitstätigkeit von 75 % bei den H____ optimal eingegliedert. Gemäss Gutachten der K____ vom 15. August 2018 ist sie ab Juni 2013 (erster Aufenthalt in den I____) zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. Dezember 2015 erhält sie eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 71 %. Demzufolge ist die Beitragsbefreiung ab Juni 2015 zu gewähren.




6.
==


6.1. Daraus folgt, dass die Beklagte für den Leistungsfall zuständig ist, der Klägerin eine entsprechende ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Dezember 2015 (Art. 28 Abs. 3 Vorsorgereglement) auszurichten hat und ihr die Beitragsbefreiung ab dem 1. Juni 2015 zu gewähren hat.



6.2. Die Klägerin verlangt einen Verzugszins.



6.3. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung - wie hier - fehlt (BGE 119 V 131 E. 4c, Urteile des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 9C_334/2011, E. 4.1 und vom 23. Juni 2012, 9C_66/12, E. 3.2).



6.4. Nach Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR hat ein Schuldner, der unter anderem mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen. Die Klägerin hat ihre Klage am 23. Juni 2020 erhoben, weswegen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auf jenen Rentenbetreffnissen, die bis zur Klageinreichung fällig waren, einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen hat, danach jeweils ab Fälligkeit.




7.
==


7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Beklagte gerichtete Klage gutzuheissen.



7.2. Das Verfahren ist kostenlos.



7.3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.



Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin ab 1. Dezember 2015 eine ganze Rente aus der obligatorischen bzw. aus der überobligatorischen Vorsorge zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Alterskonto der Klägerin ist ab dem 1. Juni 2015 weiterzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

- Klägerin
- Beklagte

- Aufsichtsbehörde BVG

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