Basel-Stadt



Geschäftsnummer:

BV.2016.7 (SVG.2018.329)

Instanz:

Sozialversicherungsgericht

Entscheiddatum:

29.08.2018

Erstpublikationsdatum:

11.02.2020

Aktualisierungsdatum:

11.02.2020

Titel:

Invalidenrente (BGer 9C_41/2019 Urteil vom 26.3.19)



Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]

Kläger

C____ Lebensversicherungs-Gesellschaft

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2016.7

Invalidenrente


Tatsachen

I.

A____ (Kläger) arbeitete vom 8. September 2005 bis zur Kündigung per 30. April 2011 zunächst bei der [...] GmbH und nach einem Pächterwechsel ab September 2009 bei der [...] GmbH, einer Tankstelle mit Shop, und war in dieser Eigenschaft bei der C____ Lebensversicherungsgesellschaft (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Klagbeilage [KB] 1).

Im Urteil vom 16. Dezember 2013 (IV.2013.131) sprach das Sozialversicherungsge-richt Basel-Stadt dem Kläger ab dem 1. April 2012 bei einem IV-Grad von 55 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 und 19. Januar 2015 (KB 6 und 7) lehnte die Beklagte den Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge mit der Begründung ab, der versicherte Lohn entspreche dem 50 %-Pensum gemäss Gerichtsurteil.

II.

Mit Klage vom 14. April 2016 beantragt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. April 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Invaliden-leistungen im Rahmen einer Viertelsrente von jährlich Fr. 3'000.-- auszurichten. Rückwirkend sei die Beklagte zu verpflichten, vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2016 Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurich-ten. Mehrforderungen bleiben vorbehalten und der Kläger sei von der Beitragspflicht zu befreien. Schliesslich wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

III.

Mit Verfügung vom 18. April 2016 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Kläger die unentgeltliche Vertretung durch Frau lic. iur. B____, Advokatin.

IV.

Am 24. Oktober 2016 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversi-cherungsgerichts statt; das Gericht weist die Klage ab.

V.

Am 10. Februar 2017 erhebt der Kläger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Dieses heisst mit Urteil vom 7. März 2018 (9C_133/2017, BGE 144 V 63) die Beschwerde teilweise gut, hebt das Urteil des hiesigen Gerichts auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.

VI.

Die Instruktionsrichterin nimmt mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. März 2018 das Verfahren wieder auf, zieht die IV-Akten bei und gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum weiteren Verfahren und den IV-Akten zu äussern. Zusätzlich verweist sie darauf, dass die Parteien allfällige weitere Beweise zum effektiv ausgeübten Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einreichen können.

VII.

Der Kläger nimmt mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Stellung und hält an seinen Anträgen in der Klage vom 14. April 2016 fest.

Die Beklagte nimmt am 22. Mai 2018 Stellung und hält ihrerseits an einer Klagabweisung fest.

Am 22. Juni 2018 nimmt der Kläger zu den Ausführungen der Beklagten Stellung.

VIII.

Am 29. August 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Der Kläger hat im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und Basel-Stadt ist damit der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war. Die örtliche Zustän-digkeit gemäss Art. 73 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG ist damit erstellt. Auf die Klage ist daher einzutre-ten.



2.
==


2.1. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Insbesondere ist die Höhe des Teilzeitpensums bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit umstritten. Während der Kläger behauptet, in einem Beschäftigungsgrad von 80 % gearbeitet zu haben, ist die Beklagte der Ansicht, dass das Pensum so tief gelegen habe, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werde.



2.2. In dieser Frage hielt das Bundesgericht in Erwägung 4.2 ihres Urteils vom 7. März 2018 (9C_133/2017) fest, dass den Angaben auf dem Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011 reiner Informationscharakter zukomme und diese nicht als direkter Beweis, aber immerhin als Indiz zu dienen vermögen. Beide Arbeitgeber des Klägers hätten als betriebsübliche Arbeitszeit 41 Stunden pro Woche angegeben. Aus den Lohnabrechnungen für das Jahr 2011 (Januar bis April) ergebe sich, dass der Kläger im Durchschnitt 138,9 Stunden pro Monat respektive durchschnittlich 34,7 Stunden pro Woche (138,9 : 4) gearbeitet habe, was das behauptete Pensum von 80 % untermauere (41 x 0,8 = 32,8 Stunden). Dass der Kläger in den einzelnen Monaten in zeitlicher Hinsicht sehr unterschiedlich tätig gewesen sei, sei im Rahmen der konkreten Beschäftigung an einer Tankstelle mit Shop, die rund ums Jahr von morgens früh bis abends spät geöffnet sei, nicht aussergewöhnlich. Das Bundesgericht entschied aus prozessrechtlichen Gründen in dieser Frage nicht abschliessend.



2.3. Der Kläger bringt vor, dass für die Frage des Arbeitspensums die Lohnblätter der Monate Januar bis April 2011 heranzuziehen seien. Der Beistand des Klägers verfüge diesbezüglich über keine weiteren Unterlagen. Die Gegenpartei habe keine Unterlagen beigebracht, die gegen das durch Lohnblätter untermauerte Arbeitspensum sprächen.



2.4. Die Beklagte wendet ein, dass bei einer anspruchsbegründenden Tatsache wie dem Arbeitspensum der Kläger die Beweislast trage. Wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein entsprechendes Arbeitspensum nachgewiesen sei, seien die Folgen der Beweislosigkeit vom Kläger zu tragen. Massgeblich sei der ausbezahlte Verdienst. Es müssen hierzu die geleisteten Stunden während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Seit dem 1. September 2009 habe er während etwa 20 Monaten bei der [...] GmbH gearbeitet. Diese habe sich im Arbeitgeberfragebogen zu Handen der IV-Stelle nur zur allgemeinen Arbeitszeit, nicht jedoch zum vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Pensum geäussert. Gemäss IK-Auszug habe er im Jahr 2009 für die ersten vier Anstellungsmonate Fr. 8'463.00 Lohn bezogen, monatlich somit Fr. 2'115.75. Den Lohnabrechnungen von März 2010 bis April 2011 (IV-Akte 31) lasse sich entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2010 einen Monatslohn von Fr. 2'866.50 erzielt habe. In den erwähnten IK-Auszügen sei für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 34'398.00 ausgewiesen. Dies entspreche dem Zwölffachen von Fr. 2'866.50. Daraus sei zu schliessen, dass im Jahr 2010 keine Überstunden entschädigt bzw. geleistet worden seien. Im Jahr 2011, in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses, sei er im Stundenlohn zu einem Ansatz von Fr. 26.42 entlohnt worden. Die tatsächlich geleisteten Stunden seien nur für die letzten vier Monate des Anstellungsverhältnisses ausgewiesen. Aufgrund des bekannten Stundenlohns liessen sich die geleisteten Stunden aller Monate des Arbeitsverhältnisses berechnen, unter Zugrundelegung der wöchentlichen Betriebsarbeitszeit von 41 Stunden. Bei einem Monatslohn von Fr. 2'115.75 von September bis Dezember 2009 seien dies 80.1 Stunden im Monat bzw. ein Pensum von 45.07 %. Von Januar bis Dezember 2010 habe er einen Lohn von Fr. 2'866.50 bezogen, was 108.5 Stunden im Monat bzw. einem Pensum von 61.07 % entspreche. Im Januar 2011 habe er 118 Stunden (Pensum von 66.41 %), im Februar 2011 131 Stunden (Pensum von 73.72 %), im März 2011 137.7 Stunden (Pensum von 77.52 %) und im April 2011 169 Stunden (Pensum von 95.11 %) gearbeitet). Das Arbeitspensum habe daher immer unter 80 % gelegen. Nur im letzten Anstellungsmonat sei es darüber gelegen, was möglicherweise daran liege, dass ihm zusätzlich Überstunden aus den zurückliegenden Monaten des Vorjahres mitabgerechnet worden seien. Dem Bundesgericht seien nur die Zahlen der letzten vier Monate vorgelegen. Verglichen mit den Angaben der übrigen Monate seien diese für das Arbeitsverhältnis nicht repräsentativ. Auch im Invalidenversicherungsrecht bilde in der Regel der zuletzt erzielte Verdienst den Ausgangspunkt für die Berechnung des Valideneinkommens. Bei Einkommensschwankungen sei der Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 3024). Artikel 2.3.1 Absatz 4 Vorsorgereglement lege für die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei schwankendem Einkommen fest, dass auf den letzten bekannten Jahreslohn abzustellen sei. Ein im laufenden Arbeitsjahr geleistetes höheres Arbeitspensum sei in Bezug auf die reglementarischen Leistungen in der weitergehenden Vorsorge nicht massgebend. Dies ergebe ein Arbeitspensum von 61 %. In Bezug auf die reglementarischen Leistungen in der weitergehenden Vorsorge seien die von Januar bis April 2011 geleisteten Stunden nicht zu berücksichtigen, was eine Deckung für ein Arbeitspensum von 57 % ergebe. Das massgebende Valideneinkommen betrage damit Fr. 47'036.22 (61 % von Fr. 77'108.55) bzw. in der weitergehenden Vorsorge Fr. 43'951.87 (57 % von Fr. 77'108.55). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34'739.00 ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 26 bzw. 21 Prozent.



2.5. Der Kläger weist in der Replik darauf hin, dass gemäss Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe und damit der Untersuchungsgrundsatz gelte. Den Arbeitgeberfragebogen inklusive sämtlicher Beilagen (entsprechend der beigezogenen IV-Akte 31) habe er dem Bundesgericht vorgelegt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesse eine Beweisführungslast aus, es sei auf den wahrscheinlichsten aller in Betracht kommenden Geschehensabläufe abzustellen. Beim Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gehe es nicht um eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Der Kläger habe in den Jahren 2005 bis 2009 in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Nach dem Pächterwechsel sei es zu einer Pensen- und zu einer Lohnreduktion gekommen. Es sei ein tieferer Lohn von monatlich Fr. 2'646.00 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von Fr. 220.50 ausgerichtet worden. Von diesem tieferen Lohn seien ihm fix Fr. 120.00 BVG-Anteile abgezogen worden, gegenüber Fr. 154.50 zuvor. Dies bilde ein weiteres Indiz für das geltend gemachte Pensum von 80 %. Der Monatslohn könne nicht auf einen Stundenlohn von Fr. 26.42 umgerechnet werden. Der Stundenlohn falle höher aus, weil der Arbeitnehmer nur noch bei Bedarf eingesetzt werde und diese Unsicherheit mit einem höheren Stundenlohn abgegolten werde.




3.
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3.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG), während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetreten ist. Weiter ist verlangt, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).



3.2. Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG sieht vor, dass Personen auf eine Invalidenrente Anspruch haben, die mindestens 40 Prozent invalid sind. Nach Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Rente wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Altersrente (Art. 24 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG).



3.3. Nach Punkt 4.3.1 Abs. 1 lit a des Vorsorgereglements der Beklagten, Allgemeinen Reglementsbestimmungen ([ARB], Klagantwortbeilage [KAB] 2) besteht Anspruch auf Invalidenleistungen im gemäss den BRB des Vorsorgeplanes vorgesehenem Umfang, wenn die versicherte Person zu mindestens 40 Prozent invalid wird und sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, bei der Stiftung gemäss diesem Vorsorgereglement versichert war und bei Eintritt der Invalidität immer noch versichert ist.



3.4. Vorliegend stimmt das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgesetzte erwerbliche Arbeitspensum nicht mit demjenigen überein, das die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ausübte.



In einem solchen Fall bemisst sich der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit (BGE 144 V 63 E. 6.2). Die Vorsorgeeinrichtung hat das von der Invalidenversicherung festgesetzte Invalideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterzurechnen und gestützt darauf sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter eine neuerliche Einkommensvergleichsberechnung durchzuführen (a.a.O. E. 6.3.2).



3.5. Es bleibt das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Arbeitspensum festzusetzen.



3.6. Dem Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011 ist als Indiz ein Beschäftigungsgrad von 80 % zu entnehmen. Die betriebsübliche Arbeitszeit betrug sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber 41 Stunden pro Woche. Ein 80 % Arbeitspensum entspricht demnach 32,8 Stunden in der Woche. Die Lohnabrechnungen von Januar bis April 2011 weisen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aus (Januar: 118 Stunden, Februar: 131 Stunden, März: 137,75 Stunden, April: 169 Stunden). Aus diesen ergibt sich ein Durchschnitt in diesen vier Monaten von 138,9 Stunden pro Monat bzw. von durchschnittlich 34,7 Stunden pro Woche (138,9 : 4; siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts E. 4.2).



3.7. Im Gegensatz zur Berechnung des Bundesgerichts lässt die Beklagte in ihrer Berechnung des Pensums aufgrund der geleisteten Stunden in den letzten vier Arbeitsmonaten unberücksichtigt, dass dem Kläger Ferien und Feiertage zustehen. Diese sind zwar durch Zuschläge im Stundenlohn geldmässig abgegolten worden, finden in zeitmässiger Hinsicht in den Lohnabrechnungen jedoch keine Berücksichtigung, da sich diese nur auf die tatsächlich geleisteten Stunden beziehen. Entsprechend rechnete das Bundesgericht mit durchschnittlich vier Wochen pro Monat, hingegen weist ein durchschnittlicher Monat 4,33 Wochen (52 : 12) auf. Das Bundesgericht berücksichtigte demnach Ferien und Feiertage auch in zeitmässiger Hinsicht bei der Berechnung des Pensums.



3.8. Es ist wenig wahrscheinlich, dass dem Kläger im letzten Anstellungsmonat (April 2011) möglicherweise zusätzlich Überstunden aus den zurückliegenden Monaten des Vorjahres mitabgerechnet wurden, wie die Beklagte einwendet. Das Wesen des Stundenlohnes besteht gerade darin, dass alle geleisteten Stunden ausbezahlt werden. Allfällige geleistete Überstunden wären daher wohl bereits im Januar verrechnet worden. Dass der Kläger im April mehr Stunden leistete, kann auch daran liegen, dass er in diesem Monat mehr aushelfen musste. Da im Jahr 2011 die Osterfeiertage in den April fielen (22. bis 25. April), fällt diese Möglichkeit in Betracht. Zudem sind Lohnschwankungen, wie das Bundesgericht festgestellt hat (E. 4.2) bei einer Beschäftigung an einer Tankstelle mit Shop, die rund ums Jahr von morgens früh bis abends spät geöffnet ist, nicht aussergewöhnlich. So hat der Kläger im Januar mit 118 Stunden wesentlich unter dem Durchschnitt gearbeitet und im April mit 169 Stunden wesentlich über dem Durchschnitt.



3.9. Die geleisteten Stunden von Januar bis April 2011 sind daher weiterhin ein Indiz, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem Pensum von rund 80 % gearbeitet hat.



3.10. Gemäss Lohnausweis 2010 (IV-Akte 25) erzielte der Kläger im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 34'398.00. Der Monatslohn betrug gemäss Lohnabrechnungen März bis Dezember 2010 (beigezogene IV-Akte 31 S. 8 ff.) Fr. 2'646.00, mit dem Anteil vom 13. Monatslohn von Fr. 220.50 sodann Fr. 2'866.50. Weder im Arbeitgeberfragebogen noch in den Lohnabrechnungen ist das Pensum ersichtlich.



3.11. Die Beklagte bringt vor, dass der im Jahr 2010 erzielte Monatslohn von Fr. 2'866.50 einem Pensum von 61 % entspreche, wenn man den bekannten Stundenlohn von Fr. 26.42 heranziehe. Bei einem solchen Rückschluss vom Stundenlohn auf das geleistete Pensum im Monatslohn lässt die Beklagte insbesondere zwei Faktoren unberücksichtigt. Zum einen kann von einem bestimmten Stundenlohn nicht ohne weiteres auf die Höhe des Stundenlohnes bei einem bestimmten Monatslohn geschlossen werden. Zum anderen hat die Beklagte einen Monatslohn (inklusive 13. Monatslohn) mit einem Stundenlohn verglichen, der sowohl eine Ferienzulage (10.64 %), eine Sonn- und Feiertagszulage (3.50 %), eine Urlaubsentschädigung (0.13 %) und einen Anteil 13. Monatslohn enthält. Nimmt die Beklagte einen solchen Vergleich vor, dann müsste sie beim Monatslohn zuerst die zu leistenden Arbeitsstunden um die Ferien und Feiertage bereinigen. Denn der Monatslohn wird unabhängig vom Ferienbezug und von Feiertagen ausbezahlt, der Stundenlohn bezieht sich nur auf die tatsächlich geleisteten Stunden. Eine solche Bereinigung hat die Beklagte in ihrer Berechnung jedoch nicht vorgenommen. Berücksichtigt man beide Faktoren, also ein Vergleich der Löhne auf der Grundlage einer äquivalenten Basis und ein tieferer Stundenlohn im Monatslohn, dann kann auch ein Monatslohn von Fr. 2'866.50 einem 80 %-Pensum entsprechen.



3.12. Entgegen der Annahme des Klägers kann aus der unterschiedlichen Höhe der fix ausgerichteten BVG-Anteile vor und nach dem Pächterwechsel kein Schluss auf die Höhe des Pensums gezogen werden. Denn diese hängen von der Lohnhöhe und nicht vom Beschäftigungsgrad ab. Zudem wird gemäss den Besonderen Reglementsbestimmungen (BRB) der Koordinationsabzug dem jeweiligen Beschäftigungsgrad nicht angepasst (Punkt 1.1).



3.13. Die Lohnabrechnungen des Jahres 2010 und der Lohn für das Jahr 2009 sind zwar nur bedingt geeignet, eine Aussage über das geleistete Pensum zu treffen. Ein so tiefes Pensum wie die Beklagte behauptet (45 % im Jahr 2009 und 61 % im Jahr 2010) ist jedoch wenig wahrscheinlich, da sich in den Akten an keiner Stelle ein entsprechender Hinweis findet. Es spricht viel mehr dafür, dass der Kläger den anfänglich sehr tiefen Lohn beim Pächterwechsel akzeptiert hatte und sich nicht, wohl auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, nicht darum gekümmert und sich nicht dagegen gewehrt hatte. Es liegen jedoch zwei weitere Indizien vor, die für ein 80 % Pensum sprechen, nämlich die Angabe auf dem Vorsorgeausweis und die geleisteten Arbeitsstunden in der Zeit vom Januar bis April 2011. Dass das Bundesgericht in der Sache nicht endgültig entschied, lag vor allem daran, dass es sich bei den Lohnblättern für die Monate Januar bis April 2011 um unzulässige Noven vor dem Bundesgericht gehandelt hatte, weniger jedoch, dass es diese nicht als ein hinreichendes Indiz ansehen würde. Darüber hinaus ist es nicht dem Kläger anzulasten, dass sein letzter Arbeitgeber den Arbeitgeberfragebogen zu Handen der Invalidenversicherung unvollständig ausgefüllt hatte. Ebenso wenig ist es ihm anzulasten, dass der Arbeitgeber in den Monatslohnabrechnungen das Arbeitspensum nicht vermerkt hatte. Diese Umstände sind bei der Beweiswürdigung mitzuberücksichtigen.



3.14. Von Beweislosigkeit kann entgegen der Behauptung der Beklagten nicht gesprochen werden. Es liegen zwei deutliche Hinweise für ein Pensum von 80 % vor und ein weniger deutliches (Monatslohnabrechnungen des Jahres 2010). Indizien, die für ein tieferes Pensum sprechen, konnte die Beklagte nicht beibringen. Beweislosigkeit liegt erst vor, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 E. 8a mit Hinweis, 117 V 261 E. 3b in fine). Auch im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der von allen möglichen Geschehensabläufen als der wahrscheinlichste erscheint (BGE 139 V 176 E. 5.3 mit Hinweisen; 126 V 353 E. 5b). Eine solche Unmöglichkeit ist vorliegend bei drei Indizien offensichtlich nicht gegeben. Vielmehr ist es mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, in einem Pensum von etwa 80 % arbeitete.




4.
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4.1. Das invalidenversicherungsrechtliche Valideneinkommen von Fr. 77'108.55 ist daher auf das Pensum von 80 % herunterzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 61'686.84. Dieses berufsvorsorgerechtliche Valideneinkommen ist dem Invalideneinkommen von Fr. 34'739.00 gegenüberzustellen. Aus der Erwerbseinbusse von Fr. 26'947.84 errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 43.68 %. Im Übrigen würde der Kläger selbst bei einem Pensum von 75 % noch immer einen Invaliditätsgrad von 40 % (aufgerundet von 39.93 %) erreichen.



4.2. Punkt 4.3.1. Abs. 3 ARB (KAB 2) entspricht im Wesentlichen den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechend hat der Kläger auch im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Viertelsrente.



4.3. Nach Punkt 4.3.4. Abs. 1 ARB entsteht der Anspruch auf Renten mit Ablauf der in den Besonderen Reglementsbestimmungen (BRB; KAB 3) festgelegten Wartefrist und wird bei einem Bezug von Taggeldern aufgeschoben. Beginnt die Rente der IV vor Ablauf der reglementarischen Wartefrist, gewährt die Stiftung die Rente in den Fällen gemäss Ziffer 4.3.1. lit a - c bloss im Umfang und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach BVG bis zum Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Anschliessend werden die Leistungen gemäss den BRB erbracht. Nach Punkt 1.4 BRB beträgt die volle Invalidenrente 30 % vom AHV-Jahreslohn, wobei die Invalidenleistungen nach Ablauf der Wartefrist während der Dauer der Invalidität ausbezahlt werden. Die Wartefrist beträgt 24 Monate.



4.4. Der Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011 (KAB 1) weist eine jährliche Invalidenrente im obligatorischen Bereich von Fr. 6'024.00 aus. Ein Viertel davon beträgt Fr. 1'506.00. Die Beklagte wird daher verpflichtet, dem Kläger während der Wartefrist von 24 Monaten eine Viertelsrente nach BVG in der Höhe von Fr. 1'506.00 ab dem 1. April 2012 bis 31. März 2014 zu leisten.



4.5. Die reglementarische ganze Invalidenrente beträgt gemäss Vorsorgeausweis Fr. 12'000.00. Diese ist nach der Wartefrist von 24 Monaten zu leisten. Der Kläger bezieht keine der in den ARB angesprochenen Taggelder. Die Beklagte wird daher verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2014 eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.



4.6. Der Kläger macht in seiner Klage vom 14. April 2016 einen Zinsanspruch von 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung geltend.



4.7. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten im Bereich der obligatorischen und der überobligatorischen Berufsvorsorge richtet sich nach den Regeln von Art. 102 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
. OR, insbesondere nach Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR, sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Hinweis auf BGE 119 V 131 E. 4c und Urteil 9C_334/2011 vom 2. August 2011 E. 4.1). Eine solche fehlt vorliegend. Die Klage datiert vom 14. April 2016, weshalb die ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen sind. Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit.



4.8. Punkt 4.3.2. ARB enthält Bestimmungen zur Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Nach Abs. 1 gilt die Befreiung bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. In Punkt 1.4 BRB ist eine Wartefrist von drei Monaten festgelegt. Ab 1. Juli 2012 ist daher das Alterskonto des Klägers gemäss den Reglementsbestimmungen weiterzuführen.




5.
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5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Klage gutzuheissen ist. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger vom 1. April 2012 bis 31. März 2014 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'506.00 und ab dem 1. April 2014 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'000.00 auszurichten. Die Beklagte wird angewiesen, die bis zur Klageinreichung am 14. April 2016 ausstehenden Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und die später fällig gewordenen ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen. Des Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, das Alterskonto des Klägers gemäss den Reglementsbestimmungen weiterzuführen.



5.2. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (§ 16 SVGG).



5.3. Die Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Par-teientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem schwierigeren Fall auszugehen, der aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht zusätzlichen Aufwand verursachte. Jedoch waren keine umfangreichen medizinischen Akten zu prüfen. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.



5.4. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2016 und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind. Folglich ist das Honorar von Fr. 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 3'000.00 und von 7.7 % auf Fr. 1'500.00 zuzusprechen.



Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. April 2012 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 1'506.00 und ab dem 1. April 2014 von Fr. 3'000.00 zu entrichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageinreichung auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen bzw. ab Fälligkeit der Teilforderungen.

Das Alterskonto des Klägers ist ab 1. Juli 2012 weiterzuführen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beklagte zahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 240.00 Mehrwertsteuer (8 %) auf den Betrag von Fr. 3'000.00 und Fr. 115.50 Mehrwertsteuer (7.7 %) auf den Betrag von Fr. 1'500.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. B. Gruber


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

- Kläger
- Beklagte

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: