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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
||||||
| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 177 |
||||||
| Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 177 |
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| Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 177 |
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| Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 10 Allgemeine Bestimmungen |
||||||
| Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: | ||||||
| Sie erstellt das elektronische Dokument. | ||||||
| Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. | ||||||
| Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. | ||||||
| Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES [1]. | ||||||
| Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument. | ||||||
| Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt: | ||||||
| die folgenden sichtbaren Elemente:das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,die UID,die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; | ||||||
| das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen, | ||||||
| die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat, | ||||||
| die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg, | ||||||
| die UID, | ||||||
| die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson, | ||||||
| die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; | ||||||
| ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. | ||||||
| Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden. [2] | ||||||
| Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertESund andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. | ||||||
| Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20). | ||||||
| Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung. | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Okt 2023 (AS 2023 479). | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 177 |
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| Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 10 Allgemeine Bestimmungen |
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| Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: | ||||||
| Sie erstellt das elektronische Dokument. | ||||||
| Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. | ||||||
| Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. | ||||||
| Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES [1]. | ||||||
| Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument. | ||||||
| Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt: | ||||||
| die folgenden sichtbaren Elemente:das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,die UID,die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; | ||||||
| das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen, | ||||||
| die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat, | ||||||
| die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg, | ||||||
| die UID, | ||||||
| die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson, | ||||||
| die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; | ||||||
| ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. | ||||||
| Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden. [2] | ||||||
| Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertESund andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. | ||||||
| Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20). | ||||||
| Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung. | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Okt 2023 (AS 2023 479). | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 10 Allgemeine Bestimmungen |
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| Die Urkundsperson geht bei der Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder einer elektronischen Beglaubigung nach den Artikeln 11-16 wie folgt vor: | ||||||
| Sie erstellt das elektronische Dokument. | ||||||
| Sie fügt dem Dokument das betreffende Verbal auf einer eigenen Seite (Verbalseite) an. | ||||||
| Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. | ||||||
| Sie signiert das Dokument mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES [1]. | ||||||
| Sie ruft die Zulassungsbestätigung aus dem UPReg ab und bringt sie auf der Verbalseite an; die Zulassungsbestätigung bezieht sich ausschliesslich auf das betreffende von der Urkundsperson signierte Dokument. | ||||||
| Die Zulassungsbestätigung enthält folgenden Inhalt: | ||||||
| die folgenden sichtbaren Elemente:das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen,die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat,die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg,die UID,die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson,die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; | ||||||
| das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und bei kantonalen Urkundspersonen das Kantonswappen, | ||||||
| die Bezeichnung des Kantons oder der Bundesbehörde, der oder die die Befugnis erteilt hat, | ||||||
| die Namen und Vornamen der Urkundsperson gemäss Eintrag im UPReg, | ||||||
| die UID, | ||||||
| die Berufs- oder Funktionsbezeichnung der Urkundsperson, | ||||||
| die Umschreibung der Befugnis, die die Urkundsperson nach dem massgebenden Recht hat, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen; | ||||||
| ein mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertES. | ||||||
| Bei technischen Störungen kann für die Zulassungsbestätigung anstelle des geregelten elektronischen Siegels eine andere fortgeschrittene elektronische Signatur einer nach ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten verwendet werden. [2] | ||||||
| Der Kanton kann vorsehen, dass auf der Verbalseite zusätzliche Elemente wie ein mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenes geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d ZertESund andere sichtbare oder unsichtbare Elemente anzubringen sind. Diese Elemente haben keinen Einfluss auf die bundesrechtliche Gültigkeit elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. | ||||||
| Der Kontakt zwischen dem von der Urkundsperson verwendeten Informatiksystem und dem UPReg kann durch Dritte vermittelt werden. Diese bedürfen einer Bewilligung des BJ (Art. 20). | ||||||
| Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet in einer Verordnung die anerkannten elektronischen Formate, regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie die Eigenschaften der Zulassungsbestätigung. | ||||||
| [1] SR 943.03 [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Okt 2023 (AS 2023 479). | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 7 Einträge |
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| Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: | ||||||
| die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Staatsangehörigkeit; | ||||||
| Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; | ||||||
| Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [1] über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; | ||||||
| Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); | ||||||
| Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; | ||||||
| gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; | ||||||
| zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, | ||||||
| falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. | ||||||
| Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. | ||||||
| [1] SR 431.03 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 177 |
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| Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. | ||||||