Urteilskopf
99 Ib 519
73. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1973 i.S. X.AG gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Regeste (de):
- Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, Begriff der Endverfügung.
- Ein Entscheid der Vorinstanz, durch den die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz zurückgewiesen wird, stellt insoweit, als er verbindliche Weisungen enthält, nicht eine blosse Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung dar.
Regeste (fr):
- Recours de droit administratif au Tribunal fédéral, notion de la décision finale.
- Une décision de l'autorité cantonale renvoyant la cause à une instance inférieure pour qu'elle statue à nouveau dans le sens des considérants constitue une décision finale, et non une simple décision incidente, dans la mesure où elle renferme des instructions impératives.
Regesto (it):
- Ricorso di diritto amministrativo al Tribunale federale, nozione di decisione finale.
- Una decisione dell'autorità cantonale che rinvia la causa adun'istanza inferiore perchè statuisca nuovamente ai sensi dei considerandi costituisce, nella misura in cui contiene istruzioni imperative, una decisione finale e non una semplice decisione incidentale.
Erwägungen ab Seite 520
BGE 99 Ib 519 S. 520
Aus den Erwägungen:
1. b) Wenn eine Berufungs- oder Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist, hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen. Dieser Grundsatz ist in gewissen Gesetzesvorschriften ausdrücklich festgehalten, z.B. in Art. 66 Abs. 1 OG und Art. 277ter Abs. 2 BStP, ebenso in Art. 61 Abs. 1 VwG ("verbindliche Weisungen"). Er gilt aber allgemein, auch wo - wie in den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht - eine solche Vorschrift fehlt (BGE 94 I 388). In dem im Sinne der Motive zu verstehenden, durch sie ergänzten Dispositiv des Rückweisungsentscheids liegt die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich in ihrem neuen Entscheid an diese Motive zu halten. Das Dispositiv nimmt richtigerweise auf die Erwägungen Bezug: "Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen" (KIRCHHOFER, Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, ZSR 49/1930, S. 69 mit Anm. 96). Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum an die Beschwerdeinstanz weitergezogen, welche den Fall zurückgewiesen hat, so ist dann auch diese selbst an die Erwägungen gebunden, mit denen sie die Rückweisung begründet hat (BGE 94 I 389 E. 2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Entscheid, mit dem eine letzte Instanz die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an eine untere Instanz zurückweist, das Verfahren in bezug auf die in den Erwägungen festgelegten Punkte beendet. Ist der Rückweisungsentscheid eine Verfügung gemäss Art. 5 VwG und Art. 97 ff . OG, so stellt er demnach insoweit, als er verbindliche Weisungen enthält, im Sinne dieser Bestimmungen nicht eine blosse Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung dar.