SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 210 gelten sinngemäss. |
2 | Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.11 |
3 | Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.12 |
4 | Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.13 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 210 gelten sinngemäss. |
2 | Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.11 |
3 | Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.12 |
4 | Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.13 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 210 gelten sinngemäss. |
2 | Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.11 |
3 | Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.12 |
4 | Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.13 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 210 gelten sinngemäss. |
2 | Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.11 |
3 | Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.12 |
4 | Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.13 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden - (Art. 53k Bst. c BVG) |
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1 | Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 210 gelten sinngemäss. |
2 | Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.11 |
3 | Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.12 |
4 | Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.13 |