SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 16 Gebühren und Kosten - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) |
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1 | Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und die Anlastung weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen. |
2 | Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen: |
a | Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten, bevor die Anlegerversammlung über die Antragstellung beschliesst; |
b | Änderungen reglementarischer Bestimmungen, die der Stiftungsrat der Anlegerversammlung zur Abstimmung unterbreitet; |
c | der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz oder Private Equity Schweiz nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter BVV 222 oder alternative Anlagen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung verzichtet. |
3 | Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen. |
4 | Anlagegruppen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gebildet werden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 16 Gebühren und Kosten - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) |
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1 | Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und die Anlastung weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen. |
2 | Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
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1 | Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen: |
a | Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten, bevor die Anlegerversammlung über die Antragstellung beschliesst; |
b | Änderungen reglementarischer Bestimmungen, die der Stiftungsrat der Anlegerversammlung zur Abstimmung unterbreitet; |
c | der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz oder Private Equity Schweiz nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter BVV 222 oder alternative Anlagen. |
2 | Die Aufsichtsbehörde teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung verzichtet. |
3 | Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen. |
4 | Anlagegruppen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gebildet werden. |