OG; referendum finanziario.
KV lautet: "Auf das Begehren von fünftausend Stimmberechtigten unterliegen der Volksabstimmung auch diejenigen Beschlüsse des Grossen Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe zur Folge haben, die eine Million Franken übersteigt".
OG staatsrechtliche Beschwerde und beantragen, den Beschluss des Grossen Rates vom 14. Februar 1973 aufzuheben bzw. dem fakultativen Referendum gemäss Art. 6ter Abs. 1
KV zu unterstellen.
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 6 |
||||||
| Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. | ||||||
| Die Amtssprachen sind: | ||||||
| das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; | ||||||
| das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; | ||||||
| das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland. [1] | ||||||
| Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: | ||||||
| das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; | ||||||
| das Deutsche für die übrigen Gemeinden. [2] | ||||||
| Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. [3] | ||||||
| An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. [4] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [3] Ursprünglich Abs. 3. [4] Ursprünglich Abs. 4. | ||||||
KV sprechen von "Ausgaben", ohne diesen Begriff genauer zu umschreiben. Dieser ist daher auszulegen. Da es sich um Verfassungsvorschriften handelt, steht dem Bundesgericht grundsätzlich die freie Prüfung zu; nur in ausgesprochenen Zweifelsfällen schliesst es sich der von der obersten kantonalen Behörde vertretenen Auslegung an (BGE 97 I 27 E. 1a, 32 E. 4, 824 E. 4; vgl. W. HALLER, Das Finanzreferendum, in ZSR NF 90 I/1971, S. 482 f.). Nach der Rechtsprechung und der Rechtslehre ist nicht jeder Kassenausgang notwendigerweise eine Ausgabe im Sinne der Bestimmungen über das Finanzreferendum. Eine Ausgabe liegt nur dann vor, wenn der Staat über eine bestimmte Geldsumme verfügt, ohne dass er damit einen gleichwertigen und realisierbaren Vermögenswert erwirbt, d.h., wenn er nicht nur Güter anlegt oder sie innerhalb des Staatsvermögens verschiebt. Im übrigen ist eine Ausgabe nur dann anzunehmen, wenn der Kassenausgang den jährlichen Voranschlag über die laufende Verwaltung hinaus belastet und damit die Höhe der Steuern direkt oder indirekt beeinflusst (BGE 97 I 907 mit Verweisungen und Literaturangaben). Im Unterschied zum Begriff der Ausgabe gehört dagegen zur Kapitalanlage notwendigerweise die Absicht, vorhandenes eigenes Vermögen in eine bestimmte wirtschaftliche Form zu bringen zum Zwecke seiner Konservierung und zur Sicherung eines angemessenen Ertrages (BGE 93 I 320 E. 5 b). Dies ist in jedem einzelnen Fall anhand der gesamten Umstände zu beurteilen.
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 6 |
||||||
| Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. | ||||||
| Die Amtssprachen sind: | ||||||
| das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; | ||||||
| das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; | ||||||
| das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland. [1] | ||||||
| Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: | ||||||
| das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; | ||||||
| das Deutsche für die übrigen Gemeinden. [2] | ||||||
| Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. [3] | ||||||
| An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. [4] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [3] Ursprünglich Abs. 3. [4] Ursprünglich Abs. 4. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 6 |
||||||
| Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. | ||||||
| Die Amtssprachen sind: | ||||||
| das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; | ||||||
| das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; | ||||||
| das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland. [1] | ||||||
| Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: | ||||||
| das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; | ||||||
| das Deutsche für die übrigen Gemeinden. [2] | ||||||
| Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. [3] | ||||||
| An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. [4] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [3] Ursprünglich Abs. 3. [4] Ursprünglich Abs. 4. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 6 |
||||||
| Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. | ||||||
| Die Amtssprachen sind: | ||||||
| das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; | ||||||
| das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; | ||||||
| das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland. [1] | ||||||
| Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: | ||||||
| das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; | ||||||
| das Deutsche für die übrigen Gemeinden. [2] | ||||||
| Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. [3] | ||||||
| An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. [4] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). [3] Ursprünglich Abs. 3. [4] Ursprünglich Abs. 4. | ||||||