Urteilskopf

98 V 52

14. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1972 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Egloff und Obergericht des Kantons Schaffhausen
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 52

BGE 98 V 52 S. 52

Aus den Erwägungen:
Es ist davon auszugehen, dass keine Invalidität rentenbegründenden Ausmasses bestand, als die angefochtene Verfügung erging. Die Rentenaufhebung ist daher an sich gerechtfertigt. Jedoch stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Aufhebung zu verfügen war. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Verwaltung an den von ihr selbst vorgemerkten Revisionstermin gebunden ist. a) Gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Die Revision wird gemäss Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des
BGE 98 V 52 S. 53

Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen. Voraussetzung der Rentenrevision von Amtes wegen ist also jedenfalls eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades. Dieser Ordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, eine Verfügung jederzeit von Amtes wegen abzuändern, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Rente kann somit allenfalls unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG fehlen (EVGE 1966 S. 56/57, ZAK 1964 S. 433, nicht veröffentlichte Urteile i.S. Briw vom 11. November 1971 und i.S. Niederberger vom 10. Dezember 1971). b) Aus dem Gesagten folgt, dass die Verwaltung rechtlich nicht an den in Aussicht genommenen Revisionstermin gebunden ist, wenn sich eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor diesem Zeitpunkt ergibt oder wenn sich die Rentenverfügung nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Die Angabe eines Revisionsdatums in einer Rentenverfügung wird der - ohnehin bloss formellen - Rechtskraft der Verfügung nicht teilhaftig und hat keinesfalls den Sinn, die Ausrichtung der Rente bis zum angegebenen Zeitpunkt zu garantieren. Die Verwaltung ist zur Angabe eines Revisionstermins nicht verpflichtet; nennt sie dennoch ein solches Datum, so hat dies lediglich die Bedeutung einer verwaltungsinternen Anmerkung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (ZAK 1964 S. 433, nicht veröffentlichte Urteile i.S. Häfliger vom 27. Dezember 1967, i.S. Maffioli vom 15. Februar 1971 und i.S. Briw vom 11. November 1971).