Urteilskopf

98 V 121

33. Auszug aus dem Urteil vom 10. Februar 1972 i.S. Leuch gegen Krankenkasse der Schweizerischen Bundesbahnen und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 121

BGE 98 V 121 S. 121

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Zu prüfen ist daher, ob dieser Kostenentscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig angefochten werden kann.
2. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b bis h OG auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Für den Begriff der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 . OG auf Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. Nach Art. 5 Abs. 1 VwG gelten als
BGE 98 V 121 S. 122

Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auföffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, hinsichtlich ihres Gegenstandes näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Aus Art. 101 lit. b OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zulässig ist, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Der Entscheid in der Hauptsache entspricht dem Verfügungsbegriff des Art. 5 VwG. Er fällt unter Art. 98 lit. g OG und ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch keine Ausschlussbestimmung entzogen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat deshalb auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung über die Parteientschädigung einzutreten, wenn diese sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt.
3. Die Kantone haben gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG das Rekursverfahren zu regeln. Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG, anwendbar auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung (Art. 69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG), der Ergänzungsleistungen (Art. 7 Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
ELG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 24 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 24 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG143 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
1    Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG143 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG144 gilt sinngemäss.145
EOG) und der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 22 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 22 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
1    Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG60 das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG61 gilt sinngemäss.62
FLG), sowie im Gegensatz zu Art. 56 Abs. 1 lit. e
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
MVG schreibt das KUVG in Streitsachen weder gegen die Krankenkassen (Art. 30bis) noch gegen die SUVA (Art. 121) vor, dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsse (vgl. auch Art. 54 Abs. 2 AIVG). Diese Differenzierung innerhalb der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung hat der Richter und haben die Parteien hinzunehmen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193 Erw. 5). Das Eidg. Versicherungsgericht hat aber wiederholt entschieden, dass es den Kantonen prinzipiell freisteht, dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zuzusprechen (EVGE 1967 S. 64 Erw. 5 und S. 193 Erw. 5, 1968 S. 173 Erw. 5).
4. Aus dem Gesagten folgt, dass in Krankenkassenstreitigkeiten kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Ein entsprechender kantonaler Kostenentscheid kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht selbständig angefochten werden, weil er sich nicht auf öffentliches
BGE 98 V 121 S. 123

Recht des Bundes stützt und somit den Verfügungsbegriff von Art. 5 VwG nicht erfüllt (Art. 97 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
1    Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen.
2    Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
OG).
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht ein getreten.