segg. OG. Legge federale sulla procedura amministrativa. Legge federale sui fondi d'investimento.
OG beurteilt das Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne des Art. 5 VwG. Geht eine solche Verfügung - wie der hier angefochtene Entscheid der Bankenkommission - von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 98 lit. f
OG aus, so kann sie nach dieser Bestimmung unmittelbar mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn das Bundesrecht das vorsieht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; denn Art. 47 AFG bestimmt, dass gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde über die Anlagefonds die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Es liegt keiner der Fälle vor, in denen dieses Rechtsmittel nach Art. 99
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OG ausgeschlossen ist. Die Verfügung der Bankenkommission vom 26. April 1971 unterlag demnach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Indessen ist die erhobene Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden, als sie sich gegen den Beschluss der Bankenkommission richtet, auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Absetzung der vom Sachwalter eingesetzten Revisionsstelle - Revisionsgesellschaft D. - nicht einzutreten; denn die Bankenkommission hat am 23. August 1971 verfügt, dass die genannte Revisionsgesellschaft das ihr vom Sachwalter erteilte Mandat niederzulegen habe. Soweit die Verfügung vom 26. April 1971 die Begehren der Beschwerdeführerin um Abberufung des Sachwalters und um
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die B. AG ist durch den Beschluss der Bankenkommission, auf ihre Begehren um Abberufung des Sachwalters und um Einreichung einer Strafanzeige nicht einzutreten, offensichtlich berührt. Als Anlegerin ist sie auch daran interessiert, dass dieser Beschluss aufgehoben und auf jene Begehren eingetreten wird. Art. 103 lit. a
OG verlangt nicht, dass der Beschwerdeführer ein Interesse habe, das durch das in Betracht kommende materielle Recht geschützt ist. Das Interesse kann auch bloss tatsächlicher Art sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen (BGE 97 I 593). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (GRISEL, Droit administratif suisse, S. 478 f., 504; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 107 f.). So verhält es sich hier. Die B. AG wahrt mit der Beschwerde in den noch strittigen Punkten ein eigenes, unmittelbares und daher im Sinne von Art. 103 lit. a
OG schutzwürdiges Interesse.
OG). Die zur Beschwerdeführung befugte Person ist auch Partei in dem der Verfügung vorausgehenden Verfahren (Art. 6 VwG). Art. 48 lit. a VwG, Art. 103 lit. a
OG und Art. 6 VwG hängen nicht nur miteinander, sondern auch mit Art. 25 Abs. 2 VwG eng zusammen. In Art. 6 wie in Art. 25 Abs. 2 VwG ist von der Stellung des Privaten im Verwaltungsverfahren die Rede, und die zweite Bestimmung stellt wie Art. 48 lit. a VwG und Art. 103 lit. a
OG darauf ab, ob der Private ein schutzwürdiges Interesse hat. Art. 6 und Art. 48 lit. a VwG sowie Art. 103 lit. a
OG beziehen sich aber auf Verfügungen aller in Art. 5 VwG genannten Arten, insbesondere auch auf Leistungs- und Gestaltungsverfügungen. Angesichts dieser Zusammenhänge drängt sich die Annahme auf, dass die in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde entsprechend dem in Art. 25 Abs. 2 VwG für Feststellungsverfügungen aufgestellten Grundsatz auch auf das von einem Privaten gestellte Begehren um Durchführung eines auf den Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gerichteten Verfahrens eintreten muss, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Verfügung nachweist. Diese Auslegung wird durch Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 VwG bestätigt. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c
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IR 0.732.012 Beschluss Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Art. 5 |
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| a. Die Agentur hat gegebenenfalls auf die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken hinzuwirken; sie hat sich dabei zu bemühen, die Teilnahme einer grösstmöglichen Anzahl von Staaten zu sichern.b. Hat eine Gruppe von Mitglied- oder assoziierten Staaten die Absicht, ein Gemeinschaftsunternehmen zu bilden, so können diese Staaten vereinbaren, die hierzu notwendigen Arbeiten im Rahmen der Organisation, aber auf ihre eigene Rechnung, durchzuführen. Auf die Haltung der übrigen Mitgliedstaaten brauchen sie dabei keine Rücksicht zu nehmen. Die Arbeits- oder Studiengruppen, die gemäss diesem Artikel gebildet werden, haben den Direktionsausschuss über den Gang und die Ergebnisse ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.c. Im Falle der Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen auf Anregung oder mit Hilfe der Agentur | ||||||
| übt der Direktionsausschuss oder, gegebenenfalls, eine nur aus den Vertretern der an dem Unternehmen beteiligten Staaten bestehende Gruppe des Direktionsausschusses diejenigen Kompetenzen aus, die der Agentur gemäss den Verträgen allenfalls übertragen werden, durch welche die in Frage stehenden Gemeinschaftsunternehmen gegründet worden sind; | ||||||
| haben die Gemeinschaftsunternehmen dem Direktionsausschuss jährlich über ihre Lage und Entwicklung Bericht zu erstatten; | ||||||
| hat der Direktionsausschuss die das gemeinsame Interesse berührenden Fragen zu prüfen, welche durch das Bestehen von Gemeinschaftsunternehmen aufgeworfen werden könnten, um den Regierungen gegebenenfalls zweckdienliche Massnahmen vorzuschlagen; | ||||||
| müssen die im Hinblick auf die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen geschlossenen Verträge Bestimmungen enthalten, die den am Gemeinschaftsunternehmen nicht beteiligten Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten erlauben, dem Gemeinschaftsunternehmen später beizutreten oder an den Ergebnissen dessen Tätigkeit teilzunehmen. | ||||||
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IR 0.732.012 Beschluss Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Art. 5 |
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| a. Die Agentur hat gegebenenfalls auf die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken hinzuwirken; sie hat sich dabei zu bemühen, die Teilnahme einer grösstmöglichen Anzahl von Staaten zu sichern.b. Hat eine Gruppe von Mitglied- oder assoziierten Staaten die Absicht, ein Gemeinschaftsunternehmen zu bilden, so können diese Staaten vereinbaren, die hierzu notwendigen Arbeiten im Rahmen der Organisation, aber auf ihre eigene Rechnung, durchzuführen. Auf die Haltung der übrigen Mitgliedstaaten brauchen sie dabei keine Rücksicht zu nehmen. Die Arbeits- oder Studiengruppen, die gemäss diesem Artikel gebildet werden, haben den Direktionsausschuss über den Gang und die Ergebnisse ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.c. Im Falle der Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen auf Anregung oder mit Hilfe der Agentur | ||||||
| übt der Direktionsausschuss oder, gegebenenfalls, eine nur aus den Vertretern der an dem Unternehmen beteiligten Staaten bestehende Gruppe des Direktionsausschusses diejenigen Kompetenzen aus, die der Agentur gemäss den Verträgen allenfalls übertragen werden, durch welche die in Frage stehenden Gemeinschaftsunternehmen gegründet worden sind; | ||||||
| haben die Gemeinschaftsunternehmen dem Direktionsausschuss jährlich über ihre Lage und Entwicklung Bericht zu erstatten; | ||||||
| hat der Direktionsausschuss die das gemeinsame Interesse berührenden Fragen zu prüfen, welche durch das Bestehen von Gemeinschaftsunternehmen aufgeworfen werden könnten, um den Regierungen gegebenenfalls zweckdienliche Massnahmen vorzuschlagen; | ||||||
| müssen die im Hinblick auf die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen geschlossenen Verträge Bestimmungen enthalten, die den am Gemeinschaftsunternehmen nicht beteiligten Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten erlauben, dem Gemeinschaftsunternehmen später beizutreten oder an den Ergebnissen dessen Tätigkeit teilzunehmen. | ||||||