OG. Legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico.
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde geltend gemacht werden kann. Art. 18
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) bestimmt, dass der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid unter Vorbehalt von Art. 21 (Asylgesuch beim Bundesrat) endgültig ist. Gegen einen solchen Entscheid ist daher nach Art. 74 lit. e VwG auch die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei dagegen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäss Art. 97 ff
. OG. Dies gilt namentlich für Ausweisungsverfügungen im Sinne von Art. 10
ANAG, aber auch für Verfügungen, mit welchen die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers gestützt auf Art. 9
ANAG als erloschen erklärt oder widerrufen wird. Wird dem Bewerber jedoch die Aufenthaltsbewilligung verweigert oder lehnt es die zuständige Behörde ab, eine verfallende Aufenthaltsbewilligung zu erneuern, so ist nach Art. 100 lit. b Ziff. 3
OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Denn das Bundesrecht stellt in Art. 4
ANAG den Entscheid über die Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung ins freie Ermessen der Behörde und räumt dem Betroffenen somit keinen Anspruch darauf ein. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Angehörigen derjenigen Staaten, denen gestützt auf staatsvertragliches Sonderrecht ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht (BGE 97 I 533, Urteil der staatsrechtlichen Kammer des Bundesgerichts vom 3. November 1971 i.S. X., in ZBl 73/1972 S. 371 ff.). Zwischen der Schweiz und Österreich besteht keine solche Abmachung. Da der Beschwerdeführerin somit kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der verfallenden Aufenthaltsbewilligung zusteht, kann sie den Regierungsratsentscheid vom
OG ist zur staatsrechtlichen Beschwerde jedoch nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen rechtlich erheblichen Interessen berührt wird (BGE 96 I 311 Erw. 1, BGE 95 I 106 je mit Verweisungen). Wie oben dargelegt, hat der Ausländer abgesehen von bestimmten, hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen nach dem geltenden Bundesrecht keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder nach Ablauf erneuert wird. Sein Interesse an einer Bewilligung ist daher kein rechtliches, sondern ein bloss tatsächliches, und ein negativer Entscheid der Behörde trifft ihn nicht in einem ihm zustehenden Recht. Demnach fehlt es an der Voraussetzung für die Befugnis, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen zu wenden. Die Beschwerdelegitimation des Ausländers, dem die fremdenpolizeiliche Bewilligung nach Art. 4
ANAG verweigert wird, ist jedoch insoweit gegeben, als Mängel des Bewilligungsverfahrens geltend gemacht werden und damit eine formelle Rechtsverweigerung in Frage steht. Denn das in Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG ausschliesst (BGE 93 I 174, BGE 90 I 230, BGE 89 I 404, zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 22. Juni 1972 i.S. X., je mit Verweisungen). Die Beschwerdeführerin ficht den Entscheid des Regierungsrats, mit dem ihre Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert wurde, wegen Willkür an und macht keine formelle Rechtsverweigerung geltend. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.