OG.
OG.
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG zu sehen. Der Beurteilung der Schuldfrage wird dadurch nicht vorgegriffen. Dem Beschuldigten bleiben alle Verteidigungsmittel gewahrt. Sollte es zu einem verurteilenden Enderkenntnis kommen, so steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG sind somit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.