OG; Art. 39
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
OG; art. 39 Cost. bernese.
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 36 |
||||||
| Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer. | ||||||
| Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 38 |
||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. | ||||||
| Sie fördern die Vorsorge und Selbsthilfe, bekämpfen die Ursachen der Armut und beugen sozialen Notlagen vor. | ||||||
| Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 44 |
||||||
| Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. | ||||||
| Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 44 |
||||||
| Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. | ||||||
| Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 44 |
||||||
| Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. | ||||||
| Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen. | ||||||
OG und machen geltend, der angefochtene Erlass verletze Art. 39
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 111 |
||||||
| Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht. | ||||||
| Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 44 |
||||||
| Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. | ||||||
| Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 3 |
||||||
| Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. | ||||||
| Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert. [1] | ||||||
| Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 3 |
||||||
| Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. | ||||||
| Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert. [1] | ||||||
| Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787Art. 1 Ziff. 1, 1417). | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht |
||||||
| Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht |
||||||
| Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 39 |
||||||
| Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und deren Folgen zu mildern. Sie unterstützen die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung. | ||||||
| Der Kanton fördert die Arbeitssicherheit und die Arbeitsmedizin. | ||||||
| Kanton und Gemeinden nehmen bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei. | ||||||
| Sie fördern die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. | ||||||