Urteilskopf

97 V 193

47. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1971 i.S. Schweizerische Betriebskrankenkasse gegen Gamper und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 193

BGE 97 V 193 S. 193

Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Reglementes der Privatpatientenversicherung der Schweizerischen Betriebskrankenkasse vom 1. Oktober 1969 in Verbindung mit Art. 14bis Abs. 2 lit. d KUVG dürfen auf den Leistungen bei Mutterschaft weder Selbstbehalt noch Franchise erhoben werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Kasse berechtigt sei, die Auslagen von Fr. 59.70 für Arzneien, die anlässlich der Kontrolluntersuchungen der schwangeren Beschwerdegegnerin ärztlich verordnet worden
BGE 97 V 193 S. 194

sind, auf die reglementarische Franchise von maximal Fr. 100.-- anzurechnen, oder ob hiefür als Leistung bei Mutterschaft eine Kostenbeteiligung der Versicherten ausgeschlossen ist. In Art. 7 des Reglementes schreibt die Kasse in Anlehnung an Art. 14 KUVG vor, welche Kassenleistungen als "Leistungen bei Mutterschaft" ausgerichtet werden. Das bedeutet, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend ausführt, dass die Pflegeleistungen grundsätzlich erst mit der Niederkunft als Mutterschaftsleistungen anzusehen sind, mit Ausnahme der Kontrolluntersuchungen, welche schon vom Beginn der Schwangerschaft übernommen werden (Art. 14 Abs. 6 KUVG). Sowohl Art. 14 KUVG als auch das Reglement umschreiben den Umfang der als Kontrolluntersuchung von der Kasse zu übernehmenden Leistungen nicht. Dazu wird allerdmgs in der bundesrätlichen Botschaft über die Novelle zum KUVG ausgeführt: "Um Komplikationen vorzubeugen, ist es wichtig, dass die Versicherte im Falle der Mutterschaft innerhalb bestimmter Grenzen die Möglichkeit hat, den Arzt zu konsultieren, auch wenn sie keine Beschwerden hat" (BBl 1961 I S. 1436/1437). Die Kontrolluntersuchung dient daher nur der Überwachung einer Schwangerschaft. Ärztliche Vorkehren, welche auf Grund einer bei dieser Untersuchung festgestellten Gesundheitsstörung erfolgen, gehören nicht mehr zu der Kontrolluntersuchung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Ziffer 4 KUVG, sondern zur Krankenpflege gemäss Art. 12 KUVG. Das bedeutet, dass eine solche Behandlung nicht als Leistung bei Mutterschaft gilt und daher von der Kostenbeteiligung der Versicherten nicht ausgeschlossen ist.