Urteilskopf

97 V 124

30. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1971 i.S. Rupp gegen Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 124

BGE 97 V 124 S. 124

Aus den Erwägungen:
"Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden" (Art. 156 Abs. 2 OG). Das Bundesamt für Sozialversicherung ist der Auffassung, diese Bestimmung sei auch auf alle Ausgleichskassen anwendbar, da letztere, gleichgültig, ob sie durch öffentliche Organe oder
BGE 97 V 124 S. 125

durch private Verbände errichtet worden sind, öffentliches Bundesrecht anwendeten. Gestützt auf die Ergebnisse der Beratung des Gesamtgerichts, dem diese Rechtsfrage unterbreitet worden ist, hält die urteilende Kammer folgendes fest: Die Ausgleichskassen sind keine Bundesorgane. Dies wird vom Bundesamt für Sozialversicherung auch nicht behauptet. Gegen das Bestehen einer persönlichen oder auch nur funktionellen Identität zwischen Ausgleichskassen und Bund spricht schon der Umstand, dass diese, mit Ausnahmen (Schweizerische Ausgleichskasse und Eidgenössische Ausgleichskasse), von den Kantonen oder den Verbänden getragen werden und dass die Verbandsausgleichskassen befugt sind, sich selbst aufzulösen, was bei Bundesorganen undenkbar wäre. Zu den Durchführungsorganen der AHV gehören u.a. die Ausgleichskassen, nicht aber der Bund; diesem kommt lediglich die Aufsicht über die AHV zu (Art. 49
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 49 Grundsatz - Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG240) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).
AHVG). Schon aus diesem Grunde kann Art. 156 Abs. 2 OG nicht auf die Ausgleichskassen Anwendung finden. Wenn diese Bestimmung auch auf andere als Organe des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden anwendbar wäre, müsste sie anders lauten, so etwa wie Art. 63 Abs. 2 VwG, wo von der Auflage der Verfahrenskosten bei "anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen", die Rede ist. Daraus, dass Art. 159 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 49 Grundsatz - Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG240) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).
OG die Zusprechung von Parteientschädigungen an "obsiegende Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisationen" in der Regel ausschliesst, kann nicht gefolgert werden, Art. 156 Abs. 2 OG wolle - implicite - den nicht zu Bund, Kantonen oder Gemeinden gehörenden Institutionen, denen die Ausübung öffentlichrechtlicher Aufgaben übertragen ist, für den Regelfall keine Gerichtskosten auferlegen lassen. Art. 156 Abs. 2 des ab 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen revidierten OG hätte sonst, gleich wie Art. 159 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 49 Grundsatz - Die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG240) durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch die Verbandsausgleichskassen, kantonalen Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale Ausgleichsstelle (Durchführungsstellen).
desselben Gesetzes, ebenfalls neu gefasst werden müssen. Es besteht kein Anlass zur Annahme, Art. 156 Abs. 2 OG weise eine Lücke auf. Ein Ausschluss der Kostenauflage zu Lasten der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unterliegenden Ausgleichskassen ist somit schon deshalb nicht zulässig, weil diese nicht als Organe des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden angesehen werden können. Die Kassen vertreten im Beschwerdeverfahren die Vermögensinteressen des autonomen AHV-Fonds, die mit denjenigen von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht identisch sind. Funktionell ist
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mithin die Tätigkeit sowohl der privatrechtlich als auch öffentlichrechtlich organisierten Ausgleichskassen keinem der in Art. 156 Abs. 2 OG erwähnten amtlichen Wirkungsbereiche zurechenbar. Auch aus diesem zusätzlichen Grunde verbietet es diese Norm, in Beitragsprozessen unterliegende Ausgleichskassen generell von der Gerichtskostentragung zu befreien.