MVG: Genugtuung, Bemessung.
MVG, in Kraft seit dem 1. Januar 1964, kann die Militärversicherung bei Körperverletzung oder im Todesfall "unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen". Gemäss dem Bericht der Expertenkommission für die Revision des Militärversicherungsgesetzes vom Dezember 1961 (S. 28 und 30) und der bundesrätlichen Botschaft betreffend Änderung des MVG vom 26. März 1963 (8bl. 1963 I S. 865/866) soll die Genugtuung im Militärversicherungsrecht zusätzlich zu den bisherigen Leistungen eine einmalige Entschädigung unter
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RS 220 CO Legge federale del 30 marzo 1911 di complemento del Codice civile svizzero (Libro quinto: Diritto delle obbligazioni) Art. 47 |
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| Nel caso di morte di un uomo o di lesione corporale, il giudice, tenuto conto delle particolari circostanze, potrà attribuire al danneggiato o ai congiunti dell'ucciso un'equa indennità pecuniaria a titolo di riparazione. | ||||||
MVG). So ist zunächst auszugehen von der besonderen Schwere und Härte der seelischen Unbill, welche die Leistungsansprecher erlitten haben. Wird ein Mensch durch plötzlichen Tod einer harmonischen Familie entrissen, so liegt darin eine besondere Härte. Das Leid und der seelische Schmerz dieser Angehörigen über den Verlust des Getöteten auf Grund ihrer Beziehungen zu ihm sind in diesem Zusammenhang entscheidende Gesichtspunkte für die Bemessung. Denn die Höhe der Genugtuung hängt wesentlich vom Genugtuungsbedürfnis jedes einzelnen Ansprechers ab. Daraus erhellt, dass Tatbestände, welche Genugtuungsansprüche begründen, einer Generalisierung kaum zugänglich sind, weshalb auf diesem Gebiet Präjudizien sorgfältig zu vergleichen sind. Gerade weil kaum ein Sachverhalt dem anderen gleicht, verlangt das Gesetz die Würdigung der besonderen Umstände. Diese sind in jedem Einzelfall anders.
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RS 321.0 CPM Codice penale militare del 13 giugno 1927 (CPM) Art. 15 |
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| Chiunque agisce come lo impone o lo consente la legge si comporta lecitamente anche se l'atto in sé sarebbe punibile secondo il presente Codice o un'altra legge. | ||||||