BStP. Diese Bestimmung gibt den Parteien keinen Anspruch auf eine weitergehende Akteneinsicht, als sie ihnen im kantonalen Verfahren zustand.
BStP. Dieser Grundsatz betrifft nicht Beweisbeschränkungen, die sich daraus ergeben, dass das kantonale Recht aus anderen Gründen als der Beweiswürdigung gewisse Beweismittel nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt.
BStP und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt worden sei. Der Nichtbeizug jener Akten habe es dem Gericht verunmöglicht, Vorleben, Persönlichkeitsadäquanz und Strafempfindlichkeit der Beteiligten zu beurteilen. a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 272 Abs. 6
BStP durch Verweigerung der Einsicht in die Personalakten der Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren rügt, ist er nicht zu hören. Die einer Partei in diesem Verfahren zustehenden Verteidigungsrechte werden durch das kantonale Prozessrecht und letztlich durch Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
BStP. Diese letztere Vorschrift gilt nur für die Offenhaltung der Strafakten zum Zwecke der Begründung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. In dem Masse aber als Monteverdi rügen will, das Appellationsgericht habe ihm jene Akten auch zu solchem Behufe nicht geöffnet, könnte von einer Verletzung von Art. 272 Abs. 6
BStP nur die Rede sein, wenn nachgewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des angefochtenen Urteils auch tatsächlich Akteneinsicht verlangt hatte (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1959 i.S. Wenzin). Das ist jedoch nicht der Fall gewesen. Im übrigen könnte der Beschwerdeführer aus Art. 272 Abs. 6
BStP ohnehin nicht einen Anspruch auf weitere Akteneinsicht ableiten, als sie ihm von Rechts wegen im kantonalen Verfahren zustand. Kantonale Verwaltungsakten, die wegen ihres vertraulichen Charakters im Interesse überwiegender öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen schon während dem kantonalen Verfahren nicht zur Einsicht offengehalten werden konnten, sind dem Beschwerdeführer auch nicht zur Begründung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu öffnen. Im vorliegenden Fall hätte Monteverdi im Sinne eines sachlichen Ausgleichs der auf dem Spiele stehenden Interessen (IMBODEN, Verwaltungsrechtssprechung, 3. Aufl., II Nr. 613 IV) höchstens eine Abschrift oder einen schriftlichen Auszug aus denjenigen Schriftstücken der fraglichen Personalakten verlangen können, die in der Hauptverhandlung vor Strafdreiergericht vorgelesen und dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt worden waren. Dass er indessen ein dahingehendes Begehren gestellt habe, behauptet er selber nicht.
BStP verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt haben soll, indem es die vertraulichen Personalakten der Polizisten Flück und Stotz nicht erneut beigezogen hat, ist nicht ersichtlich. Art. 249
BStP verbietet es dem Richter bloss, bei der Durchführung von Beweisen und der Würdigung erhobener Beweise gesetzlichen Regeln zu folgen, welche die eigene Prüfung und Bewertung ihrer Überzeugungskraft ausschliessen. Dagegen betrifft die genannte Verfahrensvorschrift nicht Beweisbeschränkungen, die sich daraus ergeben, dass das kantonale Recht aus andern Gründen als der Beweiswürdigung, z.B. zur Wahrung schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen gewisse Beweismittel nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt (BGE 84 IV 175). Wenn das Appellationsgericht im vorliegenden Fall die vertraulichen Personalakten der Beschwerdegegner aus solchen Gründen nicht mehr beigezogen hat, so hat es damit in keiner Weise gegen Art. 249
BStP verstossen (vgl. BGE 80 I 5).