SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 96 Finanzen - Der Grosse Rat verabschiedet das jährliche Budget, genehmigt die Ausgaben und nimmt die Jahresrechnung ab. Er legt die Steuern fest. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 97 Budgetbeschluss - Bei der Verabschiedung des Budgets darf der Grosse Rat die Gesamtsumme der Ausgaben, die im ihm unterbreiteten Entwurf aufgeführt sind, nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Eine Anleihe gilt nicht als finanzielle Deckung. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 56 Verfassungsinitiative - 1 Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.8 |
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1 | Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.8 |
2 | Der Vorschlag kann die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (ausformulierte Initiative) oder einer allgemeinen Anregung haben, die nach der Formulierung für eine Verfassungsrevision geeignet sein kann (nicht ausformulierte Initiative). Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht ausformulierte Initiative. |
3 | Eine Verfassungsinitiative kann nach der Veröffentlichung der Lancierung nicht in eine Gesetzesinitiative umgewandelt werden. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 56 Verfassungsinitiative - 1 Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.8 |
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1 | Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.8 |
2 | Der Vorschlag kann die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (ausformulierte Initiative) oder einer allgemeinen Anregung haben, die nach der Formulierung für eine Verfassungsrevision geeignet sein kann (nicht ausformulierte Initiative). Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht ausformulierte Initiative. |
3 | Eine Verfassungsinitiative kann nach der Veröffentlichung der Lancierung nicht in eine Gesetzesinitiative umgewandelt werden. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 53 Gemeindewahlen - Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: |
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a | den Gemeinderat; |
b | die Gemeindeexekutive. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 56 Verfassungsinitiative - 1 Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.8 |
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1 | Drei Prozent der Stimmberechtigten können dem Grossen Rat einen Vorschlag auf Totalrevision oder Teilrevision der Verfassung unterbreiten.8 |
2 | Der Vorschlag kann die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (ausformulierte Initiative) oder einer allgemeinen Anregung haben, die nach der Formulierung für eine Verfassungsrevision geeignet sein kann (nicht ausformulierte Initiative). Eine teilweise formulierte Initiative gilt als nicht ausformulierte Initiative. |
3 | Eine Verfassungsinitiative kann nach der Veröffentlichung der Lancierung nicht in eine Gesetzesinitiative umgewandelt werden. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 80 Gesetzgebende Gewalt - Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 54 Proporzwahlverfahren - 1 Die Wahlen nach dem Grundsatz des Proporzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis. |
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1 | Die Wahlen nach dem Grundsatz des Proporzes erfolgen in einem einzigen Wahlkreis. |
2 | Listen, die weniger als sieben Prozent der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, erhalten keinen Sitz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 96 Wettbewerbspolitik - 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. |
2 | Er trifft Massnahmen: |
a | zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts; |
b | gegen den unlauteren Wettbewerb. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten - 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. |
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1 | Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. |
2 | Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden. |
3 | Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 96 Finanzen - Der Grosse Rat verabschiedet das jährliche Budget, genehmigt die Ausgaben und nimmt die Jahresrechnung ab. Er legt die Steuern fest. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 97 Budgetbeschluss - Bei der Verabschiedung des Budgets darf der Grosse Rat die Gesamtsumme der Ausgaben, die im ihm unterbreiteten Entwurf aufgeführt sind, nicht überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende Deckung vorzusehen. Eine Anleihe gilt nicht als finanzielle Deckung. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 80 Gesetzgebende Gewalt - Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 53 Gemeindewahlen - Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: |
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a | den Gemeinderat; |
b | die Gemeindeexekutive. |