SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 116 Organisation - 1 Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
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1 | Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch: |
a | die Staatsanwaltschaft; |
b | die Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte. |
2 | Ausnahmegerichte sind untersagt. |
3 | Es wird mit Umsicht Recht gesprochen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 50 Vertretung von Frauen und Männern - 1 Der Staat fördert eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Behörden. |
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1 | Der Staat fördert eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den Behörden. |
2 | Er trifft die Massnahmen, die erforderlich sind, damit die gewählten Personen ihr Privat-, Familien- und Berufsleben mit ihrem Mandat vereinbaren können. |