SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 20 Geburt - 1 Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 20 Geburt - 1 Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 20 Geburt - 1 Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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b | Geburtsdatum; |
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e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.419 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:435 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
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1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 121 - 1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
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d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
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i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
b | Geburtsdatum; |
c | Staatsangehörigkeit; |
d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
|
1 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton. |
2 | Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde. |
3 | Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu. |
4 | Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20. |
5 | Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind. |