OG. Ablehnung eines Experten im Patentprozess wegen Befangenheit; der Beschluss, mit dem die Abberufung abgelehnt wird, ist mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Erw. 1).
OG. Ricusazione di un perito in una causa in materia di brevetti, per motivo di parzialità; la decisione che rifiutala domanda di ricusazione può essere impugnata mediante ricorso di diritto pubblico (consid. 1).
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 4 Lingue nazionali |
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| Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. | ||||||
OG). a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde auf die frühere Rechtsprechung bei der Anfechtung von Beweisverfügungen in berufungsfähigen Streitsachen (BGE 28 I 39, zitiert bei BIRCHMEIER, Organisation der Bundesrechtspflege, zu Art. 87 S. 356. seither bestätigt in BGE 77 I 225). Das Bundesgericht ist hierauf in BGE 96 I 462 zurückgekommen. Danach kann eine Partei den in einer berufungsfähigen Streitsache ergangenen Beweisbeschluss erst anfechten, wenn die letzte kantonale Instanz den Endentscheid gefällt hat. Unterliegt dieser der Berufung, so ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn das Urteil zugunsten des Beschwerdeführers lautet. Da der Endentscheid noch nicht vorliegt, fragt es sich daher, ob auf die Beschwerde deshalb einzutreten ist, weil der angefochtene Entscheid demjenigen über die Ablehnung einer Gerichtsperson gleichzustellen ist.
OG dar. Aus prozessökonomischen Gründen soll aber ein Prozessverfahren nicht weitergeführt werden, bevor die Frage der Bestellung des Gerichtes endgültig abgeklärt ist (BGE 87 I 177 mit Verweisungen; BGE 94 I 201). In BGE 90 I 285 wurde die Frage aufgeworfen, ob diesen auch andere Entscheide zuzuzählen sind, wenn die zu beurteilende Frage ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen ist und im Anschluss an den Endentscheid nicht mehr aufgeworfen werden kann. Das führt zur Frage, ob nicht auch der Beschluss über die Ablehnung oder den Ausstand eines Sachverständigen diesen Zwischenentscheiden gleichzustellen ist. § 186 luz. ZPO bestimmt, dass der Sachverständige die Eigenschaften des vollgültigen Zeugen besitzen soll. Damit wird auf § 165 f. ZPO verwiesen. Dass der Zeuge an der Streitsache ein Interesse hat oder dass seine Befangenheit zu befürchten ist, wäre danach keine Eigenschaft, welche die Tauglichkeit des Zeugen in Frage stellen würde. Das Obergericht stellt jedoch fest (Maximen IX Nr. 188), dass der Experte die Stellung eines Hilfsorgans des Gerichtes einnehme, weshalb nicht zweifelhaft sein könne, dass § 186 luz. ZPO extensiv auszulegen sei, in dem Sinn nämlich, dass gegen den Sachverständigen als gerichtliche Hilfsperson keiner der für den Richter selbst aufgestellten Ausstands-oder Ablehnungsgründe vorliegen dürfe. Auch später hat es erklärt (Maximen X Nr. 344), der Expertenbeweis sei weniger ein Beweismittel der Parteien als ein Hilfsmittel des Richters, weshalb der Sachverständige die Stellung eines Hilfsorgans des Richters einnehme. Wird davon ausgegangen, so erscheint es als gerechtfertigt, den Entscheid darüber, ob gegen den vorgeschlagenen oder bereits ernannten Sachverständigen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, mit Bezug auf seine Anfechtbarkeit mit staatsrechtlicher Beschwerde gleich zu behandeln wie denjenigen über den Ausstand oder die Ablehnung des Richters selbst. Der Prozess soll nicht mit einem Sachverständigen durchgeführt werden, gegen den das Vorhandensein von Ausstands- oder Ablehnungsgründen behauptet wird. Die gleichen Gründe, welche für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss über Ausstand oder Ablehnung des Richters sprechen, gelten
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 4 Lingue nazionali |
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| Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. | ||||||
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RS 101 Cost. Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Art. 4 Lingue nazionali |
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| Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio. | ||||||
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RS 272 CPC Codice di diritto processuale civile svizzero del 19 dicembre 2008 (Codice di procedura civile, CPC) - Codice di procedura civile Art. 10 Domicilio e sede |
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| Salvo che il presente Codice disponga altrimenti, le azioni si propongono: | ||||||
| contro una persona fisica, al giudice del suo domicilio; | ||||||
| contro una persona giuridica, enti o istituti di diritto pubblico oppure società in nome collettivo o in accomandita, al giudice della loro sede; | ||||||
| contro la Confederazione, al giudice della città di Berna o al giudice del domicilio, della sede o della dimora abituale dell'attore; | ||||||
| contro un Cantone, a un tribunale del capoluogo cantonale. | ||||||
| Il domicilio si determina secondo il Codice civile [2] (CC). L'articolo 24 CC non è tuttavia applicabile. | ||||||
| [1] Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 mar. 2023 (Migliorare la praticabilità e l'applicazione del diritto), in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2023 491; FF 2020 2407). [2] RS 210 | ||||||