Satz 2 BStP.
BStP darf der Untersuchungsgefangene in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern. a) Die Untersuchungshaft will vor allem der Gefahr vorbeugen, dass der Beschuldigte sich durch Flucht der Strafverfolgung entzieht oder mit Dritten kolludiert, um die Abklärung der Straftat zu vereiteln. Ein Radio- oder Fernsehgerät darf daher einen Untersuchungsgefangenen nicht in die Lage versetzen, mit Dritten Verbindung aufzunehmen, die ihm Weisungen erteilen oder ihn über Fluchtmöglichkeiten, Beseitigung von Beweisen, Beeinflussung von Zeugen usw. unterrichten könnten. Daran ist namentlich bei Beschuldigten zu denken, die wegen verbotenen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 ff
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 272 [1] |
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| Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
BStP) vertrage. b) In dieser Wendung des Bundesrechts ist entgegen der Annahme der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichters kein Verweis auf die Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses zu erblicken, in dem der Beschuldigte in Haft gehalten wird. Gewiss ist der Bund, weil er keine eigenen Untersuchungsgefängnisse hat, auf kantonale Anstalten angewiesen. Auch ist es Sache des Kantons, nicht des Bundes, dem der Kanton gemäss Art. 27
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 272 [1] |
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| Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
BStP den Ordnungsvorschriften der kantonalen Anstaltsreglemente vorgeht. Denn der Grundsatz, dass der Verhaftete in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden darf, als es (der Zweck der Haft und) die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis erfordern, ist nach seinem Sinn und Wortlaut kein blosser Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes, sondern eine selbständige Norm des Bundesrechts. Nach diesem Satz, nicht nach der jeweils geltenden Hausordnung ist daher zu prüfen, ob die Zulassung von Radio- oder Fernsehgeräten die Ordnung im Untersuchungsgefängnis stören könne. Folglich kann auch nichts darauf ankommen, ob Art. 48 Abs. 1
BStP sich im Ergebnis mit der Hausordnung decke oder davon abweiche und deswegen zu einer rechtsungleichen Behandlung von Untersuchungsgefangenen führe. c) Dass der Gebrauch von Radio- und Fernsehapparaten wegen der Tonsendungen die Ordnung in einem Untersuchungsgefängnis stören kann, liegt auf der Hand. Besondere Rücksicht auf andere ist beim Radiohören eher selten und von Untersuchungsgefangenen umsoweniger zu erwarten, als sie versucht sein können, den Apparat den ganzen Tag laufen zu lassen. Die Gefahr, andere zu stören, entfällt indessen, wenn dem Untersuchungsgefangenen die Pflicht auferlegt wird, Tonsendungen nur mit dem Kopfhörer zu empfangen. Ist er, wie der Beschwerdeführer, mit dieser Auflage einverstanden, so erfordert es die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gefängnis nicht, ihm den Empfang von Ton- und Bildsendungen in der Zelle zu verbieten und seine Freiheit deswegen weiter zu beschränken. Unter diesen Umständen lässt sich das Begehren des Beschwerdeführers nicht abweisen. Das heisst nicht, dass der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1
BStP einen Anspruch auf irgendwelche Sonderleistungen der Anstalt habe. Ein kantonales Untersuchungsgefängnis ist auch einem eidgenössischen Untersuchungsgefangenen gegenüber nur zu den in der Hausordnung vorgesehenen oder in der Anstalt üblichen Leistungen verpflichtet. Da nach der Hausordnung des Lohnhofes den Untersuchungsgefangenen keine