Urteilskopf

96 I 598

91. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1970 i.S. Lauener gegen Cadosch und Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 598

BGE 96 I 598 S. 598

Aus dem Tatbestand:

A.- Am 14. Oktober 1969 kam es auf der Kantonsstrasse Tiefenkastel-Lenz zwischen einem Motorroller und einem Personenautomobil zu einem Zusammenstoss, bei dem der Rollerfahrer Marcel Lauener so schwer verletzt wurde, dass er nach einigen Tagen starb. Das Untersuchungsrichteramt Chur führte eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen Erwin Cadosch, den Führer des Automobils, stellte sie aber mit Genehmigung das Staatsanwalts am 24. Juli 1970 ein, da dem Angeschuldigten keine Verletzung von Verkehrsvorschriften nachgewiesen werden könne.

BGE 96 I 598 S. 599

B.- Gegen diese Einstellungsverfügung hat Georges-André Lauener, der Vater des Verunfallten, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erhoben. Er ist der Auffassung, der durch eine strafbare Handlung Geschädigte habe ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Strafverfahrens und sei daher entgegen der bisherigen Praxis des Bundesgerichts legitimiert, mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht nur Verfahrensmängel zu rügen, sondern die Einstellungsverfügung auch inbezug auf ihren Inhalt anzufechten. Er rügt
a) als formelle Rechtsverweigerung, dass ihm vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht der Schluss der Untersuchung mitgeteilt und Gelegenheit zur Akteneinsicht sowie zu Beweisanträgen gegeben worden sei, und b) als Willkür, dass die Einstellungsverfügung auf einer unhaltbaren Beweiswürdigung und Rechtsanwendung beruhe.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer ist, als Vater und Erbe des tödlich Verunfallten, durch die angeblich strafbare Handlung des Beschwerdegegners geschädigt. Es fragt sich, inwieweit er legitimiert ist, gegen die Einstellung der Strafuntersuchung staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. a) Das Bundesgericht ist während Jahrzehnten auf staatsrechtliche Beschwerden, die der Geschädigte gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil erhoben hat, eingetreten. Im Jahre 1943 änderte es seine Rechtsprechung und sprach seither dem Geschädigten die Legitimation zu solchen Beschwerden ab ohne Rücksicht auf die Stellung, die ihm das kantonale Recht im Strafverfahren einräumte. Nachdem es in BGE 94 I 554 E. 1 die Frage einer Änderung dieser Rechtsprechung aufgeworfen, aber offen gelassen hatte, hat es in späteren unveröffentlichten Urteilen die Legitimation des Geschädigten mit den in Erw. 2 jenes Urteils gemachten Ausnahmen weiterhin verneint. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sozusagen alle kantonalen Strafprozessordnungen räumen zwar dem Geschädigten neben dem Recht, sich zur Wahrung seiner privatrechtlichen Ansprüche am Strafverfahren zu beteiligen, Befugnisse ein, die auch, ja in erster Linie der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses dienen. Trotz diesen
BGE 96 I 598 S. 600

Befugnissen, die PFENNINGER (Der Verletzte im schweiz. Strafverfahren, SJZ 1960 S. 185) im einzelnen aufzählt und unter der Bezeichnung "Recht zur Kontrolle der Strafuntersuchung" zusammenfasst, wird jedoch in der Rechtslehre überwiegend angenommen, dass das private Verfolgungsbedürfnis des Geschädigten rechtlich unerheblich sei (BAUMANN, Die Stellung des Geschädigten im schweiz. Strafprozess, Diss. Zürich 1958 S. 33 und die dort in Anm. 7 zitierte Literatur). Dem ist beizupflichten. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staate zu. Das Interesse des Geschädigten, im Hinblick auf das ihm die Kantone einen mehr oder weniger weitgehenden Einfluss auf den Gang des Strafverfahrens einräumen, erscheint als ein bloss mittelbares. Die Durchführung des Strafverfahrens bis zur gerichtlichen Beurteilung erleichtert ihm vor allem die Verfolgung seiner privatrechtlichen Ansprüche, indem er entweder diese im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen oder aber sich in einem selbständigen Zivilprozess auf das Beweisergebnis der Strafuntersuchung berufen kann. Bei diesem Interesse des Geschädigten an der Erleichterung der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche wie auch bei seinem Interesse an einer gerechten Bestrafung des Täters handelt es sich um bloss tatsächliche Interessen, nicht um rechtlich erhebliche Interessen oder "Rechte", zu deren Wahrung die staatsrechtliche Beschwerde allein offen steht (Art. 88 OG, BGE 91 I 413 E. 3 mit Hinweis auf frühere Urteile). Solche Rechte sind lediglich diejenigen, die das kantonale Recht dem Geschädigten wegen seiner Stellung als am Verfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleich oder nahe kommt (BGE 94 I 554 E. 2). Würde die Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde erweitert, so hätte dies die sachlich nicht zu rechtfertigende Folge, dass der Geschädigte Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile, gegenüber denen ihm die zu freier rechtlicher Überprüfung führende Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof nach Art. 273
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BStP nicht zusteht, beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung des Bundesrechts anfechten könnte (BGE 69 I 19). Soweit mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wird, der angefochtene Einstellungsbeschluss beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und Rechtsanwendung, ist daher
BGE 96 I 598 S. 601

auf sie nicht einzutreten. Zu prüfen ist nur die Rüge der formellen Rechtsverweigerung.
3. Der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Entscheid missachte sowohl seinen unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör als auch Art. 97 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren - Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
sowie Art. 129
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
1    Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
2    Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.
bünd. StPO. a) Weshalb der unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgende Gehörsanspruch verletzt sein soll, wird in der Beschwerde nicht darzutun versucht und ist auch nicht ersichtlich. Im Strafprozess, in dem es um den staatlichen Strafanspruch geht, hat der private Geschädigte nicht unmittelbar aufgrund des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV das Recht, die Strafuntersuchung zu kontrollieren und zu beeinflussen. Ein Anspruch, sich am Strafverfahren zu beteiligen, steht ihm nur zu nach Massgabe des kantonalen Rechts, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht lediglich unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüft. b) (Ausführungen darüber, dass die Strafuntersuchung nach Art. 82
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO eingestellt worden ist und, wie ohne jede Willkür angenommen werden kann, Art. 97 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren - Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
und Art. 129 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
1    Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
2    Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.
StPO nicht anwendbar waren).