SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 - 1 Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 72 - 1 Die Schätzungskommission kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, in die öffentlichen Bücher Einsicht nehmen und Zeugen abhören. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 63 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 62 - Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.63 Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder. |