Urteilskopf

95 IV 45

13. Entscheid der Anklagekammer vom 17. Mai 1969 i.S. Gelbert gegen Schweiz. Bundesanwaltschaft und eidg. Untersuchungsrichter.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 45

BGE 95 IV 45 S. 45

A.- Dr. Alexandre Gelbert, der in der eidgenössischen Voruntersuchung gegen Dr. Dieter Bührle und weitere Personen insbesondere wegen Widerhandlung gegen den BRB über das Kriegsmaterial mitbeschuldigt ist, wurde vom Untersuchungsrichter auf den 12. Mai 1969 zur Einvernahme vorgeladen. Am 30. April 1969 ersuchte sein bevollmächtigter Verteidiger den Untersuchungsrichter, ihm gemäss Art. 118 BStP zu gestatten, "an dieser Verhandlung teilzunehmen" und ihm eine Vorladung zukommen zu lassen.

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Der Untersuchungsrichter wies das Gesuch am 5. Mai 1969 ab.

B.- Mit Eingaben vom 5. und 6. Mai 1969 führt der Verteidiger namens des Dr. Gelbert gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm zu gestatten, der Einvernahme des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter beizuwohnen.
C.- Der Untersuchungsrichter und die Bundesanwaltschaft beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 118 Satz 1 BStP "kann" der Untersuchungsrichter dem Verteidiger gestatten, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, sofern dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wird. Der Entscheid darüber, ob der Verteidiger der Einvernahme beiwohnen dürfe, liegt also im Ermessen des Untersuchungsrichters. Sein Ermessen ist freilich kein völlig freies, ungebundenes. Das heisst insbesondere, dass der Untersuchungsrichter das Begehren des Beschuldigten, in Anwesenheit des Verteidigers verhört zu werden, nicht abweisen darf, wenn der Teilnahme des Verteidigers sachlich nichts entgegensteht. Ob letzteres zutreffe oder nicht, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der Untersuchungsrichter hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu würdigen. An irgendwelche Grundsätze der europäischen Menschenrechtskonvention, aus welcher der Beschwerdeführer "allgemeine rechtsstaatliche Gedanken" ableiten will, ist er nicht gebunden, da die Schweiz dieser Konvention noch nicht beigetreten ist. Die Berufung auf die Konvention geht übrigens fehl. Die Vorschriften des Bundesstrafprozesses über die Verteidigung halten sich durchaus im Rahmen der entsprechenden Konventionsbestimmungen, die dem Beschuldigten nicht das Recht gewährleisten, nur in Anwesenheit des Verteidigers verhört zu werden (vgl. Bericht des Bundesrates vom 9. Dezember 1968 und Art. 6 Ziff. 3 der Konvention, BBl 1968 II 1109 und 1150).
2. Art. 214 ff . BStP, die den Parteien "gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters" ein Beschwerderecht geben, nennen die Beschwerdegründe nicht abschliessend. Ausser im Falle der Säumnis ist die Beschwerde begründet, wenn die angefochtene Verfügung das Gesetz verletzt. Dagegen haben die Art. 214 ff . BStP nicht den Sinn,
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dass die Anklagekammer auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen habe, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht die Aufgabe der Anklagekammer, in das Ermessen des Untersuchungsrichters einzugreifen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen seine Amtshandlungen hat die Anklagekammer nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens offensichtlich überschritten habe (BGE 77 IV 56, BGE 83 IV 182, BGE 90 IV 240 Erw. 2).

3. Der Untersuchungsrichter hat im vorliegenden Falle das Gesuch des Verteidigers um Teilnahme an der Einvernahme unter anderem mit der Begründung abgewiesen, der Abschluss der Untersuchung würde eine wesentliche Verzögerung erfahren, wenn jedesmal darauf Rücksicht genommen werden müsste, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch dessen Verteidiger zur Verfügung stehe. Dass der Untersuchungsrichter zu solcher Rücksicht verpflichtet sei, ist Art. 118 BStP indes nicht zu entnehmen. Diese Bestimmung berechtigt den Verteidiger unter der darin genannten Voraussetzung bloss, bei der Einvernahme des Beschuldigten anwesend zu sein, der Vernehmung also zuzuhören. Dagegen gibt sie ihm nicht das Recht, sich in das Verhör des Beschuldigten einzumischen oder eine Verschiebung der Einvernahme zu verlangen, wenn er daran aus irgendeinem Grunde nicht teilnehmen kann. Ist dem Verteidiger die Teilnahme nicht möglich, so kann die Einvernahme gleichwohl stattfinden oder fortgesetzt werden, zumal die Voruntersuchung möglichst rasch durchzuführen und abzuschliessen ist.
4. Der Untersuchungsrichter befürchtet ferner, die Anwesenheit des Verteidigers könnte zu Kollusionen führen. Er hat den bestimmten Eindruck, die Aussagen der schon verhörten Beschuldigten seien weitgehend aufeinander abgestimmt worden, und er glaubt, dass durch die Zulassung der Verteidiger weitere Kollusionsmöglichkeiten entstehen würden, denen er im Interesse einer möglichst objektiven Abklärung des Sachverhaltes vorbeugen wolle. Diese Überlegung ist nicht willkürlich, sondern hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Untersuchungsrichter nach Art. 118 BStP zusteht. Der Beschwerdeführer bemüht sich
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denn auch nicht, die Kollusionsmöglichkeit zu widerlegen, noch versucht er sonstwie darzutun, dass und inwiefern die Annahme des Untersuchungsrichters unhaltbar sei. Dass die Beschuldigten schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen worden sind, heisst natürlich nicht, sie könnten vor dem Untersuchungsrichter die Wahrheit nicht entstellen.
Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.