SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 44 - 1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen: |
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1 | Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen: |
a | zur konstituierenden Session am siebten Montag nach seiner Gesamterneuerung; |
b | zu den ordentlichen Sessionen gemäss den im Gesetz festgelegten Terminen. |
2 | Der Grosse Rat versammelt sich zu ausserordentlichen Sessionen: |
a | wenn er es selber beschliesst; |
b | auf Einladung des Staatsrates; |
c | auf Begehren von 20 Abgeordneten unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände. |
IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Wallis Art. 9 - 1. Diese Vereinbarung hebt die provisorische Vereinbarung vom 30. Juni 19703 auf. |
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1 | Diese Vereinbarung hebt die provisorische Vereinbarung vom 30. Juni 19703 auf. |
2 | Sie kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 30 - 1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
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1 | Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. |