SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
|
1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
|
1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
|
1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 26 Meinungsfreiheit - 1 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
|
1 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. |
2 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
3 | Jede Person, die in guten Treuen und zum Schutz des öffentlichen Interesses dem zuständigen Organ rechtmässig festgestelltes gesetzeswidriges Verhalten meldet, wird angemessen geschützt. |